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Stand 12. Februar 2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden kurzfristig auch eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht verabschiedet. Im Folgenden haben wir die Neuerungen für Sie zusammengefasst:

Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch das Jahressteuergesetz 2020

 

Bleiben Sie gesund!

Miriam Raab,
° Bachelor of Arts ° Steuerrecht ° Steuerfachangestellte
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der dualen Hochschule Baden Württemberg mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen/Steuerrecht/Wirtschaftsrecht
  • Seit 2019 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Besteuerung der öffentlichen Hand
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
Elke Schumann,
° Steuerberaterin ° Rechtsanwältin
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten, Studium Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Steuerrecht
  • Referendariat beim Finanzamt, Steuerfahndung
  • 2011 Bestellung als Steuerberaterin, Tätigkeit bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover
  • Seit 2014 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
  • Unternehmensnachfolge, private Vermögensübertragungen, Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht
  • Steuerliche Beratung gemeinnütziger Einrichtungen und juristischer Personen des öffentlichen Rechts
  • Interdisziplinäre Gestaltungsberatung

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01. Januar 2020 wurde das Forschungszulagengesetz eingeführt, über das wir Sie bereits informiert haben.

Aufgrund von Neuigkeiten zur Zulassungsstelle sowie zu den Ermittlungs- und Dokumentationspflichten ergibt sich nun erstmals und unmittelbar Handlungsbedarf. Im Folgenden stellen wir Ihnen kurz dar, was Sie tun müssen, um sich Ihre Forschungszulage zu sichern.

Für die Beantragung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Im ersten Schritt erfolgt ein Antrag auf die Bescheinigung zur Forschungszulage. Im zweiten Schritt wird dann die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt. Die maximale Forschungszulage beträgt 1.000.000 € pro Jahr.

Antrag auf die Bescheinigung für die Forschungszulage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) an ein Konsortium aus Wissenschaftsunternehmen vergeben. Auf der Internetseite der BSFZ (https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/) kann der Antrag auf die Bescheinigung gestellt werden. Der Antragsprozess verläuft in fünf Schritten:

  • Registrierung auf der Internetseite der BSFZ
  • Ausfüllen des Antrags online
  • Einreichung des Antrags online und zusätzliche postalische Einreichung des unterschriebenen Antrags
  • Prüfung des Antrags durch die BSFZ auf die Förderfähigkeit des Vorhabens
  • Bescheiderstellung durch die BSFZ

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind für die Förderfähigkeit des Vorhabens insbesondere die Erläuterungen zu den wissenschaftlichen oder technischen Risiken wichtig. Wenn das Vorhaben einen konkreten Bezug zu bestehenden Produkten/Dienstleistungen/Verfahren hat, muss verdeutlicht werden, inwieweit die Arbeiten des Vorhabens über übliche routinemäßige Entwicklungsleistungen hinausgehen. Bei der Beantragung der Bescheinigung ist außerdem von Bedeutung, dass es sich bei dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben um einen budgetierten Prozess handeln muss. In dem Antrag werden Angaben zu den Gesamtkosten des Vorhabens über die Laufzeit benötigt.

Bei der Erstellung des Antrags ist darauf zu achten, dass bei Vorhaben der Entwicklung nur die experimentelle Entwicklung förderungsfähig ist. Entwicklungen sind nicht förderungsfähig, wenn den Lösungsansätzen nur betriebswirtschaftliche und nicht technologische Konzepte zugrunde gelegt werden wie z.B. bei der Marktforschung, Vorhaben mit dem Ziel der Marktentwicklung, Erarbeitung von Produktionshandbüchern und Qualitätssicherungsrichtlinien.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Dokumentationspflichten

Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind – neben den Aufwendungen einer eventuellen Auftragsforschung – die Arbeitslöhne der forschenden Mitarbeiter. Für die Dokumentation des Arbeitseinsatzes in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Die Anwendung der GoBD im Rahmen der Dokumentation der Arbeitszeiten der forschenden Mitarbeiter ist als erhebliche Hürde auf dem Weg zur Forschungszulage anzusehen, da insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Zeitnahe und laufende Erfassung der Arbeitsstunden
  • Systematische und übersichtliche Erfassung der Arbeitsstunden
  • Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen
  • Einzelaufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden für jeden forschenden Arbeitnehmer
  • Erfassung der gesamten Arbeitszeit und der förderfähigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers

Die Aufzeichnungen können in elektronsicher Form und auch in Papierform erfolgen. Auch für kleine und mittlere Unternehmen gelten die Dokumentationspflichten der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage. Es gibt keine Erleichterungen.

Aus der Anwendung der GoBD ergibt sich insbesondere, dass die Erfassung der relevanten Zeiten beispielsweise in einer Excel-Tabelle nicht ausreichend ist. Da eine Forschungszulage bereits erstmals für das Jahr 2020 beantragt werden kann, sollte die angemessene laufende Dokumentation schnellstmöglich sichergestellt werden.

Klargestellt wurde zudem, dass die Forschungszulage einer Steuererstattung gleichzusetzen ist, sodass für die Forschungszulage die Strafvorschriften des § 370 AO zur Steuerhinterziehung entsprechend gelten. Die Überprüfung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die angemessene Dokumentation wird das Finanzamt erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung untersuchen. Der laufenden Dokumentation von Beginn an ist daher höchste Bedeutung zuzurechnen.

Unsere Unterstützungsmöglichkeiten

Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu Ihrer Forschungszulage. Sofern Sie den Antrag auf die Bescheinigung selbst erstellen, können wir eine kritische Durchsicht bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen für das Forschungs- und Entwicklungsvorheben für Sie durchführen. Dabei achten wir darauf, dass Sie durch Ihre Angaben Stolpersteine – bspw. bezüglich der Abgrenzung der experimentellen von der sonstigen Entwicklung – meiden. Selbstverständlich können wir auch die gesamte Erstellung des Antrags für Sie übernehmen.

Fällt die Bescheinigung der Zulassungsstelle positiv aus, ist der Antrag auf die Auszahlung der Forschungszulage im Rahmen der Steuererklärung zu stellen. In diesem Rahmen ermitteln wir die Bemessungsgrundlage und alle förderfähigen Aufwendungen für Sie.

Bereits jetzt müssen die Voraussetzung für die angemessene Dokumentation geschaffen werden. Gerne erläutern wir Ihnen die erforderlichen Maßnahmen – bspw. die Einrichtung eines Zeiterfassungssystem – und unterstützen Sie bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit unseren Erfahrungen.

 

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
Miriam Raab,
° Bachelor of Arts ° Steuerrecht ° Steuerfachangestellte
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der dualen Hochschule Baden Württemberg mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen/Steuerrecht/Wirtschaftsrecht
  • Seit 2019 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Besteuerung der öffentlichen Hand
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
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Die EU-Amtshilferichtlinie DAC 6 regelt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Von der Meldefrist sind sowohl zurückliegende als auch aktuelle und zukünftige Steuergestaltung betroffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Unsicherheiten bezüglich meldepflichtiger Sachverhalte oder mit der Begleitung des Meldeverfahrens.

Hierzu bieten wir Ihnen in zunächst einen telefonischen Workshop an, in dem wir mit Ihnen gemeinsam potentiell meldepflichtige Sachverhalte anhand eines von uns erarbeiteten detaillierten Leitfadens identifizieren. Je nach Ergebnis nehmen wir dann im Anschluss eine Einzelfallprüfung für Sie vor.

Wozu dient die Meldepflicht?

Ziel der Meldepflicht soll eine Erhöhung der Steuertransparenz sein. Dadurch sollen Gewinnverlagerungen in Drittstaaten verringert und das Besteuerungssubstrat im Inland erhalten werden, indem mit den gewonnenen Informationen Gesetzeslücken und Steuervermeidungspraktiken identifiziert werden.

Wann liegt eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor?

Eine Steuergestaltung liegt vor, wenn eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt wird. Es tritt eine steuerliche Wirkung ein, die sonst nicht eintreten würde. Der grenzüberschreitende Bezug ergibt sich durch die Beteiligung von entweder mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten.

Für die Beurteilung, ob eine Steuergestaltung vorliegt, sind nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach dem 24. Juni 2018 verwirklicht worden sind.

Sind alle grenzüberschreitenden Handlungen meldepflichtig?

Nein, für das Vorliegen einer Meldepflicht muss eines der folgenden Kennzeichen, ein sog. Hallmark vorliegen:

General Marks

  • Vereinbarung einer qualifizierten Vertraulichkeitsklausel zwischen den Beteiligten
  • Vereinbarung einer Vergütung, die abhängig von Entstehung und Höhe des steuerlichen Vorteils ist
  • Standardisierte Dokumentation oder Struktur für eine Vielzahl von Fällen
  • Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens zum eigenen steuerlichen Vorteil
  • Umwandlung von Einkünften in nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen
  • Zirkuläre Vermögensverschiebungen
  • Nullsatzjurisdiktion bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen
  • Steuerbefreite Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen

Wird eines der vorgenannten Merkmale erfüllt, besteht eine Meldepflicht, wenn der steuerliche Vorteil ein Hauptvorteil ist (sog. Main-Benefit-Test).

Specific Marks

  • Ansässigkeit des Zahlungsempfängers in nicht kooperativen Ländern
  • Mehrfache Inanspruchnahme von Steuervorteilen
  • Unterschiedliche Bewertung eines Vermögensgegenstandes (Differenz von mehr als 10%)
  • Aushöhlen der Mitteilungspflicht nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS (insb. Finanzinstitute)
  • Verschleierung der Identität durch intransparente Ketten, bei denen die Identität wirtschaftlich Berechtigter verschleiert wird.
  • Verrechnungspreisgestaltungen (Safe-Harbour-Regelungen, schwer zu bewertende immaterielle Vermögensgegenstände, Funktionsverlagerungen mit erheblichen Auswirkungen)

Besonderheiten bei Dauersachverhalten

Vor dem 25. Juni 2018 verwirklichte und nicht mitteilungspflichtige Dauersachverhalte (z.B. Lizenz- und Darlehensverträge) führen daher nur zu einer Steuergestaltung, wenn nach dem 24. Juni 2018 wesentliche Änderungen eingetreten sind, die isoliert betrachtet als Steuergestaltung anzusehen sind, da sie insb. eines der obenstehenden Kennzeichen erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, was ggf. als wesentliche Änderung zu werten ist.

Besonderheiten bei Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen

Außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten stehende Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (z.B. Gesetzesänderungen, Abschluss eines DBA) infolge derer eine Gestaltung erst nachträglich eines der Kennzeichen verwirklicht, führen grundsätzlich nicht zum (erneuten) Vorliegen einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung.

Welche Fristen gelten für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen?

Aktuelle und zukünftige Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn oder Bereitstellung ab dem 1. Juli 2020 unterliegen einer Meldefrist von 30 Tagen.

Rückwirkende Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn bzw. Bereitstellung zwischen dem 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 sind gesammelt bis 31. August 2020 zu melden.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erfolgt elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Die Übermittlung der Daten kann dann in Form einer Einzel- oder Sammeldatenübermittlung durchgeführt werden.

Bin ich immer zur Meldung in Deutschland verpflichtet?

Nein, eine Meldung in Deutschland ist nur bei Inlandsbezug erforderlich. Dafür ist maßgeblich, ob der Intermediär oder der Nutzer einen Inlandsbezug aufweisen.

Bei Ansässigkeit der Beteiligten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Mitteilung nach dortigem Recht zu prüfen.

Was passiert, wenn ich einer Meldepflicht nicht nachkomme?

Wird eine Meldung nicht fristgerecht oder unvollständig vorgenommen, drohen Geldbußen. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Mitgliedsstaat. In Deutschland können bis zu 25.000 € pro unterlassener / unvollständiger Meldung festgesetzt werden.

Wer muss die Meldung vornehmen?

Im Grundsatz muss die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch den Intermediär – also z.B. den Steuerberater oder Rechtsanwalt, der die Gestaltung beraten hat – erfolgen. Ist kein Intermediär an der Steuergestaltung beteiligt oder entbindet der Steuerpflichtige den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht, muss der Steuerpflichtige selbst eine Meldung vornehmen.

Wir unterstützen Sie

Sie haben Fragen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen oder möchten einen Meldung vornehmen?

Sprechen Sie uns gern an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
Carina Schmidt,
° Betriebswirtin (B.A.) ° Steuerassistentin
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der FHDW Hannover mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen
  • Seit 2013 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
  • Internationales Steuerrecht

Stand: 17. Juli 2020

Bundesfinanzministerium verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung
Fünf Länder handeln im Interesse der Wirtschaft

Die Finanzminister aus Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben am 10.07.2020 gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in ihre Registrierkassen bis Ende September einbauen. Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Deshalb schaffen die Länder jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kassen ° Härtefallregelungen in diversen Bundesländern

Bleiben Sie gesund!

Tobias Ostermeier,
° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten
  • Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter
  • 2009 Bestellung als Steuerberater
  • Seit 2001 bei der Gehrke Econ tätig
Schwerpunkte
  • Beratung mittelständischer Handwerkbetriebe
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Erstellung handels- und steuerrechtlicher Jahresabschlüsse
  • Begleitung von steuerlichen Außenprüfungen
  • Steuerliche Abwehr- und Durchsetzungsberatung
Michael de Beer,
° Diplom-Kaufmann (FH) ° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, anschließendes Studium mit den Schwerpunkten Steuern und Rechnungslegung in Hannover und Lüneburg
  • Tätigkeit bei Leichsenring & Buchs GbR
  • Seit 2006 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Jahresabschlusserstellung nach Handels- und Steuerrecht
  • Erstellung von Betriebssteuererklärungen
  • Begleitung steuerlicher Außenprüfungen
  • Steuerliche und betriebswirtschaftliche Betreuung mittelständischer Handwerksbetriebe
  • Digitalisierung im Rechnungswesen

Stand 14. Juli 2020

Die EU-Amtshilferichtlinie DAC 6 regelt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Von der Meldefrist sind sowohl zurückliegende als auch aktuelle und zukünftige Steuergestaltungen betroffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Unsicherheiten bezüglich meldepflichtiger Sachverhalte oder mit der Begleitung des Meldeverfahrens.

Weiter Informationen finden Sie hier:

Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Bleiben Sie gesund!

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
Carina Schmidt,
° Betriebswirtin (B.A.) ° Steuerassistentin
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der FHDW Hannover mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen
  • Seit 2013 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
  • Internationales Steuerrecht
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Oliver Vogt,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
  • Tätigkeit bei Unilever
  • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
  • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
  • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
  • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
  • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
  • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
  • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
Andreas Pohlan,
° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
Laufbahn
  • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
  • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
  • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
  • Unternehmenssteuerung / Controlling
  • Benchmarking & Analysen
  • Integrierte Planungsrechnung
  • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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Preise sind ein sensibles Thema.

Der Gehrke Econ Preisverglich 2022 beleuchtet die aktuelle Preisentwicklung. Durch die anziehende Inflation bekommen die Verkaufspreise der Bäckereien zusätzliche Bedeutung.

Seit vielen Jahren gibt der Gehrke Econ Preisvergleich einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Backwarenpreise und wichtige Informationen zu den Rahmenbedingungen der Branche.
Preisanpassungen müssen sehr gut kommuniziert und ebenso gut kalkuliert sein. Entscheidend sind die Zahlungsbereitschaft und der Qualitätsanspruch der Kunden einerseits und das örtliche Angebot der Wettbewerber andererseits. Bei steigenden Preisen und sinkenden Realeinkommen sind zunehmend negative Mengeneffekte zu erwarten.

Im Erhebungszeitraum Januar bis Februar 2022 wurden die Preise von 140 Produkten bundesweit erhoben und analysiert. Mehr als 100 Betriebe haben an der Umfrage teilgenommen.
Die vorliegende Untersuchung enthält neben Aussagen zum gesamtwirtschaftlichen Umfeld und der allgemeinen Inflation Aussagen zur Preisentwicklung der Warengruppen und vieler einzelner Produkte.
Für die wichtigsten Produkte werden die Durchschnittspreise, niedrigster, höchster und häufigster Preis angegeben, für eine Auswahl auch die Häufigkeiten der Preise.
Für die teilnehmenden Betriebe werden die eigenen Preise denen der Branche gegenübergestellt. Für Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und / oder vereinbaren Sie einen Termin.

 

Bei Interesse am Preisvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein – im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.









     

    Hier gelangen Sie zum Download des Preisvergleiches.

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    Eine Unternehmenskrise kann viele Ursachen haben. Die ersten Warnzeichen rechtzeitig und
    richtig zu deuten, ist eine anspruchsvolle unternehmerische Aufgabe. Um auch morgen noch
    im Wettbewerb bestehen zu können, bedarf es treffsicherer Gegenmaßnahmen. Gehrke Econ
    unterstützt hierbei bereits in einem frühen Stadium die Geschäftsleitung.

    Hier erfahren Sie mehr:

    GEH_Fact-Sheet-WP_UB Sanierung Restrukturierung

     

    Weitere Informationen zum Thema Restrukturierung und Sanierung finden Sie auf unserer Website www.unternehmenskrise-meistern.de

     

    Dr. Dennis J. Hartmann,
    ° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
    • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
    • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
    • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Gestaltende Steuerberatung
    • Umstrukturierungen
    • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
    • Due Diligence
    • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
    • Sanierung und Restrukturierung
    • Jahresabschlussprüfung
    • Sonderprüfungen
    Thorsten Hunsalzer,
    ° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
    • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
    • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
    • Seit 2020 bei Gehrke Econ
    • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
    • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
    • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
    • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
    • Gläubigervertretung
    Lars Krümmel,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
    • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
    • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
    • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
    • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
    • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
    • Unternehmenssteuerung/Controlling

    Lesen Sie anbei den spannenden Aufsatz „Methodische Vorgehensweise zur Ermittlung des sogenannten „Vertiefungsschadens“
    (vgl. BGH-Rechtsprechung vom 6.6.2013)
    von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Peter W. Plagens und Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Dennis J. Hartmann, Hannover.

     

    Methodische Vorgehensweise zur Ermittlung des sogenannten „Vertiefungsschadens“

    Peter W. Plagens,
    ° Of Counsel
    Laufbahn
    • 1984 Bestellung als Steuerberater
    • 1990 Bestellung als Wirtschaftsprüfer
    • Von 1988 bis 2014 geschäftsführender Gesellschafter
    • Von 2015 bis 2020 Geschäftsführer
    • Seit 2020 Of Counsel
    Schwerpunkte
    • Interne Rechnungslegung und Rechnungslegung bei Sonderbilanzen
    • Restrukturierung und Sanierung
    • Strategische Beratung mit Schwerpunkt Automotive, Immobilien und Textil
    • Begleitung von Betriebsprüfungen, steuerliche Abwehr und Durchsetzungsberatung
    • Steuergestaltung (interdisziplinär)
    Dr. Dennis J. Hartmann,
    ° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
    • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
    • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
    • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Gestaltende Steuerberatung
    • Umstrukturierungen
    • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
    • Due Diligence
    • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
    • Sanierung und Restrukturierung
    • Jahresabschlussprüfung
    • Sonderprüfungen

    Lesen Sie den spannenden Artikel:

    Digitalisierung, Automation, künstliche Intelligenz ° Wie können kaufmännische Prozesse unterstützt werden?

    aus der 10. Ausgabe der Service Seiten Finanzen, Steuern, Recht von Carten Klingebiel.

    https://www.service-seiten.com/Finanzen-Steuern-Recht/Hannover-2019/Digitalisierung-Automation-kuenstliche-Intelligenz.html

    Service Seiten_Finanzen, Steuern, Recht








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