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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie herzlich zu unserem kommenden Webinar ein, das sich mit dem Thema E-Rechnungen beschäftigt.

Erfahren Sie alles Wichtige rund um die gesetzlichen Rahmenbedingungen, wer betroffen ist und wie Sie E-Rechnungen empfangen und archivieren können.

Was Sie wissen müssen:

  • Datum: 12. Dezember 2024
  • Uhrzeit: 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr
  • Ort: Online (Teilnahmelink wird nach der Anmeldung automatisch versendet)

Themenübersicht:

  • Überblick über den gesetzlichen Rahmen
  • Wer ist betroffen?
  • Was ist eine E-Rechnung?
  • Was müssen Sie zum Empfang und zur Archivierung von E-Rechnungen wissen?

Anmeldung: Bitte melden Sie sich bis zum 11. Dezember 2024 an, um Ihren Platz zu sichern.

Link zur Registrierung

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Infoblatt: E-Rechnungspflicht

Ihre Ansprechpartner:

Stefan Ammon (stefan.ammon@gehrke-econ.de; 0511-70050-131)  

Christian Schauer (christian.schauer@gehrke-econ.de; 0511 70050-557) 

Stephan Hachmeyer (stephan.hachmeyer@gehrke-econ.de; 0511 70050-189) 

gerne zur Verfügung 

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Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, welches zuvor am 18.10.2024 im Bundestag verabschiedet wurde. Ebenso hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Steuerarten betreffen. Viele der Neuregelungen sind technischer Art, d.h. konkretisieren Gesetzesformulierungen und nehmen Anpassungen an die Rechtsprechung vor.

Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern. 

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Das Gesetz sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR vor. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen setzt nun einheitlich für alle Gebäudearten voraus, dass die Photovoltaikanlage maximal eine Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Insgesamt darf die Bruttoleistung unverändert höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Neuregelungen zur Übermittlung der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)

Die Neuregelung von § 5b Abs. 1 EStG erweitert den Umfang der elektronisch an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten. Neben den bisher bereits zu übermittelnden Daten, u.a. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalkonten, müssen nun auch Kontennachweise, der Anlagenspiegel und das zugrundeliegende Anlagenverzeichnis übermittelt werden. Dieser Übermittlungsumfang gilt ebenfalls für die Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Ebenso sind Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und gesondert zu erstellende Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG elektronisch zu übermitteln.

Die Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen tritt für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die übrigen neuen Übermittlungspflichten gelten hingegen erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften erfolgt nun auch zwingend zu Buchwerten.

Die Buchwertübertragung ist in allen offenen Veranlagungen anzuwenden. Für Übertragungen vor dem 12.1.2024 kann aus Vertrauensschutzgründen davon abgesehen werden, wenn die an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter dies gemeinsam beantragen.

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Betreuungskosten, aber max. 4.800 EUR pro Kind als Sonderausgaben abziehbar. Bisher konnten lediglich zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 EUR abgezogen werden.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 u. 3 EStG)

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlten Bonusleistungen für zum Beispiel Schutzimpfungen oder Früherkennungsuntersuchungen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR je Versicherter und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Darüber hinaus gelten die Bonusleistungen wie bisher als Beitragserstattung. Es besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ausgezahlten Bonusleitungen keine Beitragserstattung darstellen. Dies entspricht der bisher angewandten Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, die für geleistete Zahlungen bis zum 31.12.2024 gilt.

Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem 01.01.2025.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern können aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden. Dies gilt nun auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (§ 19a Abs. 3 EStG) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

Es werden die gesonderten Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen gestrichen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist für Geldzuwendungen nur noch möglich, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Bar ausgezahlte Unterhaltsaufwendungen sind nicht mehr abziehbar.

Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)

Die Steuerermäßigungen können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.

Gewerbesteuer

Einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)

Aufgrund der neu festgesetzten Grundsteuerwerte wird die Grundbesitzkürzung angepasst. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Summe des Gewinns nicht mehr um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes gekürzt, sondern um die als Betriebsausgabe berücksichtigte Grundsteuer.

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)

Die Steuerbefreiung gilt nun für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Das bisher bekannte Bescheini- gungsverfahren, wonach die zuständige Landesbehörde bescheinigen muss, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen“ bleibt erhalten. Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.

Die Regelungen gelten ab dem 1.1.2025.

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)

Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) soll künftig erst dann möglich sein, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Um dies für den Unternehmer erkennbar zu machen, müssen Rechnungen eines Ist-Versteuerers die Bezeichnung “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” tragen.

Die Regelung gilt erstmals für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.

Erbschaftsteuer

Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Eine Stundung der Erbschaftsteuer erfolgt für bis zu 10 Jahre weiterhin auf Antrag, wenn die Erbschaftsteuer auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz entfällt und diese nur durch Veräußerung dieses Grundbesitzes aufgebracht werden kann. Neu ist, dass neben eigenen Wohnzwecke auch fremde Wohnzwecke in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Liegt der Grundbesitz im Ausland, gilt diese Regelung nicht mehr wie bisher nur für den EU-/EWR-Raum, sondern für alle Drittstaaten, welche auf einer entsprechenden Liste des Bundesfinanzministerium geführt werden.

Die Stundung endet, wenn der Grundbesitz an Dritte übergeht oder nicht mehr zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird.

Die Neuregelung greift für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)

Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

Dies gilt für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).

Grunderwerbsteuer

Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft
(§ 1 Abs. 4a GrEStG)

Mit der Neuregelung wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte. Der Gesetzgeber trifft damit eine einmalige Zuordnung eines Grundstücks.

Die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit angewandte Mehrfachzuordnung von Grundstücken, die zum Teil zu doppelter Belastung mit Grunderwerbsteuer führte, ist somit nicht mehr anwendbar.

Steuervergünstigung für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG)

Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf Grundstücksübertragungen einer Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter, ein Verstoß liegt immer vor, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.

PDF Format: Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Wir unterstützen Sie!

Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür: 

Dennis Hartmann (dennis.hartmann@gehrke-econ.de; 0511-70050-155)  

Anika Hartmann (anika.hartmann@gehrke-econ.de; 0511 70050-121) 

gerne zur Verfügung 

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Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen zu können. Diese Pflicht gilt nur für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Hintergrund ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Dezember 2022 im Rahmen der sogenannten ViDA-Initiative. Der Beschluss zur gesetzlichen Umsetzung in Deutschland erfolgte durch den Bundesrat am 22. März 2024. Die Verpflichtung umfasst das Empfangen, Lesen und Archivieren. Können Rechnungen nicht empfangen, also nicht gelesen werden, besteht hier das Risiko auf Versagung des Vorsteuerabzugs. 

Überblick

  • Verpflichtung zum Empfang von elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen. 

  • Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2027, wenn der gesamte Umsatz des Jahres 2026 mehr als 800.000 EUR beträgt. 

  • Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen. 

Wer ist betroffen?

Die Pflicht für den Empfang von elektronischen Rechnungen betrifft alle inländischen Unternehmen, darunter ausdrücklich auch Vereine, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vermieter, Land- & Forstwirtschaft, Kleinunternehmer und z. B. Wohnungseigentümergemeinschaften. Als inländische Unternehmer sieht das Gesetz diejenigen an, die ihren Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ebenfalls als im Inland ansässig gelten in Deutschland belegene Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmers. 

  • Eine Rechnung muss in Zukunft (siehe „Ab wann?“) verpflichtend als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger inländische Unternehmer sind. Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag maximal 250,00 EUR), Fahrausweise und bestimmte umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, beispielsweise Finanzdienstleistungen, Postdienstleistungen, Bankdienstleistungen oder Heilbehandlungen. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Abrechnung durch den Leistungsempfänger in Form einer Gutschrift erfolgt. Auch für Mietverhältnisse muss, sofern an Unternehmen vermietet wird, zumindest eine Dauerrechnung ausgestellt werden, bisher genügte hier der Mietvertrag als Rechnung. 

  • Diese Regeln betreffen nur Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Für Privatkunden und Empfänger im Ausland gelten die bisherigen Regelungen. 

Ab wann?

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung ab dem 01.01.2025. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

  • Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen und archivieren zu können.  

  • Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Jahr 2026 verpflichtet, im B2B-Bereich E-Rechnungen auszustellen. 

  • Ab dem 1. Januar 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet, im B2B-Bereich E-Rechnungen auszustellen. 

  • Bis zum 31. Dezember 2024 hat die Rechnung in Papierform Vorrang, digitale Rechnungen dürfen mit Einverständnis des Empfängers versendet werden.

Am 1. Januar 2025 geht der Vorrang auf die E-Rechnungen über, Aussteller dürfen aber innerhalb der oben genannten Fristen weiterhin auch Papierrechnungen und digitale Rechnungen beispielsweise im pdf-Format versenden. Ebenso entfällt das Zustimmungserfordernis zum Erhalt von E-Rechnungen. Obacht: Für nicht strukturierte Rechnungen z.B., pdf-Format ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin erforderlich. 

Mit anderen Worten: Ab dem 1. Januar 2025 können Ihre Geschäftspartner Ihnen E-Rechnungen zusenden, ohne dass Sie dem Erhalt der E-Rechnung ausdrücklich zustimmen. Ihren Vorsteuerabzug müssen Sie dann ausgehend von der erhaltenen E-Rechnung geltend machen. Sie haben keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung – etwa einer Papierrechnung. 

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt für alle inländischen Unternehmer, unabhängig davon, ob sie selbst E-Rechnungen ausstellen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Wichtig! Damit müssen auch Vermieter, Ärzte und Betreiber von PV-Anlagen in der Lage sein, die E-Rechnung ab 1. Januar 2025 empfangen zu können. 

Was ist eine E-Rechnung? 

  • Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entspricht. 

  • Die E-Rechnung muss einen solchen strukturierten Datensatz enthalten, kann aber als hybrides Format zusätzlich auch ein visuell lesbares Dokument (z. B. PDF) enthalten.  

  • Der reine Datensatz ist maschinell gut zu verarbeiten, für Menschen aber nur schwer lesbar. Es gibt Anwendungen, die solche Rechnungen in einem visuell lesbaren Format darstellen können. In den Anwendungen der DATEV sind diese Funktionen bereits aktiv. 

  • Etablierte Formate sind z. B. XRechnung, welches nur aus einem strukturierten Datensatz besteht und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1), das als hybrides Format einen Datensatz und eine Sichtkomponente enthält. Zulässig sind alle Formate, die der europäischen Norm entsprechen. Hinweis: Bei Abweichungen zwischen dem Belegbild und den Daten sind die Angaben im Datensatz maßgeblich.

  • Reine PDF-Rechnungen sind keine E-Rechnungen, da sie keinen Datensatz mit den erforderlichen Informationen enthalten.  

Empfang und Archivierung von E-Rechnungen

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen per E-Mail empfangen zu können. Für die Umsetzung der neuen Anforderungen benötigen Sie im ersten Schritt:  

  • Eine E-Mail-Adresse, an die andere Unternehmen E-Rechnungen senden können.  

  • Ein revisionssicheres Archiv für diese E-Mails. 

Nach unserer Erfahrung bietet es sich an, eine separate E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen anzulegen, beispielsweise rechnungen@unternehmen.de. So können Sie an einer zentralen Stelle alle Rechnungen sammeln, wodurch sich die weitere Verarbeitung erleichtert.  

Für einen einfachen und größtenteils automatisierten Austausch mit unserer Kanzlei möchten wir Ihnen eine besonders praktische Schnittstelle zu DATEV Unternehmen Online empfehlen: Mit der DATEV Upload Mail können Sie Rechnungen per E-Mail an Unternehmen Online senden. Wenn Sie digitale Rechnungen in einem zentralen E-Mail-Postfach sammeln, können Sie mit einer einfachen Weiterleitungsregel alle Nachrichten automatisch weiterleiten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu weitere Informationen wünschen. Die Einrichtung und Nutzung sind für Sie kostenlos.  

Wichtig ist, die E-Rechnungen sind, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu archivieren. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt derzeit zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung oder Änderung an der E-Rechnung vorgenommen wurde.  

Die Aufbewahrung muss in einem revisionssicheren Archiv erfolgen. Es genügt daher nicht, die E-Mails als Ausdruck aufzubewahren. Auch ein reines Abspeichern der Nachrichten auf einem Laufwerk oder eine Datensicherung genügen den Anforderungen nicht. Dies gilt auch, wenn der Rechnungsaussteller Ihnen für eine gewisse Übergangszeit als Serviceleistung neben der E-Rechnung eine inhaltsgleiche sonstige Rechnung zur Verfügung stellt.  

Bei der Archivierung von E-Rechnungen ist darauf zu achten, dass diese in ihrem ursprünglichen Format und unveränderbar aufbewahrt werden. Diese Anforderungen sind insbesondere für den strukturierten Datenteil einer E-Rechnung relevant. Die XML-Datei einer E-Rechnung darf auch während des Archivierungsprozesses nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden. Denn die maschinelle Verarbeitung und Auswertbarkeit der E-Rechnung muss für die Finanzverwaltung auch während der Aufbewahrungsfrist möglich sein.  

Erstellen von E-Rechnungen 

Auch wenn die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszugeben, während der Übergangsfristen noch aufgeschoben ist, sollten Sie diese im Blick behalten. Die führenden Anbieter haben Ihre Software teilweise bereits angepasst, um elektronische Rechnungen ausgeben zu können oder Zeitpläne für die kommende Umstellung aufgestellt. Die Anwendungen der DATEV sind bereits in der Lage, E-Rechnungen zu erstellen.  

Prüfen Sie, ob die von Ihnen eingesetzte Software den zukünftigen Anforderungen entspricht, damit Sie gegebenenfalls die Möglichkeit haben, sich frühzeitig mit Alternativen auseinanderzusetzen.  

 

PDF Format: E-Rechnungspflicht

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Bei der Kommunikation mit Ihrem Softwareanbieter-/Dienstleister stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gern zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür: 

Stefan Ammon (stefan.ammon@gehrke-econ.de; 0511-70050-131)  

Christian Schauer (christian.schauer@gehrke-econ.de; 0511 70050-557) 

Stephan Hachmeyer (stephan.hachmeyer@gehrke-econ.de; 0511 70050-189) 

gerne zur Verfügung 

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Ergebnisse unserer IT-Audits

Gehrke Econ ist als Wirtschaftsprüfungsunternehmen unter anderem dazu verpflichtet, im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen bei unseren Mandanten, mittels der Durchführung von IT-Audits, die Sicherheit rechnungslegungsrelevanter IT-Systeme zu beurteilen. Diese IT-Audits haben uns in den letzten Jahren einen tiefen Einblick in den Aufbau, die Organisation und die Wirkungsweise der jeweiligen IT-Systeme gegeben und auch die Akzeptanz in der Geschäftsführung deutlich gemacht. Diese Einblicke und Ergebnisse möchten wir in diesem Rundschreiben exklusiv mit Ihnen teilen.

Grundsätzlich ließ sich feststellen, dass sich das Commitment und Bewusstsein für die Relevanz sowie Notwendigkeit von IT-Sicherheit bei den Führungskräften erhöht hat. Dennoch zeigen die Ergebnisse unserer IT-Audits, dass eine Vielzahl von Unternehmen noch nicht die zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Möglichkeiten in ausreichendem Maße nutzen.

Schwachstellen in der IT-Sicherheit können zum Verlust der Verfügbarkeit und Integrität der IT-Systeme und Firmendaten führen. Störungen der Wertschöpfungsprozesse bis zur Handlungsfähigkeit, Bußgelder auf Grund von Datenschutzverletzungen, ein Reputationsverlust bei Shareholdern sowie die Wiederherstellung der IT-Systeme sind weitere mögliche unerwünschte Folgen. Es entstehen unnötige Kosten, die erfahrungsgemäß bis in die Insolvenz führen können.

IT-Audit

  • Das IT-Audit im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung gilt der Feststellung, ob risikobehaftete IT-Bereiche anhand vorhandener Kontrollmechanismen ausreichend adressiert werden und damit die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit sowie Integrität rechnungslegungsrelevanter IT-Systeme einschließlich der verarbeiteten Finanzdaten sichergestellt ist.
  • Ein IT-Audit erstreckt sich dabei auch auf die Aufnahme und Beurteilung des IT-Systemumfelds, die Prüfung der IT-Organisation, umgesetzte Maßnahmen der Cyber- und Informationssicherheit sowie die Notfallvorsorge.

IT-Compliance & Assurance

  • Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig IT-Audits bei ihren Mandanten durchzuführen. Aufgrund der digitalen Transformation und der sich fortlaufend erhöhenden Komplexität der IT-Systeme wurden die IT-Prüfvorgaben durch den Gesetzgeber erneut erweitert und verschärft.
  • Als Maßstab für die Beurteilung der IT-Systeme werden durch die Wirtschaftsprüfer dabei neben den gesetzlichen Bestimmungen diverse Rechnungslegungsvorschriften, Stellungnahmen und Erlasse herangezogen.

Ergebnisse unserer IT-Audits

  • Die Ergebnisse unserer IT-Audits basieren auf den Prüfungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) aus verschiedenen Branchen. Sie stellen keine repräsentative Statistik dar. Dennoch sind alle Erkenntnisse zu würdigen, da in überdurchschnittlich vielen Unternehmen umfangreiche und kritische Mängel in der IT-Sicherheit identifiziert wurden.

  • Die Ziele der IT sind nicht immer definiert und können dadurch von den Unternehmenszielen abweichen. Die IT Abteilung ist ohne direkte Anbindung an die Geschäftsführung und entwickelt sich in eine andere Richtung als das Unternehmen.

  • Die personellen Ressourcen der IT-Abteilung sind selten ausreichend, um den Anforderungen des Unternehmens gerecht zu werden. Es besteht oft eine Abhängigkeit von einzelnen Wissensträgern.

  • Mitarbeiter der IT-Abteilung verfügen nicht immer über das notwendige Fachwissen, wodurch die Anforderungen an die IT-Sicherheit nicht angemessen umgesetzt werden können.

  • Nicht alle Mitarbeiter sind in der Lage, sicher mit ihren IT-Ressourcen umzugehen (im Büro und zuhause). Selten sind sie ausreichend für Cyber-Risiken, wie z.B. Social Engineering, sensibilisiert und im Umgang mit Notsituationen geschult.

  • Wenige Unternehmen haben ihre kritischen Wertschöpfungsprozesse und IT-Systeme eindeutig identifiziert, wodurch keine Ableitung von IT-Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Daten- und Systemkritikalität erfolgen kann.

  • Ein vollumfängliches IT-Asset-Management ist selten vorhanden. Die vorhandene Hard- und Software ist nicht vollständig inventarisiert. Es mangelt an Klarheit über den tatsächlichen Bestand, wodurch notwendige Schutzmaßnahmen nicht flächendeckend umgesetzt werden.

  • Oft sind Verfahren zum IT-Risikomanagement nicht oder nicht ausreichend etabliert, wodurch Risiken aus der IT nicht erkannt werden. Eine Ableitung und Umsetzung von angemessenen Schutzmaßnahmen kann nicht erfolgen. Ein dediziertes IT-Sicherheitskonzept ist selten vorhanden.

  • Die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit ist nach einem IT-Ausfall nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich. Oft fehlt ein anwendbares Notfallkonzept sowie Übung im Umgang mit Notfallsituationen.

  • Die Sicherheitseinrichtungen von Supply-Chain-Partnern und Kunden werden unzureichend betrachtet. Schwachstellen im Sicherheitssystem der Dienstleister könnten zu einer unzureichenden Leistungserbringung und damit zu einer Störung wesentlicher Geschäftsprozesse führen.

  • Unzureichende physische Sicherungsmaßnahmen der Serverräume und Rechenzentren gefährden den ordnungsgemäßen Betrieb. Zutrittsberechtigungen zu Technikräumen sind selten formuliert und Zutritte nicht nachvollziehbar protokolliert.

  • Es existieren Sicherheitslücken durch veraltete Betriebssysteme sowie Datenbanken, da Software- und Sicherheitsupdates nicht zeitgerecht durchgeführt werden.

  • In wenigen Fällen gibt es einen unzureichenden Virenschutz, der zum Verlust der Verfügbarkeit und Integrität relevanter Informationen führen kann.

  • Technische Sicherungsmaßnahmen für den Zugriff auf die IT-Systeme von intern, und das Unternehmensnetzwerk von extern, sind selten angemessen. Es kommt zum unautorisierten Zugriff auf Systeme und Daten.

  • Es fehlen Rollen- und Rechtekonzepte, um fachlich angemessene Definitionen mit technischen Rollen und restriktiven Rechten in den IT-Systemen zu verknüpfen. User- und Rechtereviews werden nicht regelmäßig durchgeführt. Die Datenintegrität ist aufgrund von unautorisiertem Zugriff gefährdet. Unberechtigte Personen erhalten Zugriff auf sensible Unternehmensdaten.

  • Vorgaben und Kontrollen für Änderungen an den IT-Systemen sind nicht formuliert. Dadurch gelangen Änderungen in die IT-Systeme und verhindern, dass Daten richtig, vollständig und korrekt verarbeitet werden können.

  • Datensicherungen erfolgen nicht regelmäßig und werden nicht auf Vollständigkeit überprüft. Wiederherstellungstests aus dem Backup werden nicht durchgeführt. Es besteht das Risiko eines Datenverlustes.

  • Ein Monitoring der Hardwarekomponenten erfolgt nicht oder unvollständig. Dadurch kommt es zum Hardwareausfall, was u.a. zum Verlust der Verfügbarkeit der IT-Systeme und Daten führt.
  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensdokumentationen rechnungslegungsrelevanter Prozesse und IT-Systeme sind kaum vorhanden bzw. unvollständig oder nicht aktuell. Ohne Dokumentation über die angemessene Umsetzung und Einhaltung der GoBD-Anforderungen können Nachweis- und Rechenschaftspflichten nicht erfüllt werden.

Ursachen & Gründe

  • Viele Unternehmen besitzen kaum Kenntnisse über das eigene Risikoprofil und die allgemeine Cyber-Bedrohungslage, wodurch ein Bewusstsein für notwendige Investitionen in IT-Sicherheit fehlt.
  • Einigen Geschäftsführern ist nicht bewusst, welche finanziellen Auswirkungen eine mangelhafte IT-Security auf die Performance des Unternehmens haben wird. Der Human-Factor wird als IT-Sicherheitsrisiko unterschätzt.

  • Unternehmen, die sich bereits über die Risiken aus dem Gebrauch von IT-Systemen bewusst sind, fehlt es an Fachpersonal mit notwendigem Know-How und zeitlichen Ressourcen. Oft mangelt es an ausreichendem Budget, um sich als potenzieller Arbeitgeber gegen Mitbewerber zu behaupten.
  • Auch bei der Nutzung externer IT-Dienstleister vertrauen Unternehmen darauf, dass „alles“ sicher ist, überprüfen dieses jedoch nicht. Es fehlen angemessene Kontrollmaßnahmen.

Empfehlungen

  • Beantworten Sie für sich die Frage, wie lange Sie ohne Ihre IT-Systeme sowie Daten handlungsfähig sind und Ihre Wertschöpfungsprozesse aufrechterhalten können. Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen wirksam gegen Cyber-Risiken geschützt ist.
  • Erstellen Sie einen Notfallplan, um die Funktion der kritischen IT-Systeme und Daten in angemessener Zeit wiederherzustellen. Simulieren Sie den Ernstfall. Schulen und sensibilisieren Sie alle Mitarbeiter für IT-Sicherheit.
  • Legen Sie Informationssicherheitsziele fest. Führen Sie eine Risikoanalyse durch und setzen Sie ein IT-Sicherheitskonzept mit wirksamen organisatorischen und technischen Maßnahmen um.
  • Vervollständigen und aktualisieren Sie die Dokumentation der IT-Systemlandschaft. Richten Sie ein internes Kontrollsystem ein. Verifizieren Sie regelmäßig die Wirksamkeit Ihrer Sicherheitseinrichtungen und schließen Sie sukzessive alle Schwachstellen nachhaltig.
  • Übernehmen Sie proaktiv Engagement und Verantwortung für IT-Sicherheit. Nehmen Sie notwendige IT-Sicherheitsmaßnahmen in die strategische Planung auf, stellen Sie benötigte Ressourcen bereit und benennen Sie Sicherheitsverantwortliche.
  • Erstellen bzw. aktualisieren Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensdokumentationen über Ihre rechnungslegungsrelevanten Prozesse und IT-Systeme.
  • Verzichten Sie auf unnötige Kosten durch vermeidbare Störungen und Wiederherstellung Ihrer IT-Systeme sowie Wertschöpfungsprozesse, Bußgelder durch Datenschutzverletzungen und einen Reputationsverlust bei Ihren Shareholdern.

 

PDF Format: IT Sicherheit

 

Wir unterstützen Sie!

Falls Sie sich in Themen der IT-Compliance und Assurance unsicher sind, kommen Sie gerne auf uns zu. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Drohende Liquiditätslücke

Ermittlung, Beseitigung und Haftungsrisiken

Herausfordernde Zeiten – die Insolvenzantragszahlen steigen stetig an und haben im September 2023 erstmals wieder die Vor-Corona-Zahlen erreicht (Pressemitteilung Destatis Nr. 472 vom 12.12.2023). Die Nachwirkungen der Corona-Krise, die hohen Energiepreise, die Inflation und der Transformationsdruck sowie viele weitere sich negativ auswirkende Faktoren lassen den Schluss zu, dass sich die Liquiditätssituation vieler deutscher Unternehmen weiter verschlechtern wird.

Lars Krümmel und Thorsten Hunsalzer informieren passend dazu in der aktuellen Ausgabe 12/2023, der NWB Sanieren und Restrukturieren, wie eine Liquiditätslücke ermittelt und beseitigt wird und welche Geschäftsführerpflichten und -haftungsrisiken in einer Krise bestehen. Eine Anleitung zum sicheren Navigieren in der Krise!

Vielen Dank an Ruth Sterzinger und die NWB Verlag GmbH & Co. KG für die Möglichkeit der Veröffentlichung.

 

Auszug (Drohende Liquiditätslücke – Ermittlung, Beseitigung und Haftungsrisiken):

Die deutsche Wirtschaft steht derzeit vor großen Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie wirkt noch nach und die zur Bewältigung der Corona-Krise in Anspruch genommenen KFW-Kredite müssen nach Auslauf der tilgungsfreien Zeit zurückgeführt werden. Daneben haben Unternehmen mit hohen Energiepreisen, der Inflation, der Verknappung von Krediten, der Zinserhöhung, der Bürokratie, dem Fachkräftemangel, dem Transformationsdruck, Sonderaufwendungen für Klimamaßnahmen sowie vielen weiteren sich negativ auswirkenden Faktoren zu kämpfen. Unternehmen ist daher angeraten, die eigene wirtschaftliche Überlebensfähigkeit zu überprüfen. Spätestens seit Inkrafttreten des § 1 StaRUG sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzuführen. Dieses kann gleichfalls zu einer möglichst optimalen Unternehmenssteuerung auch außerhalb der Krise eingesetzt werden.

 

Kernaussagen

  • Der ohnehin bestehende Transformationsdruck in vielen Märkten (z. B. durch die Elektromobilität in der Automobilherstellung, neue Mobilitätskonzepte, verändertes Einkaufverhalten im Retail-Bereich) hat die wirtschaftliche Situation der Marktteilnehmer noch erheblich verschärft und führt dazu, dass die Beobachtung der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung mit einem noch stärkeren Fokus erfolgen muss.
  • Spätestens mit dem Inkrafttreten des § 1 StaRUG zum 1.1.2021 ist jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten und zu führen. Dies dient unter anderem auch der regelmäßigen Prüfung der Zahlungsfähigkeit bzw. Ermittlung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und gibt der Geschäftsführung frühzeitig die Möglichkeit, bei Notwendigkeit adäquate Gegenmaßnahmen einzuleiten und sich haftungsfrei durch eine fortgeschrittene Krisenphase zu bewegen.
  • Wer ein auf sein Unternehmen maßgeschneidertes Krisenfrüherkennungssystem einrichtet, kann dieses auch außerhalb der Krise zur Unternehmenssteuerung einsetzen (Best Practice).
  • Eine sich abzeichnende Liquiditätslücke kann schon mit einer einfachen Methode ermittelt werden.

 

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Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
Lars Krümmel,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
  • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
  • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
  • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
  • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
  • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
  • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
  • Unternehmenssteuerung/Controlling
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Am 30.08.2023 hat das BMF den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und -fairness veröffentlicht (Wachstumschancengesetz).

Damit sollen die Wachstumschancen der Wirtschaft in Deutschland erhöht, Innovation und Investitionen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort gestärkt werden. Durch eine verbesserte Liquiditätssituation der Unternehmen sollen Impulse gesetzt werden, dauerhaft mehr Investitionen zu tätigen und Innovationen zu wagen.

Weiterhin sollen Maßnahmen ergriffen werden, das Steuersystem zu vereinfachen und kleinere Betriebe von der Bürokratie zu entlasten.

Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern.

Folgende steuerliche Änderungen mit ertragsteuerlichen Auswirkungen sind vorgesehen:

 

Abschreibungen

  • Temporäre Wiedereinführung einer degressiven AfA i.H.v. bis zu 25%, max. das 2,5-fache der linearen AfA, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden
  • Degressive AfA i.H.v. 6% des Restbuchwerts für Wohngebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt oder deren Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgt

Sofortabschreibungen

  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00
  • Anhebung der Wertgrenze für den Sammelposten von EUR 1.000,00 auf EUR 5.000,00 sowie Herabsetzung der Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

  • Erhöhung von 20% auf 50%

Verlustrücktrag

  • Es erfolgt eine Verlängerung des Zeitraums für Verlustrückträge von zwei auf drei Jahre
  • Die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angehobenen Betragsgrenzen von EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung werden dauerhaft beibehalten

Verlustvortrag

  • Die Prozentgrenze bei der Mindestgewinnbesteuerung, bis zu der Verluste > EUR 1 Mio. verrechnet werden dürfen, wird in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben

Arbeitnehmerbesteuerung

  • Für die Versteuerung mit 0,25% bei rein elektrischen Dienstwagen soll der Höchstbetrag des Listenpreises von EUR 60.000,00 auf EUR 80.000,00 angehoben werden (für Anschaffung nach dem 31.12.2023)
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschbeträge
    • Von EUR 28,00 auf EUR 30,00 für einen ganzen Tag
    • Von EUR 14,00 auf EUR 15,00 für An-Abreisetag; mehr als 8 Std.
  • Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer bzw. Begleitpersonen
    • Von EUR 110,00 auf EUR 150,00

Thesaurierungsbegünstigung

  • Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht
  • Erleichterungen für die Nachversteuerung
  • Für den erstmaligen Antrag soll keine Frist mehr gelten

Zinsschranke

  • Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel nur noch möglich, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine nahestehende Person i.S.d. AStG handelt und dieser nicht über eine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftsleitung befindet
  • Als Konsequenz des für die Zinsschranke modifizierten Konzernbegriffs ändert sich der Anwendungsbereich des Eigenkapital-Escapes ebenfalls
  • Gleichartige Betriebe unter einheitlicher Leitung werden zusammengefasst, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann
  • Zinsaufwendungen und -erträge i.S.d. Zinsschranke werden erweitert:
    • Unter Zinsaufwendungen fallen künftig auch andere mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie andere Aufwendungen, die mit der Beschaffung von Fremdkapital im Zusammenhang stehen
    • Dies gilt entsprechend auch für gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen

Zinshöhenschranke (§ 4l EStG) ab 2024:

  • Es ist eine Beschränkung auf Zinsaufwendungen aufgrund einer geschäftlichen Beziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. AStG vorgesehen
  • Für Zinsaufwendungen, deren vereinbarter Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstsatz übersteigen, ist keine Abzugsfähigkeit vorgesehen

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG):

Investitionen in den Klimaschutz sollen durch Einführung einer Investitionsprämie steuerlich gefördert werden

  • Anspruchsberechtigt sind:
    • Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG
    • Mitunternehmerschaften
    • nach § 1a KStG optierende Gesellschaften
  • Begünstigte Investitionen:
    Anschaffung/Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, soweit diese

    • in einem Einsparkonzept, das mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist, enthalten sind,
    • dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit erstens geltende Unionsnormen übertrifft oder zweitens angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird,
    • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden
    • und die (nachträglichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten mindestens EUR 5.000,00 betragen.
  • Nicht begünstigte Investitionen:
    • Kraft-Wärme-Kopplung
    • Fernwärme und/oder Fernkälte und
    • Mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen
  • Bemessungsgrundlage: Summe der förderfähigen Aufwendungen, max. EUR 200 Mio.
  • Prämienhöhe: 15% der Bemessungsgrundlage, d.h. max. EUR 30 Mio.
  • Ertragsteuerliche Behandlung der Prämie:
    • Erfolgsneutrale Einnahme
    • Gewinnrücklage bei Kapitalgesellschaften

Stromerzeugungsschwelle Grundstücks-/Wohnungsunternehmen:

Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Gewerbesteuer soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf einen max. Anteil der Einnahmen von 10% auf 20% angehoben werden.

 

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Durch die Einführung der elektronischen Rechnung für den inländischen B2B-Bereich ergeben sich folgende Konsequenzen:
    • Vorrang der Papierrechnung entfällt
    • Beginn der Nutzungspflicht am 01.01.2025
    • Übergangsregelung für Ausstellung einer Papierrechnung: in 2025 noch möglich, bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis EUR 800.000,00/Jahr auch noch in 2026 möglich

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

 

PDF Format: Wachstumschancengesetz

 

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür:

Mara Wrisberg (Mara.Wrisberg@gehrke-econ.de; 0511-700 50-319) und

Jens Bruns (Jens.Bruns@gehrke-econ.de; 0511-700 50-254)

gerne zur Verfügung.

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Mit dem Gehrke Econ Betriebsvergleich 2023 erhalten Sie einen Überblick über die Entwicklung des Bäckerhandwerks im letzten Jahr.

Die wichtigsten Kennzahlen des Bäckereihandwerks werden differenziert in fünf Betriebsgrößenklassen mit ihren Vorjahreswerten und dem besten Wert der jeweiligen Gruppe dargestellt. Die Qualität und Breite der zu Grunde liegenden Daten bieten eine solide Vergleichsbasis für ein Benchmarking für kleine, mittlere und große Betriebe.

Mit der vorliegenden Untersuchung erhalten Sie Daten zu wichtigen Erfolgsgrößen, zum Umsatz und seinen Komponenten sowie den bedeutendsten Aufwandspositionen. Die betriebswirtschaftliche Analyse der Fundamentaldaten wird ergänzt um relevante Hintergrundinformationen und Aussagen zu Trends aus den Bereichen Ernährung und Technik, zur gesamtwirtschaftlichen Lage und zur Entwicklung bestimmter Faktoren der Angebots- und Nachfrageseiten der Branche. Aus der Analyse abgeleitete Empfehlungen runden die Studie ab.

Wo steht Ihr Unternehmen? Mit dem Betriebsvergleich kann eine erste Einordnung innerhalb der Branche vorgenommen werden. Eine unternehmensspezifische Bewertung unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen und des besonderen Marktumfelds ihres Unternehmens führen wir gern mit Ihnen zusammen durch.

Für Fragen und Anmerkungen stehen wir sehr gern zur Verfügung.

 

Bei Interesse am Betriebsvergleich geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein -im Anschluss kontaktieren wir Sie für die Zugangsdaten zu dem passwortgeschütztem Bereich.









     

    Hier gelangen Sie zum Download des Betriebsvergleiches.

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    Oliver Vogt,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
    • Tätigkeit bei Unilever
    • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
    • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
    • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
    • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
    • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
    • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
    • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
    Andreas Pohlan,
    ° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
    Laufbahn
    • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
    • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
    • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
    • Unternehmenssteuerung / Controlling
    • Benchmarking & Analysen
    • Integrierte Planungsrechnung
    • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
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    Die private Finanzplanung – ein Baustein der Unternehmensnachfolge

    Die Unternehmensnachfolge ist ein Dauerthema der letzten Jahre und wird in Zukunft noch weiter an Bedeutung zunehmen.

    Einen spannenden Artikel zu dem Thema, finden Sie von Lars Tegtmeyer in der Service-Seiten – Finanzen Steuern Recht Hannover 2023: Private Finanzplanung

    Weitere Infos und alles rund um das Thema „Nachfolge“ finden Sie unter www.dernachfolgelotse.de.

    Wir unterstützen Sie!

    Sie haben Fragen rund um das Thema „Private Finanzplanung“?

    Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

     

    Lars Tegtmeyer,
    ° Bankbetriebswirt (FS) ° Certified Financial Planner (CFP®) ° Certified Estate Planner (CEP)
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Bankkaufmann, berufsbegleitendes Studium zum Bankfach- und Bankbetriebswirt, Weiterbildung zum Certified Financial Planner (CFP®) und zum Certified Estate Planner (CEP)
    • Tätigkeit bei der Hannoversche Volksbank eG
    • Seit 2012 bei Gehrke Econ
    Schwerpunkte
    • Private Finanzplanung
    • Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung
    • Vermögensberatung
    • Private Finanzierungsberatung
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    Oliver Vogt,
    ° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
    Laufbahn
    • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
    • Tätigkeit bei Unilever
    • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
    Schwerpunkte
    • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
    • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
    • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
    • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
    • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
    • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
    • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
    Andreas Pohlan,
    ° Diplom-Ökonom ° Unternehmensberater
    Laufbahn
    • Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hannover und Sao Paulo
    • Tätigkeit in Controlling & Finanzen in mittelständischem Konzern
    • Seit 2017 als Berater bei der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
    Schwerpunkte
    • Standortanalysen für Einzelhandelsstandorte
    • Unternehmenssteuerung / Controlling
    • Benchmarking & Analysen
    • Integrierte Planungsrechnung
    • Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten








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