Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Stand 25. Mai 2020
Sozialversicherungsbeiträge können gem. § 76 Sozialgesetzbuch IV gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Eine solche erhebliche Härte ist nach dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dann anzunehmen, wenn sich ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Stundung hat grundsätzlich unter Verzinsung und Stellung von Sicherheiten zu erfolgen. Aufgrund dieser strengen Voraussetzung wurden vor der Corona-Pandemie nur selten gestundet.
Zu den Corona bedingten Änderungen lesen Sie hier weiter:
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Stand 14. April 2020
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen_Änderungen – Stand 25. Mai 2020
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