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Im Bereich von öffentlichen Aufträgen ist die elektronische Rechnung bereits seit November 2020 zur Pflicht geworden.

Diese Pflicht wird zukünftig auch auf Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) ausgeweitet. Hintergrund dafür ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Dezember 2022 im Rahmen der sogenannten ViDA-Initiative. Im Mittelpunkt dieser Initiative steht die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Der Beschluss zur gesetzlichen Umsetzung in Deutschland erfolgte durch den Bundesrat am 22.03.2024.

 

Überblick

  • Verpflichtung zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich
  • Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung im Umsatzsteuergesetz verankert
  • E-Rechnung soll eine effiziente Verarbeitung von Rechnungsdaten ermöglichen und trägt zur Digitalisierung bei

 

Wer ist betroffen?

  • Leistungserbringer als Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger müssen Unternehmer sein, d.h. sogenannte B2B-Umsätze
  • Beide Unternehmer müssen im Inland ansässig sein
  • Hiervon betroffen sind ausdrücklich auch Vermieter, Kleinunternehmer und z. B. auch Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Beachte: Alle inländischen Unternehmer müssen nach dem aktuellen Stand des Wachstumschancengesetzes bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, zu lesen und zu archivieren. Können Rechnungen nicht empfangen, also nicht gelesen werden, besteht hier das Risiko auf Versagung des Vorsteuerabzugs.
  • Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag maximal 250,00 EUR) und Fahrausweisen

 

Ab wann? Übergangsregelungen

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung ab dem 01.01.2025. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

 

Regeln für:

Rechnungsaussteller:

  • Bis 31.12.2026:
    Für Umsätze in 2025 und 2026 kann die Rechnung auf Papier oder bei Zustimmung des Empfängers in einem sonstigen, nicht den EU-Vorgaben entsprechenden Format übermittelt werden.
  • Bis 31.12.2027:
    Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) 800.000,00 EUR nicht überschritten hat, können für die Umsätze in 2027 die Rechnung auf Papier oder bei Zustimmung des Empfängers in einem sonstigen, nicht den EU-Vorgaben entsprechenden elektronischen Format übermitteln.
  • Bis 31.12.2027:
    Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) die Grenze überschreitet, haben aber noch die Möglichkeit, Rechnungen auszustellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Format) übermittelt werden.
  • Ab 01.01.2028:
    Die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung sind zwingend einzuhalten.

Empfänger:

  • Ab 01.01.2025:
    Für den Rechnungsempfänger sind keine Übergangsregelungen vorgesehen! Achtung:
    Große Unternehmen werden früher auf die E-Rechnung umstellen als kleine Unternehmen.

Eine mögliche Verschiebung der einzelnen Fristen steht bereits in der Diskussion, bisher sind hierzu aber noch keine weiteren Entscheidungen bekannt.

E-Rechnung im Sinne der europäischen Norm

  • Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht (CEN-Norm 16931)
  • Strukturiertes Format erfüllt z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1
  • Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit vom Bundesministerium für Finanzen erwähnt wurden, können die Anforderungen erfüllen
  • Wichtig: Keine PDF-Rechnung!

 

PDF Format: E-Rechnungspflicht

 

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Alexander Sichart,
° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten
  • Fortbildung zum Steuerfachwirt in Frankfurt am Main
  • 2006 Bestellung als Steuerberater, anschließend in mittelständischen Beratungsgesellschaften tätig
  • Seit 2014 als Teamleiter bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Erstellung von Jahresabschlüssen für alle Gesellschaftsformen
  • Steuerdeklaration und steuerliche Beratung
  • Umsatzsteuerrecht
Olav Grünheit,
° Steuerberater
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, Qualifikation zum Bilanzbuchhalter und anschließend zum Steuerberater in 2009 - alles bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Jahresabschlüsse, Steuererklärungen
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Betreuung von Dienstleistungsbetrieben und Freiberuflern

Drohende Liquiditätslücke

Ermittlung, Beseitigung und Haftungsrisiken

Herausfordernde Zeiten – die Insolvenzantragszahlen steigen stetig an und haben im September 2023 erstmals wieder die Vor-Corona-Zahlen erreicht (Pressemitteilung Destatis Nr. 472 vom 12.12.2023). Die Nachwirkungen der Corona-Krise, die hohen Energiepreise, die Inflation und der Transformationsdruck sowie viele weitere sich negativ auswirkende Faktoren lassen den Schluss zu, dass sich die Liquiditätssituation vieler deutscher Unternehmen weiter verschlechtern wird.

Lars Krümmel und Thorsten Hunsalzer informieren passend dazu in der aktuellen Ausgabe 12/2023, der NWB Sanieren und Restrukturieren, wie eine Liquiditätslücke ermittelt und beseitigt wird und welche Geschäftsführerpflichten und -haftungsrisiken in einer Krise bestehen. Eine Anleitung zum sicheren Navigieren in der Krise!

Vielen Dank an Ruth Sterzinger und die NWB Verlag GmbH & Co. KG für die Möglichkeit der Veröffentlichung.

 

Auszug (Drohende Liquiditätslücke – Ermittlung, Beseitigung und Haftungsrisiken):

Die deutsche Wirtschaft steht derzeit vor großen Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie wirkt noch nach und die zur Bewältigung der Corona-Krise in Anspruch genommenen KFW-Kredite müssen nach Auslauf der tilgungsfreien Zeit zurückgeführt werden. Daneben haben Unternehmen mit hohen Energiepreisen, der Inflation, der Verknappung von Krediten, der Zinserhöhung, der Bürokratie, dem Fachkräftemangel, dem Transformationsdruck, Sonderaufwendungen für Klimamaßnahmen sowie vielen weiteren sich negativ auswirkenden Faktoren zu kämpfen. Unternehmen ist daher angeraten, die eigene wirtschaftliche Überlebensfähigkeit zu überprüfen. Spätestens seit Inkrafttreten des § 1 StaRUG sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzuführen. Dieses kann gleichfalls zu einer möglichst optimalen Unternehmenssteuerung auch außerhalb der Krise eingesetzt werden.

 

Kernaussagen

  • Der ohnehin bestehende Transformationsdruck in vielen Märkten (z. B. durch die Elektromobilität in der Automobilherstellung, neue Mobilitätskonzepte, verändertes Einkaufverhalten im Retail-Bereich) hat die wirtschaftliche Situation der Marktteilnehmer noch erheblich verschärft und führt dazu, dass die Beobachtung der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung mit einem noch stärkeren Fokus erfolgen muss.
  • Spätestens mit dem Inkrafttreten des § 1 StaRUG zum 1.1.2021 ist jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten und zu führen. Dies dient unter anderem auch der regelmäßigen Prüfung der Zahlungsfähigkeit bzw. Ermittlung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und gibt der Geschäftsführung frühzeitig die Möglichkeit, bei Notwendigkeit adäquate Gegenmaßnahmen einzuleiten und sich haftungsfrei durch eine fortgeschrittene Krisenphase zu bewegen.
  • Wer ein auf sein Unternehmen maßgeschneidertes Krisenfrüherkennungssystem einrichtet, kann dieses auch außerhalb der Krise zur Unternehmenssteuerung einsetzen (Best Practice).
  • Eine sich abzeichnende Liquiditätslücke kann schon mit einer einfachen Methode ermittelt werden.

 

Weiterlesen: Zum Artikel

Weitere Artikel: So neu. So gut.

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
Lars Krümmel,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
  • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
  • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
  • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
  • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
  • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
  • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
  • Unternehmenssteuerung/Controlling
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Am 30.08.2023 hat das BMF den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und -fairness veröffentlicht (Wachstumschancengesetz).

Damit sollen die Wachstumschancen der Wirtschaft in Deutschland erhöht, Innovation und Investitionen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort gestärkt werden. Durch eine verbesserte Liquiditätssituation der Unternehmen sollen Impulse gesetzt werden, dauerhaft mehr Investitionen zu tätigen und Innovationen zu wagen.

Weiterhin sollen Maßnahmen ergriffen werden, das Steuersystem zu vereinfachen und kleinere Betriebe von der Bürokratie zu entlasten.

Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern.

Folgende steuerliche Änderungen mit ertragsteuerlichen Auswirkungen sind vorgesehen:

 

Abschreibungen

  • Temporäre Wiedereinführung einer degressiven AfA i.H.v. bis zu 25%, max. das 2,5-fache der linearen AfA, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden
  • Degressive AfA i.H.v. 6% des Restbuchwerts für Wohngebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt oder deren Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgt

Sofortabschreibungen

  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00
  • Anhebung der Wertgrenze für den Sammelposten von EUR 1.000,00 auf EUR 5.000,00 sowie Herabsetzung der Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

  • Erhöhung von 20% auf 50%

Verlustrücktrag

  • Es erfolgt eine Verlängerung des Zeitraums für Verlustrückträge von zwei auf drei Jahre
  • Die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angehobenen Betragsgrenzen von EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung werden dauerhaft beibehalten

Verlustvortrag

  • Die Prozentgrenze bei der Mindestgewinnbesteuerung, bis zu der Verluste > EUR 1 Mio. verrechnet werden dürfen, wird in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben

Arbeitnehmerbesteuerung

  • Für die Versteuerung mit 0,25% bei rein elektrischen Dienstwagen soll der Höchstbetrag des Listenpreises von EUR 60.000,00 auf EUR 80.000,00 angehoben werden (für Anschaffung nach dem 31.12.2023)
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschbeträge
    • Von EUR 28,00 auf EUR 30,00 für einen ganzen Tag
    • Von EUR 14,00 auf EUR 15,00 für An-Abreisetag; mehr als 8 Std.
  • Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer bzw. Begleitpersonen
    • Von EUR 110,00 auf EUR 150,00

Thesaurierungsbegünstigung

  • Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht
  • Erleichterungen für die Nachversteuerung
  • Für den erstmaligen Antrag soll keine Frist mehr gelten

Zinsschranke

  • Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel nur noch möglich, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine nahestehende Person i.S.d. AStG handelt und dieser nicht über eine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftsleitung befindet
  • Als Konsequenz des für die Zinsschranke modifizierten Konzernbegriffs ändert sich der Anwendungsbereich des Eigenkapital-Escapes ebenfalls
  • Gleichartige Betriebe unter einheitlicher Leitung werden zusammengefasst, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann
  • Zinsaufwendungen und -erträge i.S.d. Zinsschranke werden erweitert:
    • Unter Zinsaufwendungen fallen künftig auch andere mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie andere Aufwendungen, die mit der Beschaffung von Fremdkapital im Zusammenhang stehen
    • Dies gilt entsprechend auch für gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen

Zinshöhenschranke (§ 4l EStG) ab 2024:

  • Es ist eine Beschränkung auf Zinsaufwendungen aufgrund einer geschäftlichen Beziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. AStG vorgesehen
  • Für Zinsaufwendungen, deren vereinbarter Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstsatz übersteigen, ist keine Abzugsfähigkeit vorgesehen

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG):

Investitionen in den Klimaschutz sollen durch Einführung einer Investitionsprämie steuerlich gefördert werden

  • Anspruchsberechtigt sind:
    • Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG
    • Mitunternehmerschaften
    • nach § 1a KStG optierende Gesellschaften
  • Begünstigte Investitionen:
    Anschaffung/Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, soweit diese

    • in einem Einsparkonzept, das mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist, enthalten sind,
    • dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit erstens geltende Unionsnormen übertrifft oder zweitens angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird,
    • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden
    • und die (nachträglichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten mindestens EUR 5.000,00 betragen.
  • Nicht begünstigte Investitionen:
    • Kraft-Wärme-Kopplung
    • Fernwärme und/oder Fernkälte und
    • Mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen
  • Bemessungsgrundlage: Summe der förderfähigen Aufwendungen, max. EUR 200 Mio.
  • Prämienhöhe: 15% der Bemessungsgrundlage, d.h. max. EUR 30 Mio.
  • Ertragsteuerliche Behandlung der Prämie:
    • Erfolgsneutrale Einnahme
    • Gewinnrücklage bei Kapitalgesellschaften

Stromerzeugungsschwelle Grundstücks-/Wohnungsunternehmen:

Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Gewerbesteuer soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf einen max. Anteil der Einnahmen von 10% auf 20% angehoben werden.

 

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Durch die Einführung der elektronischen Rechnung für den inländischen B2B-Bereich ergeben sich folgende Konsequenzen:
    • Vorrang der Papierrechnung entfällt
    • Beginn der Nutzungspflicht am 01.01.2025
    • Übergangsregelung für Ausstellung einer Papierrechnung: in 2025 noch möglich, bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis EUR 800.000,00/Jahr auch noch in 2026 möglich

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

 

PDF Format: Wachstumschancengesetz

 

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür:

Mara Wrisberg (Mara.Wrisberg@gehrke-econ.de; 0511-700 50-319) und

Jens Bruns (Jens.Bruns@gehrke-econ.de; 0511-700 50-254)

gerne zur Verfügung.

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Mit dem Gehrke Econ Betriebsvergleich 2022 erhalten Sie einen Überblick über die Entwicklung des Bäckerhandwerks im letzten Jahr.

Die wichtigsten Kennzahlen des Bäckereihandwerks werden differenziert in fünf Betriebsgrößenklassen mit ihren Vorjahreswerten und dem besten Wert der jeweiligen Gruppe dargestellt. Die Qualität und Breite der zu Grunde liegenden Daten bieten eine solide Vergleichsbasis für ein Benchmarking für kleine, mittlere und große Betriebe.

Mit der vorliegenden Untersuchung erhalten Sie Daten zu wichtigen Erfolgsgrößen, zum Umsatz und seinen Komponenten sowie den bedeutendsten Aufwandspositionen. Die betriebswirtschaftliche Analyse der Fundamentaldaten wird ergänzt um relevante Hintergrundinformationen und Aussagen zu Trends aus den Bereichen Ernährung und Technik, zur gesamtwirtschaftlichen Lage und zur Entwicklung bestimmter Faktoren der Angebots- und Nachfrageseiten der Branche. Aus der Analyse abgeleitete Empfehlungen runden die Studie ab.

Wo steht Ihr Unternehmen? Mit dem Betriebsvergleich kann eine erste Einordnung innerhalb der Branche vorgenommen werden. Eine unternehmensspezifische Bewertung unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen und des besonderen Marktumfelds ihres Unternehmens führen wir gern mit Ihnen zusammen durch.

Für Fragen und Anmerkungen stehen wir sehr gern zur Verfügung.

 

Bei Interesse am Betriebsvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein -im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.









     

    Hier gelangen Sie zum Download des Betriebsvergleiches.

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    Oliver Vogt,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
    • Tätigkeit bei Unilever
    • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
    • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
    • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
    • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
    • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
    • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
    • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
    Andreas Pohlan,
    ° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
    Laufbahn
    • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
    • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
    • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
    • Unternehmenssteuerung / Controlling
    • Benchmarking & Analysen
    • Integrierte Planungsrechnung
    • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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    Die private Finanzplanung – ein Baustein der Unternehmensnachfolge

    Die Unternehmensnachfolge ist ein Dauerthema der letzten Jahre und wird in Zukunft noch weiter an Bedeutung zunehmen.

    Einen spannenden Artikel zu dem Thema, finden Sie von Lars Tegtmeyer in der Service-Seiten – Finanzen Steuern Recht Hannover 2023: Private Finanzplanung

    Weitere Infos und alles rund um das Thema „Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

    Wir unterstützen Sie!

    Sie haben Fragen rund um das Thema „Private Finanzplanung“?

    Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

     

    Lars Tegtmeyer,
    ° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
    • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
    • Seit 2012 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Private Finanzplanung
    • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
    • Vermögensberatung
    • Private Finanzierungsberatung
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    Oliver Vogt,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
    • Tätigkeit bei Unilever
    • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
    • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
    • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
    • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
    • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
    • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
    • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
    Andreas Pohlan,
    ° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
    Laufbahn
    • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
    • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
    • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
    • Unternehmenssteuerung / Controlling
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    • Integrierte Planungsrechnung
    • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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    Der Gehrke Econ Preisvergleich 2023 beleuchtet die aktuelle Preisentwicklung.

    Seit vielen Jahren gibt der Gehrke Econ Preisvergleich einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Backwarenpreise und wichtige Informationen zu den Rahmenbedingungen der Branche.

    Im Erhebungszeitraum Januar bis Februar 2023 wurden die Preise von über 140 Produkten bundesweit erhoben. Auch in diesem Jahr haben wieder mehr als 100 Betriebe ihre Preise mitgeteilt. Wir haben die Daten für Sie ausgewertet und vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Aussagen zur Preisentwicklung im Bäckerhandwerk, der Warengruppen und vieler einzelner Produkte abgeleitet.

    Für die wichtigsten Produkte werden die Durchschnittspreise, niedrigster, höchster und häufigster Preis angegeben, für eine Auswahl auch die Häufigkeiten der Preise.

    Für die teilnehmenden Betriebe werden die eigenen Preise aller Produkte denen der Branche gegenübergestellt. Für Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und / oder vereinbaren Sie einen Termin.

     

    Bei Interesse am Preisvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein – im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.

     









       

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      Volle Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

      Soll im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge Betriebsvermögen auf die nächste Generation übertragen werden, so ist dieses Betriebsvermögen – vorbehaltlich weiterer Regelungen – grundsätzlich zu 85 % (sog. Regelverschonung) von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Auf Antrag kann der steuerfreie Anteil von 85 auf 100 %  (sog. Optionsverschonung) erhöht werden. Maßgebliche Voraussetzung hierfür ist die Zusammensetzung des Betriebsvermögens aus operativ notwendigem Betriebsvermögen und sog. Verwaltungsvermögen (bspw. vermietete Grundstücke, Forderungen und liquide Mittel, Wertpapiere). Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen, wird die Optionsverschonung von der Finanzverwaltung versagt.

      Der BFH (Urteil vom 26. Juli 2022 – II R 25/20) ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Verwaltungsvermögensquote auch bei der Übertragung einer Unternehmensgruppe für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden muss. Dies gilt insbesondere für Schwestergesellschaften. Gleichzeitig hat der BFH entschieden, dass ein Antrag auf Optionsverschonung bei Verletzung der 20 %-Grenze dazu führt, dass der Steuerpflichtige auch den Anspruch auf die Regelverschonung verliert. Das Betriebsvermögen wird in diesem Fall voll steuerpflichtig übertragen. Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich und kann daher nicht korrigiert werden. Bei der Antragstellung ist daher Vorsicht geboten. Zwar ist das Urteil zur alten Rechtslage ergangen, die Grundsätze sollten jedoch auch zur aktuellen Rechtslage entsprechend gelten.

      Für den Steuerpflichtigen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, vor Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge – möglichst stichtagsnah – für jede wirtschaftliche Einheit einen Verwaltungsvermögenstest durchzuführen. Nur so besteht Gestaltungsspielraum und ausreichende Planungssicherheit, um die bestmögliche Steuerbefreiung zu erreichen. Zudem sollte der Antrag auf Optionsverschonung unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten möglichst spät gestellt werden.

      Weitere Infos und alles rund um das „Thema Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

      Wir unterstützen Sie!

      Sie haben Fragen rund um das Thema „Erbschaft- und Schenkungsteuer“?

      Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

       

      Lars Tegtmeyer,
      ° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
      Laufbahn
      • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
      • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
      • Seit 2012 bei Gehrke Econ
      Schwerpunkte
      • Private Finanzplanung
      • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
      • Vermögensberatung
      • Private Finanzierungsberatung
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      Am 20.12.2022 hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen umgesetzt. Das Urteil weist gravierende Auswirkungen für Arbeitgeber auf, so dass sofortiger Handlungsbedarf besteht.

       

      Bisherige Handhabung:

      Nach dem Bundesurlaubsgesetz soll ein Arbeitnehmender seinen Urlaub grundsätzlich nehmen, bevor das Kalenderjahr endet. Konnte der Urlaub in diesem Kalenderjahr nicht genommen werden, verfällt der Resturlaub mit dem Ende des Kalenderjahres, spätestens aber zum 31.03. des Folgejahres, bzw. bei Verhinderung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03. des übernächsten Jahres.

       

      Rückwirkende Änderung:

      Urlaubsansprüche verfallen nach dem aktuellen Grundsatzurteil nur noch, wenn der Arbeitnehmende von seinem Arbeitgeber durch eine angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wird, seinen Urlaub auch wahrzunehmen und auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen wird. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht! D.h. auch Ansprüche wegen nicht genommener Urlaubstage aus einem Kalenderjahr, welches mehr als 3 Jahre zurückliegt, bestehen weiterhin, obwohl zu dem damaligen Zeitpunkt die Hinweis- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers noch nicht bestand. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt auch gegenüber Arbeitnehmenden, die im laufenden Kalenderjahr langfristig erkranken.

       

      Sofortiger Handlungsbedarf:

      Zukünftig wird nicht genommener Urlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig aktiv wird und

       

      – nachweislich, d.h. in Textform, die Arbeitnehmenden auf die noch nicht genommenen Urlaubstage hinweist,

      – die Arbeitnehmenden auffordert, die konkret bezifferten Urlaubstage noch bis zum Jahresende zu nehmen und

      – der Hinweis hierauf so rechtzeitig erfolgt, dass der Arbeitnehmende seinen Urlaub tatsächlich noch im laufenden Kalenderjahr nehmen kann.

       

      Ein Verweis auf die in einer Gehaltsabrechnung angegebenen Urlaubstage bzw. auf ein digital geführtes Mitarbeiterstundenkonto ist nicht ausreichend!

       

      Ausnahme:

      Sind Arbeitnehmende während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig und werden auch bis zum Ablauf des erweiterten Übertragungszeitraumes von 15 Monaten (also bis zum 31.03. des übernächsten Jahres) nicht wieder arbeitsfähig, so verfällt der Urlaub auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Dem Arbeitgeber ist zu raten, bei langzeiterkrankten Arbeitnehmenden die Belehrung für das Jahr, in dem die langandauernde Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, nachzuholen. Ob das die Rechtsprechung akzeptiert, ist noch offen.

       

      Weiteres Risiko:

      Noch nicht geklärt ist, ob Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche (bei beendeten Arbeitsverhältnissen) gleich zu behandeln sind: bislang unterliegen nach deutschem Recht Urlaubsabgeltungsansprüche den vertraglich vereinbarten Verfallsfristen bzw. der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren zum Jahresende. Sollte sich die Rechtsprechung auch diesbezüglich anpassen, müssen Arbeitgeber mit finanziellen Forderungen ihrer ehemaligen Arbeitnehmenden wegen Auszahlung nicht genommener Urlaubstage auch aus länger zurückliegenden Zeiträumen rechnen.

       

      PDF Format: Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen!

       

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