Unsere Zahl des Monats Ausgabe 18
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.
„Wenn der Stundenlohn für langjähriges Fachpersonal nur knapp darüber liegt, werden diese den geringen Unterschied zu Ungelernten nicht hinnehmen und mehr Geld fordern“ skizziert Herr Oliver Vogt, Partner und Geschäftsführer bei Gehrke Econ, mögliche weiterführende Auswirkungen. Darüber hinaus ist insbesondere der Umgang mit den Minijobanpassungen von hoher Relevanz und Tragweite.
Minijobber dürfen bis September 2022 weiter nur insgesamt 450 Euro verdienen. Ab 1. Oktober 2022 sind dies dann 520 Euro pro Monat. Aufgrund der Mindestlohnerhöhungen sinkt die maximale Einsatzzeit, die Minijobber arbeiten dürfen. Aktuell dürfen diese rund 45 Stunden arbeiten. Ab 1. Juli 2022 dann nur noch rund 43 Stunden möglich. Ab 1. Oktober 2022 sind es weiter rund 43 Stunden. Überschreiten die geringfügig Beschäftigten die Höchstzahl an Arbeitsstunden, riskiert man empfindliche Nachzahlungen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.
Im Zuge der strengen Aufzeichnungspflichten sowie weiterer zu erwartender Erhöhungen des Mindestlohns empfiehlt es sich auf eine digitale Zeiterfassung umzustellen. Somit kann darüber das Stundenkonto der Minijobber besser überwacht werden. Mögliche Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden nach § 21 MiLoG mit hohen Bußgeldern geahndet.
Darüber hinaus empfehlen wir aufgrund der Mindestlohnthematik bereits frühzeitig Zug um Zug Anpassungen im Lohnbereich vorzunehmen und diese Auswirkungen in Form einer Sensitivitätsanalyse („Was wäre wenn“) vorab zu überprüfen. Dies schafft Transparenz und vor allem Sicherheit in einem stetig komplexer werdenden Umfeld (sieh u.a. die Rohstoff- und Energiepreisentwicklungen).
Bei allen weiterführenden Fragen rund um das Thema Mindestlohn stehen Ihnen unsere Experten sehr gerne zur Verfügung.
Gerne hören wir von Ihnen – wir freuen uns auf Ihr Feedback.
Ihnen alles Gute und bleiben Sie handwerklich!
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