Die EU-Amtshilferichtlinie DAC 6 regelt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Von der Meldefrist sind sowohl zurückliegende als auch aktuelle und zukünftige Steuergestaltung betroffen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Unsicherheiten bezüglich meldepflichtiger Sachverhalte oder mit der Begleitung des Meldeverfahrens.
Hierzu bieten wir Ihnen in zunächst einen telefonischen Workshop an, in dem wir mit Ihnen gemeinsam potentiell meldepflichtige Sachverhalte anhand eines von uns erarbeiteten detaillierten Leitfadens identifizieren. Je nach Ergebnis nehmen wir dann im Anschluss eine Einzelfallprüfung für Sie vor.
Wozu dient die Meldepflicht?
Ziel der Meldepflicht soll eine Erhöhung der Steuertransparenz sein. Dadurch sollen Gewinnverlagerungen in Drittstaaten verringert und das Besteuerungssubstrat im Inland erhalten werden, indem mit den gewonnenen Informationen Gesetzeslücken und Steuervermeidungspraktiken identifiziert werden.
Wann liegt eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor?
Eine Steuergestaltung liegt vor, wenn eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt wird. Es tritt eine steuerliche Wirkung ein, die sonst nicht eintreten würde. Der grenzüberschreitende Bezug ergibt sich durch die Beteiligung von entweder mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten.
Für die Beurteilung, ob eine Steuergestaltung vorliegt, sind nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach dem 24. Juni 2018 verwirklicht worden sind.
Sind alle grenzüberschreitenden Handlungen meldepflichtig?
Nein, für das Vorliegen einer Meldepflicht muss eines der folgenden Kennzeichen, ein sog. Hallmark vorliegen:
General Marks
- Vereinbarung einer qualifizierten Vertraulichkeitsklausel zwischen den Beteiligten
- Vereinbarung einer Vergütung, die abhängig von Entstehung und Höhe des steuerlichen Vorteils ist
- Standardisierte Dokumentation oder Struktur für eine Vielzahl von Fällen
- Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens zum eigenen steuerlichen Vorteil
- Umwandlung von Einkünften in nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen
- Zirkuläre Vermögensverschiebungen
- Nullsatzjurisdiktion bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen
- Steuerbefreite Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen
Wird eines der vorgenannten Merkmale erfüllt, besteht eine Meldepflicht, wenn der steuerliche Vorteil ein Hauptvorteil ist (sog. Main-Benefit-Test).
Specific Marks
- Ansässigkeit des Zahlungsempfängers in nicht kooperativen Ländern
- Mehrfache Inanspruchnahme von Steuervorteilen
- Unterschiedliche Bewertung eines Vermögensgegenstandes (Differenz von mehr als 10%)
- Aushöhlen der Mitteilungspflicht nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS (insb. Finanzinstitute)
- Verschleierung der Identität durch intransparente Ketten, bei denen die Identität wirtschaftlich Berechtigter verschleiert wird.
- Verrechnungspreisgestaltungen (Safe-Harbour-Regelungen, schwer zu bewertende immaterielle Vermögensgegenstände, Funktionsverlagerungen mit erheblichen Auswirkungen)
Besonderheiten bei Dauersachverhalten
Vor dem 25. Juni 2018 verwirklichte und nicht mitteilungspflichtige Dauersachverhalte (z.B. Lizenz- und Darlehensverträge) führen daher nur zu einer Steuergestaltung, wenn nach dem 24. Juni 2018 wesentliche Änderungen eingetreten sind, die isoliert betrachtet als Steuergestaltung anzusehen sind, da sie insb. eines der obenstehenden Kennzeichen erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, was ggf. als wesentliche Änderung zu werten ist.
Besonderheiten bei Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen
Außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten stehende Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (z.B. Gesetzesänderungen, Abschluss eines DBA) infolge derer eine Gestaltung erst nachträglich eines der Kennzeichen verwirklicht, führen grundsätzlich nicht zum (erneuten) Vorliegen einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung.
Welche Fristen gelten für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen?
Aktuelle und zukünftige Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn oder Bereitstellung ab dem 1. Juli 2020 unterliegen einer Meldefrist von 30 Tagen.
Rückwirkende Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn bzw. Bereitstellung zwischen dem 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 sind gesammelt bis 31. August 2020 zu melden.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erfolgt elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Die Übermittlung der Daten kann dann in Form einer Einzel- oder Sammeldatenübermittlung durchgeführt werden.
Bin ich immer zur Meldung in Deutschland verpflichtet?
Nein, eine Meldung in Deutschland ist nur bei Inlandsbezug erforderlich. Dafür ist maßgeblich, ob der Intermediär oder der Nutzer einen Inlandsbezug aufweisen.
Bei Ansässigkeit der Beteiligten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Mitteilung nach dortigem Recht zu prüfen.
Was passiert, wenn ich einer Meldepflicht nicht nachkomme?
Wird eine Meldung nicht fristgerecht oder unvollständig vorgenommen, drohen Geldbußen. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Mitgliedsstaat. In Deutschland können bis zu 25.000 € pro unterlassener / unvollständiger Meldung festgesetzt werden.
Wer muss die Meldung vornehmen?
Im Grundsatz muss die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch den Intermediär – also z.B. den Steuerberater oder Rechtsanwalt, der die Gestaltung beraten hat – erfolgen. Ist kein Intermediär an der Steuergestaltung beteiligt oder entbindet der Steuerpflichtige den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht, muss der Steuerpflichtige selbst eine Meldung vornehmen.
Wir unterstützen Sie
Sie haben Fragen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen oder möchten einen Meldung vornehmen?
Sprechen Sie uns gern an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!