Unsere Zahl des Monats Ausgabe 39
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.
Anstieg des Mehrwertsteuersatzes führt zu einer rechnerischen Preiserhöhung von 11,2 %!
Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Speisen in Bäckerei-Cafés wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %. Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 % war während der Corona-Krise zunächst befristet eingeführt und dann zweimal verlängert worden. Der reguläre Mehrwertsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2024, 0:00 Uhr.
Mit der Rückkehr zum regulären Mehrwertsteuersatz lebt das Dauerthema „Trennung der Entgelte“ wieder auf und die Finanzämter können zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen.
Was sollten Sie im Rahmen der ersten Voranmeldung für das Geschäftsjahr berücksichtigen? Welche Herausforderungen ergeben sich für Transaktionen um den Stichtag bzw. Gutscheine? Welche betriebswirtschaftlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? All dies erfahren Sie in unserem Newsletter 39.
Welche Prüfungshandlungen bzw. Plausibilisierung sollten Sie jetzt durchführen?
Im Rahmen der ersten Umsatzsteuervoranmeldung für den regulären Mehrwertsteuersatz sollten Sie die gemeldeten Zahlen prüfen und plausibilisieren.
Eine Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, eine Erwartungshaltung analytisch zu bilden, indem Informationen und Verhältniszahlen aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung vor der Reduzierung herangezogen werden. Ein unabhängiger Erwartungswert wird gebildet, der mit der aktuellen Erklärung abgeglichen wird.
Es ist auch wichtig zu überprüfen, ob die vorgenommene Kassenprogrammierung sich ebenfalls über die Schnittstellen in das Finanzbuchführungssystem durchentwickelt hat und ob die dort verarbeiteten Informationen auch plausibel zur vorgenommenen Veränderung sind.
Eine Durchsicht der Kassendaten im Rahmen von Verifizierung von einzelnen Transaktionen kann ebenfalls Sicherheit geben, damit die vorgenommenen Änderungen sachgerecht sind.
Welche Herausforderungen ergeben sich möglicherweise aktuell noch mit Transaktionen um den Stichtag 31. Dezember 2023 und/oder Gutschein?
Entscheidend ist der Leistungszeitpunkt. Überwiegend ist dies natürlich der Zeitpunkt, zu dem die Ware am Tisch serviert oder zum Verzehr am Tisch oder über den Tresen verkauft wird.
Sollte die Hauptleistung für Transaktionen um den Stichtag erbracht worden sein, gilt noch der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Ansonsten gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz.
Bei Gutscheinen ist zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutschienen zu unterscheiden. Für Einzweckgutscheine gilt, wenn sie zu Zeiten des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ausgegeben wurden, die reduzierten Sätze. Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die Versteuerung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung.
Welche betriebswirtschaftlichen Auswirkungen wird die Rückkehr zum regulären Steuersatz haben?
Nach unseren Berechnungen betragen die Umsätze für den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle durchschnittlich 6,1 % des Gesamtumsatzes eines Bäckereiunternehmens. In Abhängigkeit von der Gastronomielastigkeit des Betriebes und dem jeweiligen Geschäftsmodell ist auch ein höherer oder geringerer Wert möglich. Dies würde für einen Betrieb mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 5.000.000 Euro pro Jahr bedeuten, dass aufgrund der „Normalisierung“ des Umsatzsteuersatzes ein Ergebnisverlust in Höhe von 30.756 Euro vor Ertragssteuern ohne etwaige Preisanpassungen zu erwarten ist.
Wir empfehlen Ihnen, sich auf die mögliche Anpassung des Umsatzsteuersatzes in technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht rechtzeitig vorzubereiten.
Hierzu zählt, neben der Sicherstellung der kassentechnischen Programmierung, nach unserem Verständnis eine Preisanpassung bei dem betroffenen Snack- und Café-Sortiment unter Beachtung der preispolitischen Parameter Ihres Unternehmens durchzuführen, die den zu erwartenden Ergebnisverlust als auch einen möglichen Mengenrückgang abdeckt. Dies umfasst, neben einer generellen Anpassung der Preise der betroffenen Artikel, auch spezifische Maßnahmen wie die Einführung einer abweichenden Preisgestaltung für den Verzehr an Ort und Stelle („In-Haus-Preise“). Aber auch eine Preisanpassung auf Teile des betroffenen Sortiments, um die Wettbewerbsfähigkeit bei besonders vergleichbaren Artikeln zu wahren, fällt darunter.
Haben Sie Rückfragen zu den oben aufgeführten Themen? Sprechen Sie uns gerne aktiv an.
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