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Eckpunkte zur sog. „Novemberhilfe“ des Bundes

Stand: 6. November 2020 (lt. Bundesfinanzministerium)

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen (inklusive gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen), die von temporären Schließungen gleich Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 betroffen sind. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Eckpunkte zur sog. „Novemberhilfe“ des Bundes

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