Corona-Sonderprogramm Niedersachsen: Förderung „Neustart Niedersachsen Innovation“
Zusätzlich zur Förderung „Neustart Niedersachsen Investition“ (vgl. Information vom 28.09.2020) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie 30-328 7026 vom 09.09.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuschüsse als Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungskosten, um von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen notwendige Innovationstätigkeiten zu ermöglichen.
Förderkreis
Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks – insbesondere der Automobilwirtschaft – mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden und einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatten.
Gegenstand der Förderung
Innovationsvorhaben, bei denen mit Hilfe von eigenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ein neues oder verbessertes Produkt, Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt wird.
- Förderungsfähig sind dabei Personalausgaben, Fremdausgaben (z. B. externe Berater, Dienstleistungen), anteilige Investitionsausgaben (z. B. Instrumente, Ausrüstung gemäß ihrer Nutzungsdauer im Vorhaben) und sonstige Sachausgaben (Material, Reisekosten, Messen).
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Innovationsvorhaben (Einzelvorhaben) muss den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens erhöhen.
- h. Erfüllung qualitativer Kriterien zur Beurteilung der Förderwürdigkeit:
- Innovationsgehalt = Verbesserung der Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen (mit Fokus auf Weiterentwicklung)
- Entwicklungsrisiko = innovativer Ansatz mit ungewissem Lösungsweg
- Realisierbarkeit = hinreichende Konkretisierbarkeit und zu erwartende erfolgreiche Realisierbarkeit
- Marktfähigkeit = hinreichende Marktfähigkeit und Verwertungsinteresse des Antragsstellers
- Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft = Sicherung der Arbeitsplätze und Steigerung der Leistungsfähigkeit am Standort Niedersachsen.
- Die Ausgaben für Personal müssen mindestens 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben umfassen.
- Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. November 2020
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bis zu einer Fördersumme von 250.000,00 €.
- Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wir als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt:
- für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks Zuschuss i. H. v. 60 %
- für Unternehmen der Automobilwirtschaft Zuschuss i. H. v. 75 %
Die Förderhöhe beträgt maximal T€ 800. Dabei erfolgt aufgrund der Kleinbeihilfenregelung eine Anrechnung der bereits im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 erhaltenen Zuwendungen von Bund und Land (wie z. B. Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe, Beihilfewert von Kfw-Darlehen und Bürgschaften, sonstige Beihilfen).
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen anderer öffentlicher Mittel aus Bundes-, Landes- oder kommunalen Programmen oder aus anderen Mittel der Europäischen Union für denselben Zweck ist ausgeschlossen.
Hinweise zum Verfahren
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Unter www.nbank.de finden Sie die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke. Die Einreichung des Antrags sowie der zusätzlichen Dokumente erfolgt dann entsprechend zunächst online und im Anschluss im Original auf postalischem Wege.
Neben dem Antrag sind als zusätzliche Dokumente eine Projektbeschreibung, ein Arbeitsplan, ein Finanzierungsplan inkl. ggf. Finanzierungsbestätigung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre bzw. alternativ entsprechende BWA’s dem Antrag beizufügen.