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Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Stand 25. Mai 2020

Sozialversicherungsbeiträge können gem. § 76 Sozialgesetzbuch IV gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Eine solche erhebliche Härte ist nach dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dann anzunehmen, wenn sich ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Stundung hat grundsätzlich unter Verzinsung und Stellung von Sicherheiten zu erfolgen. Aufgrund dieser strengen Voraussetzung wurden vor der Corona-Pandemie nur selten gestundet.

Zu den Corona bedingten Änderungen lesen Sie hier weiter:

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Stand 14. April 2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen_Änderungen – Stand 25. Mai 2020

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ansprechpartner

Thorsten<br/>Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung








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