Drohende Liquiditätslücke
Ermittlung, Beseitigung und Haftungsrisiken
Herausfordernde Zeiten – die Insolvenzantragszahlen steigen stetig an und haben im September 2023 erstmals wieder die Vor-Corona-Zahlen erreicht (Pressemitteilung Destatis Nr. 472 vom 12.12.2023). Die Nachwirkungen der Corona-Krise, die hohen Energiepreise, die Inflation und der Transformationsdruck sowie viele weitere sich negativ auswirkende Faktoren lassen den Schluss zu, dass sich die Liquiditätssituation vieler deutscher Unternehmen weiter verschlechtern wird.
Lars Krümmel und Thorsten Hunsalzer informieren passend dazu in der aktuellen Ausgabe 12/2023, der NWB Sanieren und Restrukturieren, wie eine Liquiditätslücke ermittelt und beseitigt wird und welche Geschäftsführerpflichten und -haftungsrisiken in einer Krise bestehen. Eine Anleitung zum sicheren Navigieren in der Krise!
Vielen Dank an Ruth Sterzinger und die NWB Verlag GmbH & Co. KG für die Möglichkeit der Veröffentlichung.
Die deutsche Wirtschaft steht derzeit vor großen Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie wirkt noch nach und die zur Bewältigung der Corona-Krise in Anspruch genommenen KFW-Kredite müssen nach Auslauf der tilgungsfreien Zeit zurückgeführt werden. Daneben haben Unternehmen mit hohen Energiepreisen, der Inflation, der Verknappung von Krediten, der Zinserhöhung, der Bürokratie, dem Fachkräftemangel, dem Transformationsdruck, Sonderaufwendungen für Klimamaßnahmen sowie vielen weiteren sich negativ auswirkenden Faktoren zu kämpfen. Unternehmen ist daher angeraten, die eigene wirtschaftliche Überlebensfähigkeit zu überprüfen. Spätestens seit Inkrafttreten des § 1 StaRUG sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzuführen. Dieses kann gleichfalls zu einer möglichst optimalen Unternehmenssteuerung auch außerhalb der Krise eingesetzt werden.
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MEET YOUR FUTURE
Networking mit vier renommierten mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Hannover in Zusammenarbeit mit dem Institut für Betriebswirtschaftliche
Steuerlehre:
DAS ERWARTET DICH
° Tax Business Cases:
– Höhle der Löwen: Von der Unternehmensgründung bis zum Exit
– Influencer: Aus Hobby wird Business
° Wertvolle Insights in den Arbeitsalltag der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
° Get-together inkl. Food and Drinks
WO?/WANN?
Zwischenpräsentationen vor Ort in den Partnerkanzleien mit anschließendem Get together bei Food und Drinks
– 25. April 2024 um 18 Uhr
– 16. Mai 2024 um 18 Uhr
– 6. Juni 2024 ab 17 Uhr
Einreichung der Ergebnisse/Präsentationen jeweils bis einen Tag vorher per E-Mail an: kristina.knop@mp-tax.de
Gruppenzuordnung und Räumlichkeiten werden nach Anmeldeschluss bekanntgegeben
– Ebner Stolz, Karl-Wiechert-Allee 1 d, 30625 Hannover
– Gehrke Econ, Aegidientorplatz 2b, 30159 Hannover
– KSB INTAX, Lüerstraße 10-12, 30175 Hannover
– M&P, Walderseestraße 2, 30163 Hannover
Gemeinsame Abendveranstaltung mit Preisverleihung
– 6. Juni 2024 ° Ab 19 Uhr
Weitere Informationen folgen.
WHY NOT?
ANMELDUNG
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Dann wende Dich bitte an Kristina Knop:
kristina.knop@mp-tax.de
Hinweis:
Bitte geben Sie unter Bemerkungen an, mit wem Sie eine Arbeitsgruppe bilden möchten. Es kann in Gruppen bis zu maximal vier Personen gearbeitet werden. Auch eine Einzelanmeldung ist möglich.
Wir freuen uns sehr, dass die Göttinger Druckerei Hubert & Co. GmbH & Co. KG BuchPartner, die auf eine 113-jährige Firmengeschichte zurückblicken kann und zuletzt einen Jahresumsatz von etwa 6 Mio. € erzielte, im Rahmen eines Asset Deals gerettet werden konnte. Herr Rechtsanwalt Daniel Goth hat in seiner Funktion als (vorläufiger) Insolvenzverwalter das auf die Buchfertigung spezialisierte Unternehmen über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten fortgeführt und konnte schließlich den laufenden Geschäftsbetrieb auf die Esser bookSolutions GmbH (ESSER Gruppe) erfolgreich übertragen.
Die Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH hat für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter einen strukturierten Distressed M&A-Prozess initiiert. Darüber hinaus haben wir für die Betriebsfortführung der Hubert & Co. GmbH & Co. KG BuchPartner ein Verfahrenscontrolling aufgebaut sowie bei der Generierung von Basisdaten / Informationsquellen für die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger (Bestand, Entnahmen) unterstützt.
Für dieses Projekt waren für die Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH verantwortlich Danny Stockmann, Lars Krümmel und Thorsten Hunsalzer.
Wir wünschen der Esser bookSolutions GmbH (ESSER Gruppe) mit der etablierten „Marke“ Hubert & Co einen guten Start und gratulieren Herrn Goth zu diesem Erfolg in dem schwierigen Marktumfeld der Druckereiindustrie.
Stand 8. Februar 2022
In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet haben. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER einreichen. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.
Lesen Sie hier mehr: Informationen zur Grundsteuerreform
Sie haben Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform? Wir unterstützen Sie gerne.
Sofern Sie uns unmittelbar beauftragen möchten, senden wir Ihnen gern eine Auftragsbestätigung zu; dazu bitten wir Sie, unmittelbar Kontakt aufzunehmen mit Sarah Dobrindt (sarah.dobrindt@gehrke-econ.de; 0511-700 50-188)
Bei Fragen steht Ihnen, neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ, zur Verfügung:
Lisa Strohschänk (lisa.strohschänk@gehrke-econ.de; 0511-700 50-171)
Nico Meienberg (nico.meienberg@gehrke-econ.de; 0511-700 50-124)
Olav Grünheit (olav.grünheit@gehrke.econ.de; 0511-700 50-425)
Eine Unternehmenskrise kann viele Ursachen haben. Die ersten Warnzeichen rechtzeitig und richtig zu deuten, ist eine anspruchsvolle unternehmerische Aufgabe. Um auch morgen noch im Wettbewerb bestehen zu können, bedarf es treffsicherer Gegenmaßnahmen. Wir freuen uns daher, dass wir bei unserem erfolgreichen Gastvortrag bei der Leuphana Universität Lüneberg und der HAWK Göttingen (Corona bedingt als Online Vortrag) am 1. Dezember 2020 vielen Studierenden das Thema „Rolle der Kreditinstitute bei der Unternehmensrestrukturierung / -sanierung in der Corona Krise“ näher bringen konnten.
Es lässt sich auf einen gelungenen Gastvortrag mit rund 140 Teilnehmern zurückblicken.
Im Anschluss haben wir mit den Teilnehmern auf hohem Niveau über aktuelle Entwicklungen in der Restrukturierungs-/ Sanierungsberatung aufgrund der COVID-19 Pandemie diskutiert.
Haben Sie Fragen zum Thema Unternehmensrestrukturierung / -sanierung in der Corona Krise?
Für über 200 Autohausbetriebe von etwa 90 Handelsgruppen begann Anfang 2020 die Umstellung von APS 3 auf das neue webbasierte
Softwaretool PlanAPP. Nun stellt der Anbieter für Plan ungssoftware für das Autohaus sein Angebot noch breiter auf.
Lesen Sie hier den Artikel von Peter Plagens und Ingo Breitenfeld.
Vier Tage volles digitales Programm
Nach jeweils 20 Stunden Messelaufzeit, über 20 Fachvorträgen und vielen interessanten Gesprächen im Experten-Chat war die erste Online-Fachmesse der Bäckereibranche der Firma MIWE sehr erfolgreich. Die virtuellen Besucher hatten die Möglichkeit sich in einer 3-D Messehalle über einige Messestände zu bewegen, um sich dort die jeweiligen Kontakte und Fachinformationen herunterzuladen. Die Online-Messe war aufgeteilt in jeweils zwei Tageblöcke, die sich über zwei Monate gestreckt haben. Somit hatte das Fachpublikum ausreichend Möglichkeiten sich über Neuerungen und aktuelle Themen zu informieren.
Wir, die Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, mit über 60 Jahren Branchenexpertise und derzeit rund 160 Fachbetrieben in der Betreuung und Beratung, waren auch mit einem Messestand und vier Fachvorträgen zu den Themen Standortanalyse und Business Intelligence dabei. Oliver Vogt, Geschäftsführer und Partner der Gehrke Econ Gruppe hat sehr transparent die Vielfalt und Bedeutung der einzelnen Themen in seinen Vorträgen dargestellt.
Alle, die doch keine Möglichkeit hatten, bei der Online-Messe dabei zu sein oder einen der wichtigen Vorträge zu hören, dürfen sich sehr gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Rufen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie!
Die EU-Amtshilferichtlinie DAC 6 regelt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Von der Meldefrist sind sowohl zurückliegende als auch aktuelle und zukünftige Steuergestaltung betroffen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Unsicherheiten bezüglich meldepflichtiger Sachverhalte oder mit der Begleitung des Meldeverfahrens.
Hierzu bieten wir Ihnen in zunächst einen telefonischen Workshop an, in dem wir mit Ihnen gemeinsam potentiell meldepflichtige Sachverhalte anhand eines von uns erarbeiteten detaillierten Leitfadens identifizieren. Je nach Ergebnis nehmen wir dann im Anschluss eine Einzelfallprüfung für Sie vor.
Wozu dient die Meldepflicht?
Ziel der Meldepflicht soll eine Erhöhung der Steuertransparenz sein. Dadurch sollen Gewinnverlagerungen in Drittstaaten verringert und das Besteuerungssubstrat im Inland erhalten werden, indem mit den gewonnenen Informationen Gesetzeslücken und Steuervermeidungspraktiken identifiziert werden.
Wann liegt eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor?
Eine Steuergestaltung liegt vor, wenn eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt wird. Es tritt eine steuerliche Wirkung ein, die sonst nicht eintreten würde. Der grenzüberschreitende Bezug ergibt sich durch die Beteiligung von entweder mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten.
Für die Beurteilung, ob eine Steuergestaltung vorliegt, sind nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach dem 24. Juni 2018 verwirklicht worden sind.
Sind alle grenzüberschreitenden Handlungen meldepflichtig?
Nein, für das Vorliegen einer Meldepflicht muss eines der folgenden Kennzeichen, ein sog. Hallmark vorliegen:
General Marks
Wird eines der vorgenannten Merkmale erfüllt, besteht eine Meldepflicht, wenn der steuerliche Vorteil ein Hauptvorteil ist (sog. Main-Benefit-Test).
Specific Marks
Besonderheiten bei Dauersachverhalten
Vor dem 25. Juni 2018 verwirklichte und nicht mitteilungspflichtige Dauersachverhalte (z.B. Lizenz- und Darlehensverträge) führen daher nur zu einer Steuergestaltung, wenn nach dem 24. Juni 2018 wesentliche Änderungen eingetreten sind, die isoliert betrachtet als Steuergestaltung anzusehen sind, da sie insb. eines der obenstehenden Kennzeichen erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, was ggf. als wesentliche Änderung zu werten ist.
Besonderheiten bei Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen
Außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten stehende Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (z.B. Gesetzesänderungen, Abschluss eines DBA) infolge derer eine Gestaltung erst nachträglich eines der Kennzeichen verwirklicht, führen grundsätzlich nicht zum (erneuten) Vorliegen einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung.
Welche Fristen gelten für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen?
Aktuelle und zukünftige Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn oder Bereitstellung ab dem 1. Juli 2020 unterliegen einer Meldefrist von 30 Tagen.
Rückwirkende Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn bzw. Bereitstellung zwischen dem 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 sind gesammelt bis 31. August 2020 zu melden.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erfolgt elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Die Übermittlung der Daten kann dann in Form einer Einzel- oder Sammeldatenübermittlung durchgeführt werden.
Bin ich immer zur Meldung in Deutschland verpflichtet?
Nein, eine Meldung in Deutschland ist nur bei Inlandsbezug erforderlich. Dafür ist maßgeblich, ob der Intermediär oder der Nutzer einen Inlandsbezug aufweisen.
Bei Ansässigkeit der Beteiligten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Mitteilung nach dortigem Recht zu prüfen.
Was passiert, wenn ich einer Meldepflicht nicht nachkomme?
Wird eine Meldung nicht fristgerecht oder unvollständig vorgenommen, drohen Geldbußen. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Mitgliedsstaat. In Deutschland können bis zu 25.000 € pro unterlassener / unvollständiger Meldung festgesetzt werden.
Wer muss die Meldung vornehmen?
Im Grundsatz muss die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch den Intermediär – also z.B. den Steuerberater oder Rechtsanwalt, der die Gestaltung beraten hat – erfolgen. Ist kein Intermediär an der Steuergestaltung beteiligt oder entbindet der Steuerpflichtige den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht, muss der Steuerpflichtige selbst eine Meldung vornehmen.
Wir unterstützen Sie
Sie haben Fragen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen oder möchten einen Meldung vornehmen?
Sprechen Sie uns gern an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Aktuelle Informationen zur befristeten Steuersenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 für die Nahrungsmittelbranche mit Michael de Beer ° Steuerberater ° Prokurist ° Gehrke Econ