Neuerungen Miete
Stand 27. März 2020
Die Pflicht zur Mietzahlung besteht unverändert fort. Allerdings darf ein Vermieter ein Mietverhältnis (Wohn- und
Geschäftsraummiete) nicht allein deswegen kündigen, weil Mieten aus der Zeit vom 01.04. – 30.06.2020 trotz
Fälligkeit nicht geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung aufgrund der Auswirkungen des Corona-
Virus nicht erfolgt. Der Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der Corona-Krise und der Nichtleistung ist
vom Mieter im Streitfall glaubhaft zu machen, so dass eine schriftliche Dokumentation anzuraten ist.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Neuerungen im Mietrecht durch COVInsAG
Bleiben Sie gesund!