Unsere Zahl des Monats Ausgabe 41
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.
Das Wachstumschancengesetz soll steuerliche Entlastungen von 3,2 Mrd. € schaffen.
Wettbewerbsfähigkeit des Standort Deutschlands soll steigen!
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Es soll zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden € führen.
Falls Sie in Ihrer Bäckerei Investitionen aufgeschoben haben, können folgende eingeführten Abschreibungsregelungen dazu führen den steuerlichen Gewinn zu reduzieren:
Investitionsabzugsbetrag – Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG:
Liegt ihr Gewinn unterhalb von 200.000 € haben Sie die Möglichkeit für künftige Anschaffungen oder Herstellung von beweglichen Anlagengegenständen z.B. einem Backofen jetzt bereits im laufenden Geschäftsjahr 40 % der Investitionssumme steuerliche zu berücksichtigen. Bisher konnten hier nur 20 % geltend gemacht werden.
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter:
Ebenfalls können Sie alle anderen beweglichen gekauften oder selbst hergestellten Wirtschaftsgüter wie z.B. eine Ladeneinrichtung degressiv abschreiben. Voraussetzung ist, dass die bewegliche Anschaffungskosten oder Herstellungkosten der Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 erfolgt. Im Gegensatz zur degressiven AfA, die im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen wurde, darf der Prozentsatz höchstens das Zweifache des linearen jeweiligen AfA-Satzes betragen und 20 % nicht überschreiten.
Private KfZ-Nutzung/Dienstwagenbesteuerung:
Sollten Sie einen neuen Dienstwagen planen und handelt es sich dabei um ein Elektrofahrzeug, wird für die Anwendung von nur einem Viertel der 1-Prozent-Bemessungsgrundlage erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 (und vor dem 01.01.2031) angeschafft werden, von derzeit 60.000 € auf 70.000 € erhöht. Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nicht gestrichen.
Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 %:
Planen Sie aktuell als Investitionsanlage den Bau von Wohngebäuden, dann können die Investitionskosten degressiv abgeschrieben werden. Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Der Baubeginn (angezeigte Baubeginn) des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Im ersten Jahr können fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden.
Bei weiteren Fragen zum Wachstumschancengesetz sprechen Sie uns gern an.
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