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Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerneutral erfolgen. Insbesondere müssen hierzu sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen werden. Betrieblich genutzte Immobilien, die im Eigentum des Einzelunternehmers stehen, sind immer wesentliche Betriebsgrundlage. In der Praxis führte dies bisher für derartige Umwandlungsvorgänge zu einem Interessenkonflikt:

Wird die Immobilie mit auf die GmbH übertragen kann die Umwandlung zwar ertragsteuerneutral (ohne Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung) durchgeführt werden. Der Vorgang löste jedoch Grunderwerbsteuer aus. Wird die Immobilie zurückbehalten, ist die Umwandlung regelmäßig nicht ohne Ertragsteuerbelastung möglich.

Grundsätzlich sind Umwandlungsvorgänge zwar nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hatte bisher in einem Erlass (GLE 25.5.2023 S 4514, Tz. 2.1) jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nicht für die Umwandlung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft anzuwenden sei.

Mit Urteil vom 25. September 2024 (II R 2/22) ist der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Danach kann eine solche Umwandlung unter die Befreiung der Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG fallen. Die übrigen Voraussetzungen des § 6a GrEStG sind dabei jedoch zu beachten.

Die Finanzverwaltung hat das Urteil am 30.04.2025 im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2025, 253). Das Urteil entfaltet somit auch Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung.

Somit können nun auch Umwandlungen eines Einzelunternehmens in eine GmbH zukünftig ohne Grunderwerbsteuerbelastung durchgeführt werden.

Wir unterstützen Sie!

Sie haben Fragen rund um die Neustrukturierung und Umwandlung Ihres Unternehmens? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Anika Hartmann,
° Diplom-Kauffrau (FH) ° Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) ° Steuerberaterin ° Geschäftsführerin ° Partnerin
Laufbahn
  • Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule Wilhelmshaven
  • Bestellung zur Steuerberaterin in 2012
  • Tätigkeit als Steuerberaterin in verschiedenen mittelständischen Steuerberatungsgesellschaften
  • Seit 2022 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung in Unternehmensnachfolgeprozessen
  • Begleitung von Betriebsprüfungen
  • Laufende steuerliche Betreuung mittelständischer Unternehmensgruppen sowie Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
  • Durchführung von Steuerschulungen
Moritz Bauer,
° Master of Arts Taxation ° Steuerberater ° Manager
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Mit dem Ziel, die Transparenz im Umgang mit elektronischen Kassensystemen zu erhöhen und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen, wurde die sogenannte Kassenmeldepflicht in § 146a der Abgabenordnung (AO) verankert. Diese Verpflichtung betrifft Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen.

Obwohl die Einführung ursprünglich bereits für das Jahr 2020 vorgesehen war, verzögerte sich die Umsetzung aufgrund technischer Hürden. Ab dem 1. Januar 2025 steht nun eine funktionierende Infrastruktur zur Verfügung, die eine elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung ermöglicht.

Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die betroffenen Unternehmen, die Mitteilungspflichten, die Fristen sowie der Inhalt der Meldung übersichtlich und praxisnah dargestellt.

Einführung & Hintergrund

  • Die Kassenmeldepflicht gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) wurde ursprünglich für den 1. Januar 2020 vorgesehen. Aufgrund fehlender technischer Infrastruktur konnte die Umsetzung jedoch nicht wie geplant erfolgen. Erst ab dem 1. Januar 2025 steht eine funktionierende Übermittlungsoption zur Verfügung – über das Online-Portal „Mein ELSTER“ sowie die ERiC-Schnittstelle.
  • Diese gesetzliche Verpflichtung dient der besseren Nachvollziehbarkeit von Bargeldtransaktionen und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit elektronischen Kassensystemen.

Betroffene Unternehmen

Die Meldepflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Dazu zählen insbesondere auch:

  • Bäckereien
  • Konditoreien
  • Gastronomiebetriebe
  • Einzelhändler
  • Dienstleister mit Kassenbetrieb

Mitteilungspflichten & Fristen

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt bestimmte Informationen zu ihren Kassensystemen mitzuteilen. Die Fristen richten sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Außerbetriebnahme:

  • TSE-Kassen, angeschafft vor dem 1. Juli 2025
    Mitteilung spätestens bis zum 31. Juli 2025
  • TSE-Kassen, angeschafft ab dem 1. Juli 2025
    Mitteilung innerhalb von einem Monat nach Anschaffung
  • Außerbetriebnahme ab dem 1. Juli 2025
    Mitteilung ebenfalls innerhalb von einem Monat
  • Außerbetriebnahme vor dem 1. Juli 2025
    Nur meldepflichtig, wenn die ursprüngliche Anschaffung bereits gemeldet wurde

Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung an das Finanzamt muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der verwendeten TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. Registrierkasse, PC-Kasse)
  • Anzahl der eingesetzten Systeme
  • Seriennummer(n) der Geräte
  • Datum der Anschaffung
  • Datum der Außerbetriebnahme (z. B. bei Verkauf, Defekt, Diebstahl oder Standortwechsel)

Besonderheiten bei der Übermittlung

  • Die Mitteilung muss einheitlich für alle Systeme einer Betriebsstätte erfolgen.
  • Auch gemietete oder geleaste Kassensysteme gelten als angeschafft und sind entsprechend zu melden.
  • Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
  • Wenn Sie das System an einem anderen Standort oder in einer anderen Betriebsstätte einsetzen, muss dies gemeldet werden.
  • Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle.

Vorgehen

  • Sie können diese Meldung selbstständig und kostenlos nach einer Registrierung im Online-Portal ELSTER vornehmen.
  • Alternativ ist auch eine Meldung über den Kassenhersteller rechtlich zulässig, sofern dieser diesen Service anbietet. Bitte sprechen Sie doch ihren Kassenhersteller an, ob dieser die Übernahme der Meldung für ihr eingesetztes Aufzeichnungssystem anbietet. Dies dürfte häufig die günstigste und komfortabelste Lösung zur Erfüllung der Meldepflicht sein.

PDF Format: Mandanteninformation ° Kassenmeldepflicht nach § 146a AO

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür: 

Stephan Hachmeyer (stephan.hachmeyer@gehrke-econ.de; 0511-700 50-189) und

Tobias Ostermeier (tobias.ostermeier@gehrke-econ.de; 0511-700 50-575)

gerne zur Verfügung 

Zu weiteren spanenden Artikeln: News

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Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, welches zuvor am 18.10.2024 im Bundestag verabschiedet wurde. Ebenso hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Steuerarten betreffen. Viele der Neuregelungen sind technischer Art, d.h. konkretisieren Gesetzesformulierungen und nehmen Anpassungen an die Rechtsprechung vor.

Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern. 

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Das Gesetz sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR vor. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen setzt nun einheitlich für alle Gebäudearten voraus, dass die Photovoltaikanlage maximal eine Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Insgesamt darf die Bruttoleistung unverändert höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Neuregelungen zur Übermittlung der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)

Die Neuregelung von § 5b Abs. 1 EStG erweitert den Umfang der elektronisch an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten. Neben den bisher bereits zu übermittelnden Daten, u.a. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalkonten, müssen nun auch Kontennachweise, der Anlagenspiegel und das zugrundeliegende Anlagenverzeichnis übermittelt werden. Dieser Übermittlungsumfang gilt ebenfalls für die Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Ebenso sind Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und gesondert zu erstellende Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG elektronisch zu übermitteln.

Die Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen tritt für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die übrigen neuen Übermittlungspflichten gelten hingegen erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften erfolgt nun auch zwingend zu Buchwerten.

Die Buchwertübertragung ist in allen offenen Veranlagungen anzuwenden. Für Übertragungen vor dem 12.1.2024 kann aus Vertrauensschutzgründen davon abgesehen werden, wenn die an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter dies gemeinsam beantragen.

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Betreuungskosten, aber max. 4.800 EUR pro Kind als Sonderausgaben abziehbar. Bisher konnten lediglich zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 EUR abgezogen werden.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 u. 3 EStG)

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlten Bonusleistungen für zum Beispiel Schutzimpfungen oder Früherkennungsuntersuchungen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR je Versicherter und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Darüber hinaus gelten die Bonusleistungen wie bisher als Beitragserstattung. Es besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ausgezahlten Bonusleitungen keine Beitragserstattung darstellen. Dies entspricht der bisher angewandten Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, die für geleistete Zahlungen bis zum 31.12.2024 gilt.

Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem 01.01.2025.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern können aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden. Dies gilt nun auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (§ 19a Abs. 3 EStG) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

Es werden die gesonderten Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen gestrichen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist für Geldzuwendungen nur noch möglich, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Bar ausgezahlte Unterhaltsaufwendungen sind nicht mehr abziehbar.

Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)

Die Steuerermäßigungen können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.

Gewerbesteuer

Einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)

Aufgrund der neu festgesetzten Grundsteuerwerte wird die Grundbesitzkürzung angepasst. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Summe des Gewinns nicht mehr um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes gekürzt, sondern um die als Betriebsausgabe berücksichtigte Grundsteuer.

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)

Die Steuerbefreiung gilt nun für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Das bisher bekannte Bescheini- gungsverfahren, wonach die zuständige Landesbehörde bescheinigen muss, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen“ bleibt erhalten. Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.

Die Regelungen gelten ab dem 1.1.2025.

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)

Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) soll künftig erst dann möglich sein, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Um dies für den Unternehmer erkennbar zu machen, müssen Rechnungen eines Ist-Versteuerers die Bezeichnung “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” tragen.

Die Regelung gilt erstmals für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.

Erbschaftsteuer

Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Eine Stundung der Erbschaftsteuer erfolgt für bis zu 10 Jahre weiterhin auf Antrag, wenn die Erbschaftsteuer auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz entfällt und diese nur durch Veräußerung dieses Grundbesitzes aufgebracht werden kann. Neu ist, dass neben eigenen Wohnzwecke auch fremde Wohnzwecke in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Liegt der Grundbesitz im Ausland, gilt diese Regelung nicht mehr wie bisher nur für den EU-/EWR-Raum, sondern für alle Drittstaaten, welche auf einer entsprechenden Liste des Bundesfinanzministerium geführt werden.

Die Stundung endet, wenn der Grundbesitz an Dritte übergeht oder nicht mehr zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird.

Die Neuregelung greift für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)

Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

Dies gilt für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).

Grunderwerbsteuer

Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft
(§ 1 Abs. 4a GrEStG)

Mit der Neuregelung wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte. Der Gesetzgeber trifft damit eine einmalige Zuordnung eines Grundstücks.

Die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit angewandte Mehrfachzuordnung von Grundstücken, die zum Teil zu doppelter Belastung mit Grunderwerbsteuer führte, ist somit nicht mehr anwendbar.

Steuervergünstigung für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG)

Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf Grundstücksübertragungen einer Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter, ein Verstoß liegt immer vor, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.

PDF Format: Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

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Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

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Anika Hartmann (anika.hartmann@gehrke-econ.de; 0511 70050-121) 

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Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen zu können. Diese Pflicht gilt nur für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Hintergrund ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Dezember 2022 im Rahmen der sogenannten ViDA-Initiative. Der Beschluss zur gesetzlichen Umsetzung in Deutschland erfolgte durch den Bundesrat am 22. März 2024. Die Verpflichtung umfasst das Empfangen, Lesen und Archivieren. Können Rechnungen nicht empfangen, also nicht gelesen werden, besteht hier das Risiko auf Versagung des Vorsteuerabzugs. 

Überblick

  • Verpflichtung zum Empfang von elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen. 

  • Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2027, wenn der gesamte Umsatz des Jahres 2026 mehr als 800.000 EUR beträgt. 

  • Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen. 

Wer ist betroffen?

Die Pflicht für den Empfang von elektronischen Rechnungen betrifft alle inländischen Unternehmen, darunter ausdrücklich auch Vereine, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vermieter, Land- & Forstwirtschaft, Kleinunternehmer und z. B. Wohnungseigentümergemeinschaften. Als inländische Unternehmer sieht das Gesetz diejenigen an, die ihren Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ebenfalls als im Inland ansässig gelten in Deutschland belegene Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmers. 

  • Eine Rechnung muss in Zukunft (siehe „Ab wann?“) verpflichtend als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger inländische Unternehmer sind. Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag maximal 250,00 EUR), Fahrausweise und bestimmte umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, beispielsweise Finanzdienstleistungen, Postdienstleistungen, Bankdienstleistungen oder Heilbehandlungen. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Abrechnung durch den Leistungsempfänger in Form einer Gutschrift erfolgt. Auch für Mietverhältnisse muss, sofern an Unternehmen vermietet wird, zumindest eine Dauerrechnung ausgestellt werden, bisher genügte hier der Mietvertrag als Rechnung. 

  • Diese Regeln betreffen nur Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Für Privatkunden und Empfänger im Ausland gelten die bisherigen Regelungen. 

Ab wann?

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung ab dem 01.01.2025. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

  • Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen und archivieren zu können.  

  • Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Jahr 2026 verpflichtet, im B2B-Bereich E-Rechnungen auszustellen. 

  • Ab dem 1. Januar 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet, im B2B-Bereich E-Rechnungen auszustellen. 

  • Bis zum 31. Dezember 2024 hat die Rechnung in Papierform Vorrang, digitale Rechnungen dürfen mit Einverständnis des Empfängers versendet werden.

Am 1. Januar 2025 geht der Vorrang auf die E-Rechnungen über, Aussteller dürfen aber innerhalb der oben genannten Fristen weiterhin auch Papierrechnungen und digitale Rechnungen beispielsweise im pdf-Format versenden. Ebenso entfällt das Zustimmungserfordernis zum Erhalt von E-Rechnungen. Obacht: Für nicht strukturierte Rechnungen z.B., pdf-Format ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin erforderlich. 

Mit anderen Worten: Ab dem 1. Januar 2025 können Ihre Geschäftspartner Ihnen E-Rechnungen zusenden, ohne dass Sie dem Erhalt der E-Rechnung ausdrücklich zustimmen. Ihren Vorsteuerabzug müssen Sie dann ausgehend von der erhaltenen E-Rechnung geltend machen. Sie haben keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung – etwa einer Papierrechnung. 

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt für alle inländischen Unternehmer, unabhängig davon, ob sie selbst E-Rechnungen ausstellen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Wichtig! Damit müssen auch Vermieter, Ärzte und Betreiber von PV-Anlagen in der Lage sein, die E-Rechnung ab 1. Januar 2025 empfangen zu können. 

Was ist eine E-Rechnung? 

  • Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entspricht. 

  • Die E-Rechnung muss einen solchen strukturierten Datensatz enthalten, kann aber als hybrides Format zusätzlich auch ein visuell lesbares Dokument (z. B. PDF) enthalten.  

  • Der reine Datensatz ist maschinell gut zu verarbeiten, für Menschen aber nur schwer lesbar. Es gibt Anwendungen, die solche Rechnungen in einem visuell lesbaren Format darstellen können. In den Anwendungen der DATEV sind diese Funktionen bereits aktiv. 

  • Etablierte Formate sind z. B. XRechnung, welches nur aus einem strukturierten Datensatz besteht und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1), das als hybrides Format einen Datensatz und eine Sichtkomponente enthält. Zulässig sind alle Formate, die der europäischen Norm entsprechen. Hinweis: Bei Abweichungen zwischen dem Belegbild und den Daten sind die Angaben im Datensatz maßgeblich.

  • Reine PDF-Rechnungen sind keine E-Rechnungen, da sie keinen Datensatz mit den erforderlichen Informationen enthalten.  

Empfang und Archivierung von E-Rechnungen

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen zu können. Für die Umsetzung der neuen Anforderungen benötigen Sie im ersten Schritt:  

  • Eine E-Mail-Adresse, an die andere Unternehmen E-Rechnungen senden können.  

  • Ein revisionssicheres Archiv für diese E-Mails. 

Nach unserer Erfahrung bietet es sich an, eine separate E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen anzulegen, beispielsweise rechnungen@unternehmen.de. So können Sie an einer zentralen Stelle alle Rechnungen sammeln, wodurch sich die weitere Verarbeitung erleichtert.  

Für einen einfachen und größtenteils automatisierten Austausch mit unserer Kanzlei möchten wir Ihnen eine besonders praktische Schnittstelle zu DATEV Unternehmen Online empfehlen: Mit der DATEV Upload Mail können Sie Rechnungen per E-Mail an Unternehmen Online senden. Wenn Sie digitale Rechnungen in einem zentralen E-Mail-Postfach sammeln, können Sie mit einer einfachen Weiterleitungsregel alle Nachrichten automatisch weiterleiten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu weitere Informationen wünschen. Die Einrichtung und Nutzung sind für Sie kostenlos.  

Wichtig ist, die E-Rechnungen sind, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu archivieren. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt derzeit zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung oder Änderung an der E-Rechnung vorgenommen wurde.  

Die Aufbewahrung muss in einem revisionssicheren Archiv erfolgen. Es genügt daher nicht, die E-Mails als Ausdruck aufzubewahren. Auch ein reines Abspeichern der Nachrichten auf einem Laufwerk oder eine Datensicherung genügen den Anforderungen nicht. Dies gilt auch, wenn der Rechnungsaussteller Ihnen für eine gewisse Übergangszeit als Serviceleistung neben der E-Rechnung eine inhaltsgleiche sonstige Rechnung zur Verfügung stellt.  

Bei der Archivierung von E-Rechnungen ist darauf zu achten, dass diese in ihrem ursprünglichen Format und unveränderbar aufbewahrt werden. Diese Anforderungen sind insbesondere für den strukturierten Datenteil einer E-Rechnung relevant. Die XML-Datei einer E-Rechnung darf auch während des Archivierungsprozesses nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden. Denn die maschinelle Verarbeitung und Auswertbarkeit der E-Rechnung muss für die Finanzverwaltung auch während der Aufbewahrungsfrist möglich sein.  

Erstellen von E-Rechnungen 

Auch wenn die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszugeben, während der Übergangsfristen noch aufgeschoben ist, sollten Sie diese im Blick behalten. Die führenden Anbieter haben Ihre Software teilweise bereits angepasst, um elektronische Rechnungen ausgeben zu können oder Zeitpläne für die kommende Umstellung aufgestellt. Die Anwendungen der DATEV sind bereits in der Lage, E-Rechnungen zu erstellen.  

Prüfen Sie, ob die von Ihnen eingesetzte Software den zukünftigen Anforderungen entspricht, damit Sie gegebenenfalls die Möglichkeit haben, sich frühzeitig mit Alternativen auseinanderzusetzen.  

 

PDF Format: E-Rechnungspflicht

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Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür: 

Stefan Ammon (stefan.ammon@gehrke-econ.de; 0511-70050-131)  

Christian Schauer (christian.schauer@gehrke-econ.de; 0511 70050-557) 

Stephan Hachmeyer (stephan.hachmeyer@gehrke-econ.de; 0511 70050-189) 

gerne zur Verfügung 

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Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach CSRD

Ausgangspunkt jeder Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Wesentlichkeitsanalyse. Wir unterstützen Sie im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse gern und helfen Ihnen, daraus die wesentlichen Datenpunkte abzuleiten. Damit nehmen wir dem Thema die Komplexität und reduzieren Ihren Zeitaufwand deutlich, und unterstützen Sie bei einer wirtschaftlichen Umsetzung Ihrer Berichtspflichten. Am Beispiel eines Autohause haben wir im folgenden unser Vorgehen definiert.


Jetzt informieren & Kontakt zu unseren Experten aufnehmen!

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Am 30.08.2023 hat das BMF den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und -fairness veröffentlicht (Wachstumschancengesetz).

Damit sollen die Wachstumschancen der Wirtschaft in Deutschland erhöht, Innovation und Investitionen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort gestärkt werden. Durch eine verbesserte Liquiditätssituation der Unternehmen sollen Impulse gesetzt werden, dauerhaft mehr Investitionen zu tätigen und Innovationen zu wagen.

Weiterhin sollen Maßnahmen ergriffen werden, das Steuersystem zu vereinfachen und kleinere Betriebe von der Bürokratie zu entlasten.

Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern.

Folgende steuerliche Änderungen mit ertragsteuerlichen Auswirkungen sind vorgesehen:

 

Abschreibungen

  • Temporäre Wiedereinführung einer degressiven AfA i.H.v. bis zu 25%, max. das 2,5-fache der linearen AfA, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden
  • Degressive AfA i.H.v. 6% des Restbuchwerts für Wohngebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt oder deren Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgt

Sofortabschreibungen

  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00
  • Anhebung der Wertgrenze für den Sammelposten von EUR 1.000,00 auf EUR 5.000,00 sowie Herabsetzung der Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

  • Erhöhung von 20% auf 50%

Verlustrücktrag

  • Es erfolgt eine Verlängerung des Zeitraums für Verlustrückträge von zwei auf drei Jahre
  • Die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angehobenen Betragsgrenzen von EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung werden dauerhaft beibehalten

Verlustvortrag

  • Die Prozentgrenze bei der Mindestgewinnbesteuerung, bis zu der Verluste > EUR 1 Mio. verrechnet werden dürfen, wird in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben

Arbeitnehmerbesteuerung

  • Für die Versteuerung mit 0,25% bei rein elektrischen Dienstwagen soll der Höchstbetrag des Listenpreises von EUR 60.000,00 auf EUR 80.000,00 angehoben werden (für Anschaffung nach dem 31.12.2023)
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschbeträge
    • Von EUR 28,00 auf EUR 30,00 für einen ganzen Tag
    • Von EUR 14,00 auf EUR 15,00 für An-Abreisetag; mehr als 8 Std.
  • Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer bzw. Begleitpersonen
    • Von EUR 110,00 auf EUR 150,00

Thesaurierungsbegünstigung

  • Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht
  • Erleichterungen für die Nachversteuerung
  • Für den erstmaligen Antrag soll keine Frist mehr gelten

Zinsschranke

  • Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel nur noch möglich, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine nahestehende Person i.S.d. AStG handelt und dieser nicht über eine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftsleitung befindet
  • Als Konsequenz des für die Zinsschranke modifizierten Konzernbegriffs ändert sich der Anwendungsbereich des Eigenkapital-Escapes ebenfalls
  • Gleichartige Betriebe unter einheitlicher Leitung werden zusammengefasst, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann
  • Zinsaufwendungen und -erträge i.S.d. Zinsschranke werden erweitert:
    • Unter Zinsaufwendungen fallen künftig auch andere mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie andere Aufwendungen, die mit der Beschaffung von Fremdkapital im Zusammenhang stehen
    • Dies gilt entsprechend auch für gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen

Zinshöhenschranke (§ 4l EStG) ab 2024:

  • Es ist eine Beschränkung auf Zinsaufwendungen aufgrund einer geschäftlichen Beziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. AStG vorgesehen
  • Für Zinsaufwendungen, deren vereinbarter Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstsatz übersteigen, ist keine Abzugsfähigkeit vorgesehen

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG):

Investitionen in den Klimaschutz sollen durch Einführung einer Investitionsprämie steuerlich gefördert werden

  • Anspruchsberechtigt sind:
    • Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG
    • Mitunternehmerschaften
    • nach § 1a KStG optierende Gesellschaften
  • Begünstigte Investitionen:
    Anschaffung/Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, soweit diese
    • in einem Einsparkonzept, das mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist, enthalten sind,
    • dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit erstens geltende Unionsnormen übertrifft oder zweitens angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird,
    • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden
    • und die (nachträglichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten mindestens EUR 5.000,00 betragen.
  • Nicht begünstigte Investitionen:
    • Kraft-Wärme-Kopplung
    • Fernwärme und/oder Fernkälte und
    • Mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen
  • Bemessungsgrundlage: Summe der förderfähigen Aufwendungen, max. EUR 200 Mio.
  • Prämienhöhe: 15% der Bemessungsgrundlage, d.h. max. EUR 30 Mio.
  • Ertragsteuerliche Behandlung der Prämie:
    • Erfolgsneutrale Einnahme
    • Gewinnrücklage bei Kapitalgesellschaften

Stromerzeugungsschwelle Grundstücks-/Wohnungsunternehmen:

Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Gewerbesteuer soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf einen max. Anteil der Einnahmen von 10% auf 20% angehoben werden.

 

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Durch die Einführung der elektronischen Rechnung für den inländischen B2B-Bereich ergeben sich folgende Konsequenzen:
    • Vorrang der Papierrechnung entfällt
    • Beginn der Nutzungspflicht am 01.01.2025
    • Übergangsregelung für Ausstellung einer Papierrechnung: in 2025 noch möglich, bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis EUR 800.000,00/Jahr auch noch in 2026 möglich

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

 

PDF Format: Wachstumschancengesetz

 

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür:

Mara Wrisberg (Mara.Wrisberg@gehrke-econ.de; 0511-700 50-319) und

Jens Bruns (Jens.Bruns@gehrke-econ.de; 0511-700 50-254)

gerne zur Verfügung.

Jens Bruns,
° Diplom-Kaufmann (FH) ° Steuerberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, Studium mit Schwerpunkt Steuern, Wirtschaftsprüfung und Bankwirtschaftslehre
  • 2004 Bestellung als Steuerberater
  • Seit 2014 geschäftsführender Gesellschafter
  • Lehrbeauftragter Masterstudiengangs „Mittelständische Unternehmensführung MBA“ an der Hochschule Hannover
Schwerpunkte
  • Private und betriebliche Steuerdeklaration
  • Unternehmensnachfolge sowie private Vermögensübertragungen
  • Beratung gemeinnütziger Einrichtungen
Mara Hansen,
° Steuerberaterin
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Die private Finanzplanung – ein Baustein der Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge ist ein Dauerthema der letzten Jahre und wird in Zukunft noch weiter an Bedeutung zunehmen.

Einen spannenden Artikel zu dem Thema, finden Sie von Lars Tegtmeyer in der Service-Seiten – Finanzen Steuern Recht Hannover 2023: Private Finanzplanung

Weitere Infos und alles rund um das Thema „Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

Wir unterstützen Sie!

Sie haben Fragen rund um das Thema „Private Finanzplanung“?

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Lars Tegtmeyer,
° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
  • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
  • Seit 2012 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Private Finanzplanung
  • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
  • Vermögensberatung
  • Private Finanzierungsberatung
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Volle Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

Soll im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge Betriebsvermögen auf die nächste Generation übertragen werden, so ist dieses Betriebsvermögen – vorbehaltlich weiterer Regelungen – grundsätzlich zu 85 % (sog. Regelverschonung) von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Auf Antrag kann der steuerfreie Anteil von 85 auf 100 %  (sog. Optionsverschonung) erhöht werden. Maßgebliche Voraussetzung hierfür ist die Zusammensetzung des Betriebsvermögens aus operativ notwendigem Betriebsvermögen und sog. Verwaltungsvermögen (bspw. vermietete Grundstücke, Forderungen und liquide Mittel, Wertpapiere). Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen, wird die Optionsverschonung von der Finanzverwaltung versagt.

Der BFH (Urteil vom 26. Juli 2022 – II R 25/20) ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Verwaltungsvermögensquote auch bei der Übertragung einer Unternehmensgruppe für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden muss. Dies gilt insbesondere für Schwestergesellschaften. Gleichzeitig hat der BFH entschieden, dass ein Antrag auf Optionsverschonung bei Verletzung der 20 %-Grenze dazu führt, dass der Steuerpflichtige auch den Anspruch auf die Regelverschonung verliert. Das Betriebsvermögen wird in diesem Fall voll steuerpflichtig übertragen. Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich und kann daher nicht korrigiert werden. Bei der Antragstellung ist daher Vorsicht geboten. Zwar ist das Urteil zur alten Rechtslage ergangen, die Grundsätze sollten jedoch auch zur aktuellen Rechtslage entsprechend gelten.

Für den Steuerpflichtigen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, vor Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge – möglichst stichtagsnah – für jede wirtschaftliche Einheit einen Verwaltungsvermögenstest durchzuführen. Nur so besteht Gestaltungsspielraum und ausreichende Planungssicherheit, um die bestmögliche Steuerbefreiung zu erreichen. Zudem sollte der Antrag auf Optionsverschonung unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten möglichst spät gestellt werden.

Weitere Infos und alles rund um das „Thema Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

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Sie haben Fragen rund um das Thema „Erbschaft- und Schenkungsteuer“?

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Lars Tegtmeyer,
° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
  • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
  • Seit 2012 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Private Finanzplanung
  • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
  • Vermögensberatung
  • Private Finanzierungsberatung

Wir freuen uns, dass wir zum siebten Mal in Folge die Auszeichnung „digitale Kanzlei“ der DATEV eG erhalten haben. Denn schon seit dem Jahr 2019, konnte sich Gehrke Econ jährlich über diese Auszeichnung freuen.

Mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei zeichnet die DATEV eG innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Die DATEV eG vergibt das Label an Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen.

Grundlage für diese Auszeichnung ist unsere Teilnahme an dem DATEV Digitalisierungs-Cockpit. Unsere Zahlen haben belegt, dass wir bereits sehr digital arbeiten.

Der Digitalisierungsgrad unserer Kanzlei wurde an den Kennzahlen in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn unserer digitalen Arbeitsweise gemessen.

Die Kriterien für die Auszeichnung verschärfen sich jährlich, weswegen die Kanzleien diesen Prozess stets neu durchlaufen müssen. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass die entsprechenden Kanzleien beim Thema Digitalisierung up to date sind. Daher ist unser Ziel natürlich im kommenden Jahr das Label erneut zu erhalten.

Uns ist es wichtig die Digitalisierung immer weiter voranzutreiben, um Ihnen die Zusammenarbeit im Alltag zu erleichtern und dem papierlosen Büro immer näher zu kommen.








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