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Gesetzliche Veränderungenab dem 1. Januar 2025
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Unsere Zahl des Monats Ausgabe 47
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.

 

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Gesetzliche Veränderungen ab dem 1. Januar 2025, die auch Sie als Bäckereien betreffen!

Heute möchten wir Ihnen einen Überblick über gesetzliche Veränderungen geben, die Sie ab dem 1. Januar 2025 betreffen werden. Es geht sowohl um die E-Rechnungspflicht als auch um die Kassenmeldepflicht. Einige dieser Gesetze erfordern bereits im Jahr 2024 Handlungen. 

Kassenmeldepflicht nach § 146 AO

Überblick

Die Kassenmeldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO sollte bereits seit dem 1. Januar 2020 gelten. Aufgrund mangelnder Infrastruktur scheiterte jedoch die technische Umsetzung. Ab dem 1. Januar 2025 besteht eine Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.

Wer ist betroffen und welche Mitteilungsfristen gelten?

Die Kassenmeldepflicht betrifft alle Unternehmer, die elektronische Aufzeichnungssysteme nutzen, einschließlich Bäckereien und Konditoreien. Folgende Meldefristen sind zu berücksichtigen:

  • Wenn eine TSE-Kasse vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurde, muss die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.

  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte TSE-Kassen sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung mitzuteilen.

  • Für eine Außerbetriebnahme nach dem 1. Juli 2025 gilt das Gleiche.
  • Vorher außer Betrieb genommene Kassen sind nur mitzuteilen, wenn die Anschaffung ebenfalls vor dem 1. Juli 2025 gemeldet wurde.

Was muss die Mitteilung zur Kassenmeldepflicht enthalten?

  • Name des Steuerpflichtigen

  • Steuernummer des Steuerpflichtigen

  • Art der zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (TSE) 

  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (Kasse) 

  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme 

  • Seriennummer(n) des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems 

  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems 
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. Verkauf, endgültiger Defekt, Verlust durch Brand oder Diebstahl, Nutzung in einer anderen Betriebsstätte)

Bei jeder Mitteilung sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Gemietete oder geleaste Systeme gelten als angeschaffte Systeme. 

Was sollten Sie jetzt tun?

Da die Mitteilung von Aufzeichnungssystemen bis spätestens 31. Juli 2025 vorzunehmen ist, sollten Sie sich bis zur Freischaltung des Mitteilungssystems am 1. Januar 2025 einen Überblick über alle in Ihren Betriebsstätten eingesetzten Systeme verschaffen und die erforderlichen Daten zusammenstellen. So können diese schnell ins System eingepflegt und übermittelt werden. Gern unterstützen wir Sie im Rahmen der Meldepflicht. 

E-Rechnungspflicht

Überblick

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen zu können. Diese Pflicht gilt nur für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Hintergrund ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Dezember 2022 im Rahmen der sogenannten ViDA-Initiative. Der Beschluss zur gesetzlichen Umsetzung in Deutschland erfolgte durch den Bundesrat am 22. März 2024. Die Verpflichtung umfasst das Empfangen, Lesen und Archivieren. Wenn Rechnungen nicht empfangen oder gelesen werden können, besteht das Risiko der Versagung des Vorsteuerabzugs. 

  • Verpflichtung zum Empfang von elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen.

  • Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2027, wenn der gesamte Umsatz des Jahres 2026 mehr als 800.000 EUR beträgt.
  • Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen. 

Wer ist betroffen?

Die Pflicht für den Empfang von elektronischen Rechnungen betrifft alle inländischen Unternehmen, einschließlich Vereinen, Vermietern, Land- und Forstwirtschaft, Kleinunternehmern und Wohnungseigentümergemeinschaften. Als inländische Unternehmer gelten diejenigen, die ihren Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch in Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmer, gelten als im Inland ansässig.

Was ist eine E-Rechnung?

  • Eine Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entspricht. 

  • Die E-Rechnung muss einen strukturierten Datensatz enthalten, kann aber zusätzlich auch ein visuell lesbares Dokument (z. B. PDF) beinhalten. 
  • Reine PDF-Rechnungen sind keine E-Rechnungen, da sie keinen Datensatz mit den erforderlichen Informationen enthalten. 

Empfang und Archivierung von E-Rechnungen

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen zu können. Für die Umsetzung der neuen Anforderungen benötigen Sie:

  • Eine E-Mail-Adresse, an die andere Unternehmen E-Rechnungen senden können. 
  • Ein revisionssicheres Archiv für diese E-Mails.

Es empfiehlt sich, eine separate E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen anzulegen, z. B. rechnungen@unternehmen.de. So können Sie alle Rechnungen zentral sammeln, was die weitere Verarbeitung erleichtert. 

Wichtig ist, dass E-Rechnungen, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert werden. Diese beträgt derzeit zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung oder Änderung an der E-Rechnung vorgenommen wurde. 

Die Aufbewahrung muss in einem revisionssicheren Archiv erfolgen. Es genügt nicht, die E-Mails auszudrucken oder nur auf einem Laufwerk zu speichern. Dies gilt auch, wenn der Rechnungsaussteller Ihnen für eine gewisse Übergangszeit eine inhaltsgleiche Rechnung zur Verfügung stellt. 

Weitere spannende Zahlen finden Sie hier.

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Oliver Vogt,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
  • Tätigkeit bei Unilever
  • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
  • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
  • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
  • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
  • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
  • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
  • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
Stephan Hachmeyer,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium der Wirtschaftswissenschaften in Paderborn
  • Langjährige Tätigkeit bei PwC
  • Bestellung zum Steuerberater 2010 / zum Wirtschaftsprüfer 2014
  • Seit 2021 Geschäftsführer
Schwerpunkte
  • Erstellung, Beratung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen
  • Prüfung und Beratung von mittelständischer Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe
  • Rechnungslegung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS
  • Prüfung der IT-Systeme bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (Projektbegleitende bzw. Ordnungsmäßigkeit und Sicherheitsanforderungen)
  • Betriebswirtschaftliche Prüfungen (ISAE 3000 / ISRS 4400)








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