Wir freuen uns, Ihnen unser Magazin Gehrke Econ 360° vorzustellen und überreichen zu dürfen.

In unserem Magazin finden Sie einen kurzen Rückblick auf unsere Aktivitäten und Ausblick auf die aktuellen und kommenden Themen.

Weiter finden Sie Themen aus unserer Agilen Arbeitswelt, Informationen vom Fach und wir möchten Ihnen Gehrke Econ, so nah, so gut, vorstellen.

 

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Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

 

Wenn Sie Anmerkungen und oder Themen haben, über die Sie zukünftig lesen möchten, so wenden Sie sich gerne an uns.

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Eine Unternehmenskrise kann viele Ursachen haben. Die ersten Warnzeichen rechtzeitig und
richtig zu deuten, ist eine anspruchsvolle unternehmerische Aufgabe. Um auch morgen noch
im Wettbewerb bestehen zu können, bedarf es treffsicherer Gegenmaßnahmen. Gehrke Econ
unterstützt hierbei bereits in einem frühen Stadium die Geschäftsleitung.

Hier erfahren Sie mehr:

GEH_Fact-Sheet-WP_UB Sanierung Restrukturierung

 

Weitere Informationen zum Thema Restrukturierung und Sanierung finden Sie auf unserer Website www.unternehmenskrise-meistern.de

 

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
Lars Krümmel,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner ° Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
  • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
  • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
  • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
  • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
  • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
  • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
  • Unternehmenssteuerung/Controlling

Lesen Sie anbei den spannenden Aufsatz „Methodische Vorgehensweise zur Ermittlung des sogenannten „Vertiefungsschadens“
(vgl. BGH-Rechtsprechung vom 6.6.2013)
von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Peter W. Plagens und Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Dennis J. Hartmann, Hannover.

 

Methodische Vorgehensweise zur Ermittlung des sogenannten „Vertiefungsschadens“

Peter W. Plagens,
° Of Counsel
Laufbahn
  • 1984 Bestellung als Steuerberater
  • 1990 Bestellung als Wirtschaftsprüfer
  • Von 1988 bis 2014 geschäftsführender Gesellschafter
  • Von 2015 bis 2020 Geschäftsführer
  • Seit 2020 Of Counsel
Schwerpunkte
  • Interne Rechnungslegung und Rechnungslegung bei Sonderbilanzen
  • Restrukturierung und Sanierung
  • Strategische Beratung mit Schwerpunkt Automotive, Immobilien und Textil
  • Begleitung von Betriebsprüfungen, steuerliche Abwehr und Durchsetzungsberatung
  • Steuergestaltung (interdisziplinär)
Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen

Lesen Sie den spannenden Artikel:

Digitalisierung, Automation, künstliche Intelligenz ° Wie können kaufmännische Prozesse unterstützt werden?

aus der 10. Ausgabe der Service Seiten Finanzen, Steuern, Recht von Carten Klingebiel.

https://www.service-seiten.com/Finanzen-Steuern-Recht/Hannover-2019/Digitalisierung-Automation-kuenstliche-Intelligenz.html

Service Seiten_Finanzen, Steuern, Recht

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen. In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister
fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten. Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die
Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene
Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs
außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%-ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.

SGP Report –  das zentrale Informationspaket für das TOP-Management der Sozial-, Gesundheits,- und Pflegewirtschaft, liefert Ihnen die wesentlichen Informationen und Analysen über die aktuellen Entwicklungen im Finanz-, Immobilien- und Pflegemarkt.

Im folgendem Bericht finden Sie ein spannendes Interview mit Dr. Dirk Jungen, Geschäftsführender Gesellschafter der Corporate Finance Hannover GmbH.

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Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt. Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war insoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb
„Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass
auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.

Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte
in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend. Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.

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