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Erstattung Infektionsschutzgesetz

Stand 30. Juni 2020

Die Möglichkeiten von Schließungen wegen einer Pandemie und hieraus folgende Erstattungsansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG).

Keine Erstattungen für den Betrieb selbst

Ein Erstattungsanspruch nach dem IfSG besteht nicht, wenn ein Betrieb aufgrund einer ordnungsrechtlichen Allgemeinverfügung des Landes geschlossen werden musste. Insofern trägt das Unternehmen das Betriebsrisiko.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Erstattungen für das Infektionsschutzgesetz_Stand 30.6.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ansprechpartner

Thorsten<br/>Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung








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