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Ab wann kann die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden?

Angesichts der stark steigenden Preise hat der Gesetzgeber drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Darunter findet sich auch das Gesetz zur Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro, welche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden auszahlen können. Dies ist seit dem 26. Oktober 2022 möglich.

Bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden?

Entscheiden sich Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, so haben diese bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit dazu.

Ist die Prämienzahlung freiwillig oder verpflichtend?

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob und in welcher Höhe er diese zahlt. Der Gesetzgeber gibt den Unternehmen hiermit lediglich eine unbürokratische Option, ihren Mitarbeitenden eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie zu zahlen.

Was ist bei der Auszahlung zu beachten?

Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Umwidmung von steuerpflichtigen Lohnbestandteilen wie z.B. Weihnachtsgeld oder die kurzzeitige Reduzierung des Lohnes bei gleichzeitiger Gewährung der Prämie führt nicht zur Steuerfreiheit. Die Steuerfreiheit von max. 3.000 Euro gilt je Dienstverhältnis und jahresübergreifend. Die gewährte Inflationsausgleichsprämie muss außerdem nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern kann auch monatlich verteilt werden. Ebenfalls steht es dem Arbeitgeber frei, in welcher Höhe er die Inflationsausgleichsprämie an seine Mitarbeitenden zahlt, da es sich bei der Prämie von 3.000 Euro um den Maximalbetrag handelt. Die Prämie kann auch als Sachbezug gewährt werden.

Dabei müssen Arbeitgeber jedoch auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Ebenfalls ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung zu beachten.

Steuerfrei nach § 3 Nr. 11c EStG und sozialabgabenfrei nach § 17 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV!

Die Inflationsausgleichsprämie soll vor allem ein einfaches Mittel für Unternehmen sein, um das Verhältnis von Arbeitsleistung und Preissteigerung für Arbeitnehmende wieder anzugleichen. So genügt es, wenn die Prämie auf der Lohnabrechnung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist in § 3 Nr. 11c EStG beschrieben: „[…] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“.

Ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar?

Mit der Inflationsausgleichsprämie gibt der Gesetzgeber eine Möglichkeit, die negativen Folgen der Inflation und vor allem der gestiegenen Energiepreise abzumildern. So könnte nach dem Gesetzesziel davon ausgegangen werden, dass die Prämie dem Arbeitnehmer selbst zur Begleichung seiner erhöhten Strom- und Gasrechnung verbleiben soll und nicht seinen Vollstreckungsgläubigern.

Der Gesetzgeber hat es aber verpasst, die Unpfändbarkeit der Prämie zu bestimmen. Anders als die Corona-Sonderzahlung, die bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewährt werden konnte, ist die Inflationsausgleichsprämie kein Ausgleich für die Erschwernis bei der Erbringung der Arbeitsleistung. Sie soll die Belastung des Arbeitnehmenden durch die Erhöhung der Lebenshaltungskosten abmildern.

Aufgrund dessen ist wohl davon auszugehen, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändungsfrei gemäß § 850a Nr. 3 ZPO, sondern vielmehr – unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen für das gesamte Arbeitseinkommen – pfändbar ist. Stellt die Pfändung im Einzelfall eine besondere Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, könnte der Arbeitnehmer nach § 765a ZPO einen Antrag auf Unpfändbarkeit beim Vollstreckungsgericht stellen und damit die (teilweise) Unpfändbarkeit erreichen. Eine gesicherte Rechtsprechung liegt hierzu naturgemäß noch nicht vor.

PDF Format: Inflationsausgleichsprämie

 

Wir unterstützen Sie!

Sie haben Fragen rund um das Thema „Inflationsausgleichsprämie“?

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Marc Bergmann,
° Teamleiter Lohnabteilung
Laufbahn
  • 2017 – 2019 Fortbildung in der BWL, zum geprüften Personalfachkaufmann und zum Lohn und Gehaltsbuchhalter
  • 2017 – 2022 Personalleitungstätigkeiten
  • Seit 2022 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Teamleitung der Lohn- und Gehaltsabteilung
  • Digitalisierung von Abläufen in der Lohnbuchhaltung
  • Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechtliche Beratung
  • Personalentwicklung
  • Changemanagement
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Stand 24. Juni 2022

Mit unserem November 2021-Newsletter haben wir Sie über die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister informiert. Bitte beachten Sie, dass durch die Umstellung vom Auffangregister zum Vollregister eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlich wird. Für GmbHs (u.a.) läuft die Übergangsfrist am 30. Juni 2022 ab! Daher finden Sie hier noch einmal die notwendigen Informationen und unseren Kontakt.

Mehr erfahren: Mitteilungspflicht-Transparenzregister – Stichtag GmbHs

 

Dr. jur. Nicolas W. Garstka,
° Rechtsanwalt ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium in Hannover
  • 2001 Zulassung zum Rechtsanwalt
  • Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei Götz-Werner von Fromberg & Collegen
  • Seit 2016 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Beratung und Vertragsgestaltung)
  • Versicherungsrecht (Lebens-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, D&O-Versicherungen)
  • Prozessrecht (Gerichtliche Vertretung von Versicherungsunternehmen, Gesellschafterstreitigkeiten, Steuerberaterhaftung)
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Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale beschlossen und am 10.06.2022 im Bundesrat verabschiedet.

Daher soll eine einmalige steuerpflichtige, aber sozialversicherungsfreie Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

 

PDF Format: Energiepauschale

 

Wer bekommt die Pauschale?

Arbeitnehmende die

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

Hinweis zu geringfügig Beschäftigte (Minijobs):

Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

 

Wer bekommt die Pauschale nicht?

Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen). Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

 

Wie wird sie ausbezahlt?

Die Auszahlung erfolgt über die für September 2022 erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

 

Wie wird diese Zahlung finanziert?

Der Arbeitgeber soll die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 12. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

 

Ausnahmen für kleine Arbeitgeber!

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, die Auszahlung in den Oktober zu verschieben. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Die gesetzliche Grundlage für die Energiepreispauschale ist in den §§ 112 ff. EStG beschrieben.

 

Wir unterstützen Sie!

Sie haben Fragen rund um das Thema „Steuerentlastungsgesetz 2022 ° 300 Euro Energiepreispauschale“?

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Marc Bergmann,
° Teamleiter Lohnabteilung
Laufbahn
  • 2017 – 2019 Fortbildung in der BWL, zum geprüften Personalfachkaufmann und zum Lohn und Gehaltsbuchhalter
  • 2017 – 2022 Personalleitungstätigkeiten
  • Seit 2022 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Teamleitung der Lohn- und Gehaltsabteilung
  • Digitalisierung von Abläufen in der Lohnbuchhaltung
  • Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechtliche Beratung
  • Personalentwicklung
  • Changemanagement
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Stand 11. März 2022

Teilweise Verlängerung_30.06.2022

Bleiben Sie gesund!

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
Marc Bergmann,
° Teamleiter Lohnabteilung
Laufbahn
  • 2017 – 2019 Fortbildung in der BWL, zum geprüften Personalfachkaufmann und zum Lohn und Gehaltsbuchhalter
  • 2017 – 2022 Personalleitungstätigkeiten
  • Seit 2022 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Teamleitung der Lohn- und Gehaltsabteilung
  • Digitalisierung von Abläufen in der Lohnbuchhaltung
  • Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechtliche Beratung
  • Personalentwicklung
  • Changemanagement
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Stand 12. Januar 2022

Bereits seit Beginn der Corona-Pandemie besteht Streit, ob der Mieter auch dann Miete zahlen muss, wenn er coronabedingt sein Geschäft schließen musste. Aufgrund unklarer Rechtslage ergingen hierzu unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Die zunächst vom Gesetzgeber angeordnete Kündigungssperre für den Fall des Zahlungsverzugs für Mieten für April bis Juni 2020 konnte das Problem nicht lösen. Auch durch den weiteren Versuch des Gesetzgebers durch Gesetz vom 22.12.2020 zur Anwendbarkeit des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage, wurde der Streit nicht beendet.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.01.2022 nunmehr Klarheit geschaffen. Danach kommt es im Ergebnis zwar auf die Umstände des Einzelfalls an. Dennoch hat der BGH auch klare Voraussetzungen genannt. Insbesondere ist eine Existenzgefährdung nicht erforderlich.

Aus der Gesetzesbegründung ergab sich zudem noch, dass sich eine Mietminderung auch aus dem Mietmangelrecht ergeben könnte. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die Lösung des Problems in die Hand der Rechtsprechung gegeben. Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 12.01.2022 nunmehr Klarheit geschaffen.

Weiterlesen: Reduzierung der Gewerberaummiete während der Corona-Pandemie

Bleiben Sie gesund!

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
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Stand 10. Januar 2022

 

Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den aktuell laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Die Bundesregierung verlängert daher die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige für den Zeitraum vom 1. Januar bis zunächst zum 31. März 2022 als Überbrückungshilfe IV. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten. Die Anträge sind wieder über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als sogenannte prüfende Dritte zu beantragen.

Weiterlesen: Überbrückungshilfe VI

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Stand 21. Dezember 2021

Fristverlängerung Kurzarbeitergeld_31.03.2022

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Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
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  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
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Stand 23. November 2021

Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

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Dr. jur. Nicolas W. Garstka,
° Rechtsanwalt ° Geschäftsführer ° Partner
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  • Studium in Hannover
  • 2001 Zulassung zum Rechtsanwalt
  • Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei Götz-Werner von Fromberg & Collegen
  • Seit 2016 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Beratung und Vertragsgestaltung)
  • Versicherungsrecht (Lebens-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, D&O-Versicherungen)
  • Prozessrecht (Gerichtliche Vertretung von Versicherungsunternehmen, Gesellschafterstreitigkeiten, Steuerberaterhaftung)
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Stand 22. November 2021

Neues Infektionsschutzgesetz

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Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
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Stand 21. September 2021

Kurzarbeitergeld_Verlängerung_31.12.2021

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Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung








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