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Mieten für Standflächenbei der Gewerbesteuer!
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Unsere Zahl des Monats Ausgabe 49
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.

Mieten für Standflächen bei der Gewerbesteuer – Was Sie als Marktverkäufer wissen müssen!

In Deutschland gibt es eine beeindruckende Anzahl von Weihnachtsmärkten. Im Jahr 2024 gibt es insgesamt über 2.500 Weihnachtsmärkte im ganzen Land. Diese Märkte reichen von kleinen, charmanten Dorfmärkten bis hin zu großen, bekannten Märkten in Städten wie Nürnberg, Dresden und München. 

Wenn Sie mit Ihrem Verkaufswagen oder -stand auf Märkten, Festen oder Veranstaltungen tätig sind, könnte Sie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) interessieren. Sie betrifft die gewerbesteuerliche Behandlung von Standmieten – ein Thema, das auch für Bäckereien mit mobilen Verkaufsplätzen relevant ist.

Worum geht es?

Der BFH hat entschieden, dass Mieten für Standflächen, auch wenn diese nur kurzfristig angemietet werden, zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG führen können.  

Was bedeutet das für Sie?

  • Fiktives Anlagevermögen: Die angemieteten Standflächen werden steuerlich so behandelt, als würden sie zu Ihrem Anlagevermögen gehören – auch wenn Sie diese nur kurzzeitig nutzen. Das Finanzamt unterstellt eine langfristige Nutzung, wenn regelmäßig ähnliche Standflächen angemietet werden. 
  • Höhere Steuerlast: Die Mieten fließen in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ein. Dabei wird ein Freibetrag berücksichtigt, der seit 2020 bei 200.000 € liegt. 

Keine Hinzurechnung für Betriebskosten 

Kosten für Wasser, Strom oder ähnliche Betriebskosten sind nicht betroffen. Diese zählen nicht als Miete und bleiben außen vor. 

Warum diese Entscheidung? 

Der BFH sieht die regelmäßige Anmietung als Ersatz für eine dauerhafte Eigennutzung. Selbst wenn die Standflächen nur tageweise angemietet werden, wird bei regelmäßiger Nutzung über mehrere Jahre eine „surrogative“ langfristige Nutzung unterstellt. 

Für kleinere Betriebe meist nicht relevant 

Die Regelung betrifft Sie in der Regel nur, wenn Ihre Mietaufwendungen inkl. der Standmieten den Freibetrag von 200.000 € überschreiten. Für viele kleinere Marktverkäufer bleibt diese Entscheidung daher ohne direkte Auswirkung. 

Fazit 

Prüfen Sie Ihre Standmieten und kalkulieren Sie mögliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Lassen sie sich die üblicherweise pauschal vereinbarten Standmieten nach Miet- und Betriebskostenanteil aufschlüsseln. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterstützung bei der Bewertung Ihrer Kosten benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. 

Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit und gute Geschäfte auf den Weihnachtsmärkten. 

Weitere spannende Zahlen finden Sie hier.

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Oliver Vogt,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
  • Tätigkeit bei Unilever
  • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
  • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
  • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
  • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
  • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
  • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
  • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
Stephan Hachmeyer,
° Sustainability-Auditor IDW ° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium der Wirtschaftswissenschaften in Paderborn
  • Langjährige Tätigkeit bei PwC
  • Bestellung zum Steuerberater 2010 / zum Wirtschaftsprüfer 2014
  • Seit 2021 Geschäftsführer
Schwerpunkte
  • Erstellung, Beratung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen
  • Prüfung und Beratung von mittelständischer Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe
  • Rechnungslegung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS
  • Prüfung der IT-Systeme bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (Projektbegleitende bzw. Ordnungsmäßigkeit und Sicherheitsanforderungen)
  • Betriebswirtschaftliche Prüfungen (ISAE 3000 / ISRS 4400)








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