Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Der Gesetzgeber hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allein für die Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert. Damit gilt für zahlungsunfähige Unternehmen entweder noch vor dem 30.09.2020 Maßnahmen zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit umzusetzen oder ab dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag zu stellen. Da beides Zeit erfordert, gilt es jetzt zu handeln. Auch gesunde Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass illiquide Vertragspartner in ein Insolvenzverfahren geraten.
Gleichzeitig mit der teilweisen Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat das BMVJ am 18.09.2020 einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFog) veröffentlicht. Der Referentenentwurf soll insbesondere die EU-Richtlinien zum präventiven Restrukturierungsrahmen umsetzen. Durch das insgesamt 247 Seiten umfassende Werk sollen aber auch die Insolvenzantragsgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verändert werden.
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