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Corona-Sonderprogramm Niedersachsen: Förderung „Gaststättengewerbe“

Sehr geehrte Damen und Herren,

zusätzlich zur Förderung „Neustart Niedersachsen Investition“ (vgl. Information vom 28.09.2020) und zur Förderung „Neustart Niedersachsen Innovation“ (vgl. Information vom 19.10.2020) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie 23-32330/0501 vom 6.10.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuwendungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie speziell im Gaststättengewerbe.

Förderkreis

 Antragsberechtigt sind Unternehmen des Gaststättengewerbes, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden, für jedermann zugänglich sind und als Haupterwerb betrieben werden. Zudem muss die Betriebstätte in Niedersachsen liegen und das Unternehmen muss einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum verzeichnen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Abs. 3  Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt damit auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe (z.B. Jahrmarkt) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gegenstand der Förderung

 Die Zuwendung wird für Investitionsvorhaben gewährt, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern.

Die im Rahmen der Investition angeschafften Wirtschaftsgüter müssen dabei eine gewöhnliche Nutzungsdauer von mindesten fünf Jahren aufweisen.

Gefördert werden Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierungsmaßnahmen insbesondere Anpassungen an pandemiespezifische Maßnahmen (z.B. technische Modernisierung der Lüftungs-, Hygiene-, Spül- und Küchentechnik, Outdoor-Heizkonzepte, Trennwände).

Zuwendungsvoraussetzungen / Einschränkungen

  •  Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.
  • Gaststätten, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorübergehend stillgelegt sind, können nur dann gefördert werden (ausnahmsweise), wenn die anschließende Nutzung als Gaststättenbetrieb sichergestellt ist. Eine Reaktivierung von länger als neuen Monaten stillgelegten Betrieben wird nicht gefördert.
  • Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren von 2 Mio. € oder mehr sowie Franchisebetriebe oder Betriebe mit einem systemgastronomischen Betriebskonzept sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sofern neben dem Gaststättenbetrieb auch ein Beherbergungsbetrieb ausgeübt wird, werden nur Maßnahmen gefördert, die ausschließlich dem Gaststättenbetrieb zuzuordnen sind.

 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80% der zuwendungsfähige Ausgaben gewährt. Die Förderhöhe je Unternehmen beträgt mindestens T€ 5 und maximal T€ 100. Nicht förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen, Finanzierungskosten, Umsatzsteuer, Leasing- und Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistungen, Ausgaben für Grunderwerb und Einzelbelege kleiner € 500. Eine weitere Antragstellung für das genannte Investitionsvorhaben nach anderen Zuschussförderprogrammen des Landes oder der Bundes ist ausgeschlossen. Aufgrund der Kleinbeihilfenregelung erfolgt eine Anrechnung dieser Förderung auf die für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Förderhöchstgrenze von T€ 800, die sich auf alle vom Bund und Land erhaltenen Zuwendungen bezieht (wie z.B. Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe, Beihilfewert von KfW-Darlehen und Bürgschaften, sonstige Beihilfen).

Hinweise zum Verfahren

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), die unter www.nbank.de die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen wird. Antragsstellungen sind bis zum 31.03.2021 möglich. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Eine Antragstellung ist momentan noch nicht möglich, da die Richtlinie erst zum 1.11.2020 in Kraft tritt.

Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie sehr gerne!

Peter Krone,
° Diplom-Kaufmann ° Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater CINA® (Certificate in International Accounting)
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann, Studium der Betriebswirtschaftslehre
  • Langjährige Erfahrung als Senior Accountant Bilanzierung und Steuern im Bereich Handel (Retail/Wholesale)
  • Seit 2014 bei Gehrke Econ als Teamleiter tätig
Schwerpunkte
  • Konzernrechnungslegung / Jahresabschlusserstellung und -prüfung mittelständischer Unternehmen
  • Internationale Rechnungslegung nach IFRS
  • Ermittlung Zahlungsunfähigkeit / Überschuldungsstatus / Fortführungsprognose
  • Erstellung von Sanierungsgutachten nach IDW S 6








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