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Stand: 17. Juli 2020

Bundesfinanzministerium verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung
Fünf Länder handeln im Interesse der Wirtschaft

Die Finanzminister aus Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben am 10.07.2020 gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in ihre Registrierkassen bis Ende September einbauen. Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Deshalb schaffen die Länder jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kassen ° Härtefallregelungen in diversen Bundesländern

Bleiben Sie gesund!

Tobias Ostermeier,
° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten
  • Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter
  • 2009 Bestellung als Steuerberater
  • Seit 2001 bei der Gehrke Econ tätig
Schwerpunkte
  • Beratung mittelständischer Handwerkbetriebe
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Erstellung handels- und steuerrechtlicher Jahresabschlüsse
  • Begleitung von steuerlichen Außenprüfungen
  • Steuerliche Abwehr- und Durchsetzungsberatung
Michael de Beer,
° Diplom-Kaufmann (FH) ° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, anschließendes Studium mit den Schwerpunkten Steuern und Rechnungslegung in Hannover und Lüneburg
  • Tätigkeit bei Leichsenring & Buchs GbR
  • Seit 2006 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Jahresabschlusserstellung nach Handels- und Steuerrecht
  • Erstellung von Betriebssteuererklärungen
  • Begleitung steuerlicher Außenprüfungen
  • Steuerliche und betriebswirtschaftliche Betreuung mittelständischer Handwerksbetriebe
  • Digitalisierung im Rechnungswesen

Stand 14. Juli 2020

Die EU-Amtshilferichtlinie DAC 6 regelt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Von der Meldefrist sind sowohl zurückliegende als auch aktuelle und zukünftige Steuergestaltungen betroffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Unsicherheiten bezüglich meldepflichtiger Sachverhalte oder mit der Begleitung des Meldeverfahrens.

Weiter Informationen finden Sie hier:

Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Bleiben Sie gesund!

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
Carina Schmidt,
° Betriebswirtin (B.A.) ° Steuerassistentin
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der FHDW Hannover mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen
  • Seit 2013 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
  • Internationales Steuerrecht
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Oliver Vogt,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
  • Tätigkeit bei Unilever
  • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
  • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
  • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
  • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
  • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
  • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
  • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
Andreas Pohlan,
° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
Laufbahn
  • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
  • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
  • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
  • Unternehmenssteuerung / Controlling
  • Benchmarking & Analysen
  • Integrierte Planungsrechnung
  • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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Preise sind ein sensibles Thema.

Der Gehrke Econ Preisverglich 2022 beleuchtet die aktuelle Preisentwicklung. Durch die anziehende Inflation bekommen die Verkaufspreise der Bäckereien zusätzliche Bedeutung.

Seit vielen Jahren gibt der Gehrke Econ Preisvergleich einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Backwarenpreise und wichtige Informationen zu den Rahmenbedingungen der Branche.
Preisanpassungen müssen sehr gut kommuniziert und ebenso gut kalkuliert sein. Entscheidend sind die Zahlungsbereitschaft und der Qualitätsanspruch der Kunden einerseits und das örtliche Angebot der Wettbewerber andererseits. Bei steigenden Preisen und sinkenden Realeinkommen sind zunehmend negative Mengeneffekte zu erwarten.

Im Erhebungszeitraum Januar bis Februar 2022 wurden die Preise von 140 Produkten bundesweit erhoben und analysiert. Mehr als 100 Betriebe haben an der Umfrage teilgenommen.
Die vorliegende Untersuchung enthält neben Aussagen zum gesamtwirtschaftlichen Umfeld und der allgemeinen Inflation Aussagen zur Preisentwicklung der Warengruppen und vieler einzelner Produkte.
Für die wichtigsten Produkte werden die Durchschnittspreise, niedrigster, höchster und häufigster Preis angegeben, für eine Auswahl auch die Häufigkeiten der Preise.
Für die teilnehmenden Betriebe werden die eigenen Preise denen der Branche gegenübergestellt. Für Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und / oder vereinbaren Sie einen Termin.

 

Bei Interesse am Preisvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein – im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.









     

    Hier gelangen Sie zum Download des Preisvergleiches.

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    Eine Unternehmenskrise kann viele Ursachen haben. Die ersten Warnzeichen rechtzeitig und
    richtig zu deuten, ist eine anspruchsvolle unternehmerische Aufgabe. Um auch morgen noch
    im Wettbewerb bestehen zu können, bedarf es treffsicherer Gegenmaßnahmen. Gehrke Econ
    unterstützt hierbei bereits in einem frühen Stadium die Geschäftsleitung.

    Hier erfahren Sie mehr:

    GEH_Fact-Sheet-WP_UB Sanierung Restrukturierung

     

    Weitere Informationen zum Thema Restrukturierung und Sanierung finden Sie auf unserer Website www.unternehmenskrise-meistern.de

     

    Dr. Dennis J.<br/>Hartmann,
    ° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
    • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
    • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
    • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Gestaltende Steuerberatung
    • Umstrukturierungen
    • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
    • Due Diligence
    • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
    • Sanierung und Restrukturierung
    • Jahresabschlussprüfung
    • Sonderprüfungen
    Thorsten<br/>Hunsalzer,
    ° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
    • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
    • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
    • Seit 2020 bei Gehrke Econ
    • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
    • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
    • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
    • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
    • Gläubigervertretung
    Lars<br/>Krümmel,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
    • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
    • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
    • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
    • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
    • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
    • Unternehmenssteuerung/Controlling

    Lesen Sie anbei den spannenden Aufsatz „Methodische Vorgehensweise zur Ermittlung des sogenannten „Vertiefungsschadens“
    (vgl. BGH-Rechtsprechung vom 6.6.2013)
    von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Peter W. Plagens und Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Dennis J. Hartmann, Hannover.

     

    Methodische Vorgehensweise zur Ermittlung des sogenannten „Vertiefungsschadens“

    Peter W. Plagens,
    ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) ° Of Counsel
    Laufbahn
    • 1984 Bestellung als Steuerberater
    • 1990 Bestellung als Wirtschaftsprüfer
    • Von 1988 bis 2014 geschäftsführender Gesellschafter
    • Von 2015 bis 2020 Geschäftsführer
    • Seit 2020 Of Counsel
    Schwerpunkte
    • Interne Rechnungslegung und Rechnungslegung bei Sonderbilanzen
    • Restrukturierung und Sanierung
    • Strategische Beratung mit Schwerpunkt Automotive, Immobilien und Textil
    • Begleitung von Betriebsprüfungen, steuerliche Abwehr und Durchsetzungsberatung
    • Steuergestaltung (interdisziplinär)
    Dr. Dennis J. Hartmann,
    ° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
    • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
    • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
    • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Gestaltende Steuerberatung
    • Umstrukturierungen
    • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
    • Due Diligence
    • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
    • Sanierung und Restrukturierung
    • Jahresabschlussprüfung
    • Sonderprüfungen

    Lesen Sie den spannenden Artikel:

    Digitalisierung, Automation, künstliche Intelligenz ° Wie können kaufmännische Prozesse unterstützt werden?

    aus der 10. Ausgabe der Service Seiten Finanzen, Steuern, Recht von Carten Klingebiel.

    https://www.service-seiten.com/Finanzen-Steuern-Recht/Hannover-2019/Digitalisierung-Automation-kuenstliche-Intelligenz.html

    Service Seiten_Finanzen, Steuern, Recht

    Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen. In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister
    fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

    Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten. Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die
    Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene
    Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

    Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs
    außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%-ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.








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