Neuerungen Verbraucherdarlehen
Stand 27. März 2020
Der erste Gesetzesentwurf des CORInsAG sah zunächst Änderungen für alle Darlehen vor. Letztlich umgesetzt
im COVInsAG wurden jedoch lediglich Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge. Danach sind für
Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, Rückzahlungs-, Zins- und
Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer
von drei Monaten gestundet. Dies gilt, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der
COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen,
dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der
Leistung insbesondere, wenn der eigene Lebensunterhalt der der Unterhaltsberechtigten oder die wirtschaftliche
Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährdet wäre.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Sonderregelungen für Verbraucherdarlehen durch das COVInsAG
Bleiben Sie gesund!