Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, welches zuvor am 18.10.2024 im Bundestag verabschiedet wurde. Ebenso hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt.
Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Steuerarten betreffen. Viele der Neuregelungen sind technischer Art, d.h. konkretisieren Gesetzesformulierungen und nehmen Anpassungen an die Rechtsprechung vor.
Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern.
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Das Gesetz sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR vor. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.
Einkommensteuer
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen setzt nun einheitlich für alle Gebäudearten voraus, dass die Photovoltaikanlage maximal eine Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Insgesamt darf die Bruttoleistung unverändert höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Neuregelungen zur Übermittlung der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)
Die Neuregelung von § 5b Abs. 1 EStG erweitert den Umfang der elektronisch an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten. Neben den bisher bereits zu übermittelnden Daten, u.a. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalkonten, müssen nun auch Kontennachweise, der Anlagenspiegel und das zugrundeliegende Anlagenverzeichnis übermittelt werden. Dieser Übermittlungsumfang gilt ebenfalls für die Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Ebenso sind Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und gesondert zu erstellende Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG elektronisch zu übermitteln.
Die Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen tritt für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die übrigen neuen Übermittlungspflichten gelten hingegen erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)
Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften erfolgt nun auch zwingend zu Buchwerten.
Die Buchwertübertragung ist in allen offenen Veranlagungen anzuwenden. Für Übertragungen vor dem 12.1.2024 kann aus Vertrauensschutzgründen davon abgesehen werden, wenn die an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter dies gemeinsam beantragen.
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Betreuungskosten, aber max. 4.800 EUR pro Kind als Sonderausgaben abziehbar. Bisher konnten lediglich zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 EUR abgezogen werden.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 u. 3 EStG)
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlten Bonusleistungen für zum Beispiel Schutzimpfungen oder Früherkennungsuntersuchungen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR je Versicherter und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Darüber hinaus gelten die Bonusleistungen wie bisher als Beitragserstattung. Es besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ausgezahlten Bonusleitungen keine Beitragserstattung darstellen. Dies entspricht der bisher angewandten Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, die für geleistete Zahlungen bis zum 31.12.2024 gilt.
Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem 01.01.2025.
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern können aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden. Dies gilt nun auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (§ 19a Abs. 3 EStG) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.
Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)
Es werden die gesonderten Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen gestrichen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist für Geldzuwendungen nur noch möglich, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Bar ausgezahlte Unterhaltsaufwendungen sind nicht mehr abziehbar.
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)
Die Steuerermäßigungen können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.
Gewerbesteuer
Einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)
Aufgrund der neu festgesetzten Grundsteuerwerte wird die Grundbesitzkürzung angepasst. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Summe des Gewinns nicht mehr um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes gekürzt, sondern um die als Betriebsausgabe berücksichtigte Grundsteuer.
Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)
Die Steuerbefreiung gilt nun für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Das bisher bekannte Bescheini- gungsverfahren, wonach die zuständige Landesbehörde bescheinigen muss, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen“ bleibt erhalten. Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Die Regelungen gelten ab dem 1.1.2025.
Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)
Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) soll künftig erst dann möglich sein, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Um dies für den Unternehmer erkennbar zu machen, müssen Rechnungen eines Ist-Versteuerers die Bezeichnung “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” tragen.
Die Regelung gilt erstmals für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.
Erbschaftsteuer
Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
Eine Stundung der Erbschaftsteuer erfolgt für bis zu 10 Jahre weiterhin auf Antrag, wenn die Erbschaftsteuer auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz entfällt und diese nur durch Veräußerung dieses Grundbesitzes aufgebracht werden kann. Neu ist, dass neben eigenen Wohnzwecke auch fremde Wohnzwecke in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Liegt der Grundbesitz im Ausland, gilt diese Regelung nicht mehr wie bisher nur für den EU-/EWR-Raum, sondern für alle Drittstaaten, welche auf einer entsprechenden Liste des Bundesfinanzministerium geführt werden.
Die Stundung endet, wenn der Grundbesitz an Dritte übergeht oder nicht mehr zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird.
Die Neuregelung greift für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)
Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Dies gilt für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).
Grunderwerbsteuer
Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft
(§ 1 Abs. 4a GrEStG)
Mit der Neuregelung wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte. Der Gesetzgeber trifft damit eine einmalige Zuordnung eines Grundstücks.
Die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit angewandte Mehrfachzuordnung von Grundstücken, die zum Teil zu doppelter Belastung mit Grunderwerbsteuer führte, ist somit nicht mehr anwendbar.
Steuervergünstigung für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG)
Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf Grundstücksübertragungen einer Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter, ein Verstoß liegt immer vor, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.
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