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Reduzierung der Gewerberaummiete während der Corona-Pandemie
Eine Mietzinsreduzierung ist vom Einzelfall abhängig

Stand 12. Januar 2022

Bereits seit Beginn der Corona-Pandemie besteht Streit, ob der Mieter auch dann Miete zahlen muss, wenn er coronabedingt sein Geschäft schließen musste. Aufgrund unklarer Rechtslage ergingen hierzu unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Die zunächst vom Gesetzgeber angeordnete Kündigungssperre für den Fall des Zahlungsverzugs für Mieten für April bis Juni 2020 konnte das Problem nicht lösen. Auch durch den weiteren Versuch des Gesetzgebers durch Gesetz vom 22.12.2020 zur Anwendbarkeit des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage, wurde der Streit nicht beendet.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.01.2022 nunmehr Klarheit geschaffen. Danach kommt es im Ergebnis zwar auf die Umstände des Einzelfalls an. Dennoch hat der BGH auch klare Voraussetzungen genannt. Insbesondere ist eine Existenzgefährdung nicht erforderlich.

Aus der Gesetzesbegründung ergab sich zudem noch, dass sich eine Mietminderung auch aus dem Mietmangelrecht ergeben könnte. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die Lösung des Problems in die Hand der Rechtsprechung gegeben. Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 12.01.2022 nunmehr Klarheit geschaffen.

Weiterlesen: Reduzierung der Gewerberaummiete während der Corona-Pandemie

Bleiben Sie gesund!

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung








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