Insolvenzanfechtung
Stand 27. März 2020
Wer Zahlungen von einem kriselnden Unternehmen annimmt, läuft grundsätzlich Gefahr, dass er diese
aufgrund späterer Insolvenzanfechtung an einen Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Die neuen
Regelungen des COVInsAG sehen eine Unanfechtbarkeit vor, wenn keine Insolvenzantragspflicht
bestand, weil die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus beruht und
Aussichten auf die Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen.
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Insolvenzanfechtung, Sicherung von Lieferbeziehungen
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