Im Bereich von öffentlichen Aufträgen ist die elektronische Rechnung bereits seit November 2020 zur Pflicht geworden.
Diese Pflicht wird zukünftig auch auf Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) ausgeweitet. Hintergrund dafür ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Dezember 2022 im Rahmen der sogenannten ViDA-Initiative. Im Mittelpunkt dieser Initiative steht die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Der Beschluss zur gesetzlichen Umsetzung in Deutschland erfolgte durch den Bundesrat am 22.03.2024.
Überblick
- Verpflichtung zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich
- Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung im Umsatzsteuergesetz verankert
- E-Rechnung soll eine effiziente Verarbeitung von Rechnungsdaten ermöglichen und trägt zur Digitalisierung bei
Wer ist betroffen?
- Leistungserbringer als Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger müssen Unternehmer sein, d.h. sogenannte B2B-Umsätze
- Beide Unternehmer müssen im Inland ansässig sein
- Hiervon betroffen sind ausdrücklich auch Vermieter, Kleinunternehmer und z. B. auch Wohnungseigentümergemeinschaften
- Beachte: Alle inländischen Unternehmer müssen nach dem aktuellen Stand des Wachstumschancengesetzes bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, zu lesen und zu archivieren. Können Rechnungen nicht empfangen, also nicht gelesen werden, besteht hier das Risiko auf Versagung des Vorsteuerabzugs.
- Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag maximal 250,00 EUR) und Fahrausweisen
Ab wann? Übergangsregelungen
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung ab dem 01.01.2025. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.
Regeln für:
Rechnungsaussteller:
- Bis 31.12.2026:
Für Umsätze in 2025 und 2026 kann die Rechnung auf Papier oder bei Zustimmung des Empfängers in einem sonstigen, nicht den EU-Vorgaben entsprechenden Format übermittelt werden. - Bis 31.12.2027:
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) 800.000,00 EUR nicht überschritten hat, können für die Umsätze in 2027 die Rechnung auf Papier oder bei Zustimmung des Empfängers in einem sonstigen, nicht den EU-Vorgaben entsprechenden elektronischen Format übermitteln. - Bis 31.12.2027:
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) die Grenze überschreitet, haben aber noch die Möglichkeit, Rechnungen auszustellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Format) übermittelt werden. - Ab 01.01.2028:
Die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung sind zwingend einzuhalten.
Empfänger:
- Ab 01.01.2025:
Für den Rechnungsempfänger sind keine Übergangsregelungen vorgesehen! Achtung:
Große Unternehmen werden früher auf die E-Rechnung umstellen als kleine Unternehmen.
Eine mögliche Verschiebung der einzelnen Fristen steht bereits in der Diskussion, bisher sind hierzu aber noch keine weiteren Entscheidungen bekannt.
E-Rechnung im Sinne der europäischen Norm
- Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht (CEN-Norm 16931)
- Strukturiertes Format erfüllt z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1
- Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit vom Bundesministerium für Finanzen erwähnt wurden, können die Anforderungen erfüllen
- Wichtig: Keine PDF-Rechnung!
PDF Format: E-Rechnungspflicht
Wir unterstützen Sie!
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!