Erstattung Infektionsschutzgesetz
Stand 30. Juni 2020
Die Möglichkeiten von Schließungen wegen einer Pandemie und hieraus folgende Erstattungsansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG).
Keine Erstattungen für den Betrieb selbst
Ein Erstattungsanspruch nach dem IfSG besteht nicht, wenn ein Betrieb aufgrund einer ordnungsrechtlichen Allgemeinverfügung des Landes geschlossen werden musste. Insofern trägt das Unternehmen das Betriebsrisiko.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Erstattungen für das Infektionsschutzgesetz_Stand 30.6.
Bleiben Sie gesund!