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Neuerungen Verbraucherdarlehen

Stand 27. März 2020

Der erste Gesetzesentwurf des CORInsAG sah zunächst Änderungen für alle Darlehen vor. Letztlich umgesetzt
im COVInsAG wurden jedoch lediglich Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge. Danach sind für
Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, Rückzahlungs-, Zins- und
Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer
von drei Monaten gestundet. Dies gilt, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der
COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen,
dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der
Leistung insbesondere, wenn der eigene Lebensunterhalt der der Unterhaltsberechtigten oder die wirtschaftliche
Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährdet wäre.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Sonderregelungen für Verbraucherdarlehen durch das COVInsAG

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ansprechpartner

Thorsten<br/>Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung








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