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Die private Finanzplanung – ein Baustein der Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge ist ein Dauerthema der letzten Jahre und wird in Zukunft noch weiter an Bedeutung zunehmen.

Einen spannenden Artikel zu dem Thema, finden Sie von Lars Tegtmeyer in der Service-Seiten – Finanzen Steuern Recht Hannover 2023: Private Finanzplanung

Weitere Infos und alles rund um das Thema „Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

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Lars Tegtmeyer,
° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
  • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
  • Seit 2012 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Private Finanzplanung
  • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
  • Vermögensberatung
  • Private Finanzierungsberatung
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Oliver Vogt,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
  • Tätigkeit bei Unilever
  • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
  • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
  • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
  • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
  • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
  • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
  • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
Andreas Pohlan,
° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
Laufbahn
  • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
  • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
  • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
  • Unternehmenssteuerung / Controlling
  • Benchmarking & Analysen
  • Integrierte Planungsrechnung
  • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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Der Gehrke Econ Preisvergleich 2023 beleuchtet die aktuelle Preisentwicklung.

Seit vielen Jahren gibt der Gehrke Econ Preisvergleich einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Backwarenpreise und wichtige Informationen zu den Rahmenbedingungen der Branche.

Im Erhebungszeitraum Januar bis Februar 2023 wurden die Preise von über 140 Produkten bundesweit erhoben. Auch in diesem Jahr haben wieder mehr als 100 Betriebe ihre Preise mitgeteilt. Wir haben die Daten für Sie ausgewertet und vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Aussagen zur Preisentwicklung im Bäckerhandwerk, der Warengruppen und vieler einzelner Produkte abgeleitet.

Für die wichtigsten Produkte werden die Durchschnittspreise, niedrigster, höchster und häufigster Preis angegeben, für eine Auswahl auch die Häufigkeiten der Preise.

Für die teilnehmenden Betriebe werden die eigenen Preise aller Produkte denen der Branche gegenübergestellt. Für Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und / oder vereinbaren Sie einen Termin.

 

Bei Interesse am Preisvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein – im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.

 









     

    Hier gelangen Sie zum Download des Preisvergleiches.

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    Volle Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

    Soll im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge Betriebsvermögen auf die nächste Generation übertragen werden, so ist dieses Betriebsvermögen – vorbehaltlich weiterer Regelungen – grundsätzlich zu 85 % (sog. Regelverschonung) von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Auf Antrag kann der steuerfreie Anteil von 85 auf 100 %  (sog. Optionsverschonung) erhöht werden. Maßgebliche Voraussetzung hierfür ist die Zusammensetzung des Betriebsvermögens aus operativ notwendigem Betriebsvermögen und sog. Verwaltungsvermögen (bspw. vermietete Grundstücke, Forderungen und liquide Mittel, Wertpapiere). Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen, wird die Optionsverschonung von der Finanzverwaltung versagt.

    Der BFH (Urteil vom 26. Juli 2022 – II R 25/20) ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Verwaltungsvermögensquote auch bei der Übertragung einer Unternehmensgruppe für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden muss. Dies gilt insbesondere für Schwestergesellschaften. Gleichzeitig hat der BFH entschieden, dass ein Antrag auf Optionsverschonung bei Verletzung der 20 %-Grenze dazu führt, dass der Steuerpflichtige auch den Anspruch auf die Regelverschonung verliert. Das Betriebsvermögen wird in diesem Fall voll steuerpflichtig übertragen. Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich und kann daher nicht korrigiert werden. Bei der Antragstellung ist daher Vorsicht geboten. Zwar ist das Urteil zur alten Rechtslage ergangen, die Grundsätze sollten jedoch auch zur aktuellen Rechtslage entsprechend gelten.

    Für den Steuerpflichtigen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, vor Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge – möglichst stichtagsnah – für jede wirtschaftliche Einheit einen Verwaltungsvermögenstest durchzuführen. Nur so besteht Gestaltungsspielraum und ausreichende Planungssicherheit, um die bestmögliche Steuerbefreiung zu erreichen. Zudem sollte der Antrag auf Optionsverschonung unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten möglichst spät gestellt werden.

    Weitere Infos und alles rund um das „Thema Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

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    Sie haben Fragen rund um das Thema „Erbschaft- und Schenkungsteuer“?

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    Stefan Fricke,
    ° Master of Science ° Steuerberater
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Steuerfachangestellten
    • Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Rechnungslegung und Steuern an der Universität Münster mit dem Abschluss Master of Science
    • Seit 2018 bei Gehrke Econ tätig
    • 2021 Bestellung zum Steuerberater
    Schwerpunkte
    • Interdisziplinäre Gestaltungsberatung
    • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
    • Unternehmenskäufe und -verkäufe / Due Diligence
    • Unternehmensnachfolge
    • Internationales Steuerrecht
    Lars Tegtmeyer,
    ° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
    • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
    • Seit 2012 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Private Finanzplanung
    • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
    • Vermögensberatung
    • Private Finanzierungsberatung
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    Am 20.12.2022 hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen umgesetzt. Das Urteil weist gravierende Auswirkungen für Arbeitgeber auf, so dass sofortiger Handlungsbedarf besteht.

     

    Bisherige Handhabung:

    Nach dem Bundesurlaubsgesetz soll ein Arbeitnehmender seinen Urlaub grundsätzlich nehmen, bevor das Kalenderjahr endet. Konnte der Urlaub in diesem Kalenderjahr nicht genommen werden, verfällt der Resturlaub mit dem Ende des Kalenderjahres, spätestens aber zum 31.03. des Folgejahres, bzw. bei Verhinderung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03. des übernächsten Jahres.

     

    Rückwirkende Änderung:

    Urlaubsansprüche verfallen nach dem aktuellen Grundsatzurteil nur noch, wenn der Arbeitnehmende von seinem Arbeitgeber durch eine angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wird, seinen Urlaub auch wahrzunehmen und auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen wird. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht! D.h. auch Ansprüche wegen nicht genommener Urlaubstage aus einem Kalenderjahr, welches mehr als 3 Jahre zurückliegt, bestehen weiterhin, obwohl zu dem damaligen Zeitpunkt die Hinweis- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers noch nicht bestand. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt auch gegenüber Arbeitnehmenden, die im laufenden Kalenderjahr langfristig erkranken.

     

    Sofortiger Handlungsbedarf:

    Zukünftig wird nicht genommener Urlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig aktiv wird und

     

    – nachweislich, d.h. in Textform, die Arbeitnehmenden auf die noch nicht genommenen Urlaubstage hinweist,

    – die Arbeitnehmenden auffordert, die konkret bezifferten Urlaubstage noch bis zum Jahresende zu nehmen und

    – der Hinweis hierauf so rechtzeitig erfolgt, dass der Arbeitnehmende seinen Urlaub tatsächlich noch im laufenden Kalenderjahr nehmen kann.

     

    Ein Verweis auf die in einer Gehaltsabrechnung angegebenen Urlaubstage bzw. auf ein digital geführtes Mitarbeiterstundenkonto ist nicht ausreichend!

     

    Ausnahme:

    Sind Arbeitnehmende während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig und werden auch bis zum Ablauf des erweiterten Übertragungszeitraumes von 15 Monaten (also bis zum 31.03. des übernächsten Jahres) nicht wieder arbeitsfähig, so verfällt der Urlaub auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Dem Arbeitgeber ist zu raten, bei langzeiterkrankten Arbeitnehmenden die Belehrung für das Jahr, in dem die langandauernde Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, nachzuholen. Ob das die Rechtsprechung akzeptiert, ist noch offen.

     

    Weiteres Risiko:

    Noch nicht geklärt ist, ob Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche (bei beendeten Arbeitsverhältnissen) gleich zu behandeln sind: bislang unterliegen nach deutschem Recht Urlaubsabgeltungsansprüche den vertraglich vereinbarten Verfallsfristen bzw. der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren zum Jahresende. Sollte sich die Rechtsprechung auch diesbezüglich anpassen, müssen Arbeitgeber mit finanziellen Forderungen ihrer ehemaligen Arbeitnehmenden wegen Auszahlung nicht genommener Urlaubstage auch aus länger zurückliegenden Zeiträumen rechnen.

     

    PDF Format: Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen!

     

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    Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

    Birgit Raupers-Weller,
    ° Rechtsanwältin ° Fachanwältin für Arbeitsrecht
    Laufbahn
    • Studium in Osnabrück
    • 1999 Zulassung zur Rechtsanwältin
    • 2000-2009 Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit StB Höhns & Partner
    • 2009-2012 Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwaltskanzlei Bartels, Mehring & Partner
    • 2012-2022 Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei
    • Seit 2010 Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Seit 2022 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Arbeitsrecht (Beratung, Vertragsgestaltung, Prozessführung)
    • Kaufrecht (Beratung, Vertragsgestaltung, Prozessführung)
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    Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz bedeutet zahlreiche und praktisch bedeutsame arbeitsrechtliche Änderungen.

    Seit 1995 regelt das Nachweisgesetz (NachwG) umfangreiche Informationspflichten. Es schützt die Arbeitnehmer, die keinen (schriftlichen) Arbeitsvertrag besitzen, vor überraschenden Vereinbarungen und hat das Ziel, illegale Beschäftigungen zu vermeiden. Das Nachweisgesetz bezweckt zudem die Vermeidung von Streitigkeiten über Arbeitsbedingungen.

     

    Bisherige Rechtslage

    In § 2 NachwG alter Fassung ist geregelt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei Befristungen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen anzugeben sind sowie ein allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag enthalten sein muss.

    Sofern diese Punkte nicht in einem Arbeitsvertrag geregelt sind, haben Unternehmen spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ein Verstoß gegen die Regelungen des Nachweisgesetzes zog für den Arbeitgeber im Streitfall eine nachteilige Beweislage und ggf. Schadenersatzansprüche mit sich.

    Das bisherige deutsche Recht kannte jedoch keine Sanktionen, wenn die Nachweispflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Das Nachweisgesetz fand daher in der Praxis nur wenig Beachtung.

     

    Anwendung des neuen Rechts auf neue Arbeitsverträge

     

    1. Schriftform

    Obwohl die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union ausdrücklich ermöglicht, die Arbeitsbedingungen in elektronischer Form abzufassen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, sieht der deutsche Gesetzgeber hiervon ab.

    Der Abschluss des Arbeitsvertrages hat weiterhin mit eigenhändiger Unterschrift beider Vertragsparteien und Aushändigung des Schriftstücks zu erfolgen. Die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch eine qualifizierte elektronische Signatur und Versendung per mail erfüllt diese Voraussetzung nicht. Gleiches gilt für die Archivierung in Digitalform. Im Streitfall muss der Arbeitsvertrag mit den Originalunterschriften vorgelegt werden.

     

    2. Verkürzte Fristen

    Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung müssen die Angaben zu Namen und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und der vereinbarten Arbeitszeit schriftlich vereinbart sein. Die bislang vorgesehene Ausnahme für Aushilfen, die für maximal einen Monat eingestellt werden, gilt nicht mehr!

    Spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn müssen unter anderem der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit und der vereinbarten Befristung sowie Arbeitsort, Leistungsbeschreibung und die Überstundenanordnung festgehalten sein. Für die übrigen Bedingungen bleibt es bei der Monatsfrist.

    Ändern sich im bestehenden Arbeitsverhältnis die wesentlichen Vertragsbedingungen, reicht es künftig nicht mehr, diese spätestens einen Monat nach Änderung mitzuteilen. Künftig müssen die Änderungen dem Arbeitnehmer an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitgeteilt werden.

     

    3. Verpflichtende Inhalte von Neuverträgen ab dem 1. August 2022

    Folgende Arbeitsbedingungen müssen ab dem 01.08.2022 zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachwG genannten Vertragsbedingungen aufgenommen werden:

     

    ° konkrete Benennung des Enddatums bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Noch nicht geklärt ist die Vorgehensweise bei Befristungen mit Sachgrund ohne festes Beendigungsdatum (bspw. Krankheitsvertretung)

    ° Dauer der Probezeit, sofern vereinbart

    ° Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts nebst Art und Fälligkeit, neu ist die Verpflichtung der konkreten Angaben zur Überstundenvergütung sowie zu Zuschlägen, Zulagen und Prämien sowie etwaiger Sonderzahlungen

    ° Möglichkeit der Anordnung von Überstunden nebst konkreten Voraussetzungen, Art und Berechnungsgrundlage der Überstunden-Vergütung

    ° vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten

    ° Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen

    ° Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird

    ° Verfahren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung jedoch klargestellt, dass diese Pflicht, selbst wenn sie verletzt wird, nicht zu einer unwirksamen  Kündigung führt

    ° anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen

    ° Möglichkeiten, den Arbeitsort zu wählen

    ° Arbeit auf Abruf, soweit vereinbart

    ° Ansprüche auf Fortbildungen, soweit vereinbart

     

    Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Arbeitsverträge

    Das Gesetz sieht keine Anpassung bestehender Arbeitsverträge vor. Es besteht jedoch die Pflicht des Arbeitgebers, auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

     

    Sanktionierung von Verstößen

    Verstöße des Arbeitgebers gegen die Pflichten aus dem Nachweisgesetz können künftig als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Je Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000, wenn der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht entweder überhaupt nicht, unvollständig, in der falschen Form, mit falschem Inhalt oder nicht rechtzeitig nachkommt.

     

    Weitere Änderungen zum 1.8.2022 im Arbeitsrecht:

     

    1. Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Die Dauer der vereinbarten Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss nunmehr in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen.

    Besteht das befristete Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wunsch nach Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu geben.

     

    2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung Firma und Anschrift des Entleihers in Textform mitteilen. Der Entleiher muss dem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen.

     

    3. Arbeitnehmerentsendegesetz

    Der Arbeitgeber muss zusätzlich das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, die geplante Dauer der Arbeit, sofern vereinbart auch mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr schriftlich festhalten.

     

    Fazit

    Die Neuerungen erfordern ein kurzfristiges Handeln der Arbeitgeber. Der Aufwand für die Personalabteilungen dürfte zumindest in Einzelfällen ganz erheblich sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Umsetzungsfrist zum 1. August 2022, der Personalknappheit in Personalabteilungen sowie der bereits begonnenen Sommerurlaubszeit. Der Bundestag hat die entstehenden zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft mit einmalig 8,72 Mio. € und jährlich 4,9 Mio. € geschätzt.

     

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    PDF zum Download: Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. August 2022

    Dr. Udo Lundberg,
    ° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenzrecht ° Fachanwalt für Arbeitsrecht ° Compliance Officer
    Laufbahn
    • Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität (Freiburg) und an der Georg-August-Universität (Göttingen), Studium der Politikwissenschaften an der Brock-University, St. Catharines (Canada)
    • Seit 2010 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Rechtliche Beratung und Begleitung bei Umstrukturierung / Sanierung und Insolvenzen
    • Rechtliche Beratung von Geschäftsführern und Vorständen
    • Individual- und Kollektivarbeitsrecht
    • Beratung/Begleitung bei Compliance Management Systemen
    Thomas Heidemann,
    ° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Arbeitsrecht ° Prokurist
    Laufbahn
    • Studium in Augsburg und Münster
    • 1996 Zulassung zum Rechtsanwalt
    • Seit 1998 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Arbeitsrecht (Beratung, Vertragsgestaltung)
    • Erbrecht und „Notfallkofferberatung“ (Unternehmens-, Vermögensnachfolge, Testament, Erb-, Ehevertrag, General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)
    • Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Vertragsgestaltung, Gesellschaftsverträge, Immobilienangelegenheiten)
    Birgit Raupers-Weller,
    ° Rechtsanwältin ° Fachanwältin für Arbeitsrecht
    Laufbahn
    • Studium in Osnabrück
    • 1999 Zulassung zur Rechtsanwältin
    • 2000-2009 Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit StB Höhns & Partner
    • 2009-2012 Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwaltskanzlei Bartels, Mehring & Partner
    • 2012-2022 Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei
    • Seit 2010 Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Seit 2022 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Arbeitsrecht (Beratung, Vertragsgestaltung, Prozessführung)
    • Kaufrecht (Beratung, Vertragsgestaltung, Prozessführung)
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    Carsten Klingebiel,
    ° Diplom-Ökonom ° Steuerberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, anschließend wirtschaftswissenschaftliches Studium in Hannover
    • 1997 Bestellung als Steuerberater
    • Tätigkeit bei KPMG
    • Seit 2000 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Betreuung mittelständischer Handwerksbetriebe
    • Unternehmenssteuerung und -planung
    • Gestaltung von Unternehmensnachfolgen
    • Digitalisierung von Abläufen im Rechnungswesen
    • Kostenmanagement
    Oliver Vogt,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
    • Tätigkeit bei Unilever
    • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
    • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
    • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
    • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
    • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
    • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
    • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
    Andreas Pohlan,
    ° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
    Laufbahn
    • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
    • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
    • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
    • Unternehmenssteuerung / Controlling
    • Benchmarking & Analysen
    • Integrierte Planungsrechnung
    • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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    Mit dem Gehrke Econ Betriebsvergleich 2021 erhalten Sie einen Überblick über die Entwicklung des Bäckerhandwerks im letzten Jahr.

    Die wichtigsten Kennzahlen des Bäckereihandwerks werden differenziert in fünf Betriebsgrößenklassen mit ihren Vorjahreswerten und dem besten Wert der jeweiligen Gruppe dargestellt. Die Qualität und Breite der zu Grunde liegenden Daten bieten eine solide Vergleichsbasis für ein Benchmarking für kleine, mittlere und große Betriebe.

    Mit der vorliegenden Untersuchung erhalten Sie Daten zu wichtigen Erfolgsgrößen, zum Umsatz und seinen Komponenten sowie den bedeutendsten Aufwandspositionen. Die betriebswirtschaftliche Analyse der Fundamentaldaten wird ergänzt um relevante Hintergrundinformationen und Aussagen zu Trends aus den Bereichen Ernährung und Technik, zur gesamtwirtschaftlichen Lage und zur Entwicklung bestimmter Faktoren der Angebots- und Nachfrageseiten der Branche. Aus der Analyse abgeleitete Empfehlungen runden die Studie ab.

    Wo steht Ihr Unternehmen? Mit dem Betriebsvergleich kann eine erste Einordnung innerhalb der Branche vorgenommen werden. Eine unternehmensspezifische Bewertung unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen und des besonderen Marktumfelds ihres Unternehmens führen wir gern mit Ihnen zusammen durch.

    Für Fragen und Anmerkungen stehen wir sehr gern zur Verfügung.

     

    Bei Interesse am Betriebsvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein -im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.









       

      Hier gelangen Sie zum Download des Betriebsvergleiches.

      Lesen Sie im Folgenden die spannenden Artikel „Die Unternehmerkonferenzen sind gestartet“ – Reiner Seidl, sowie „Trotz aller Krisensignale verlief 2021 sehr erfolgreich“ von Peter Plagens und Ingo Breitenfeld in der AUTOBUSINESS Ausgabe 1/2022.

      Autobusiness_1_22

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      Oliver Vogt,
      ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
      Laufbahn
      • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
      • Tätigkeit bei Unilever
      • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
      Schwerpunkte
      • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
      • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
      • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
      • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
      • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
      • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
      • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
      Andreas Pohlan,
      ° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
      Laufbahn
      • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
      • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
      • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
      Schwerpunkte
      • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
      • Unternehmenssteuerung / Controlling
      • Benchmarking & Analysen
      • Integrierte Planungsrechnung
      • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten








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