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Stand 11. Dezember 2020

Die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes endet am 31. Dezember 2020, während die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsumsätze noch bis zum 30. Juni 2021 fortbesteht

Weitere Informationen zum Thema „Rückkehr zu den alten Umsatzsteuersätzen zum 1. Januar 2021“ finden Sie hier:

ge-Corona Information_Rückkehr zu den alten Umsatzsteuersätzen zum 1. Januar 21

Bleiben Sie gesund!

Ihre Ansprechpartner

Michael de Beer,
° Diplom-Kaufmann (FH) ° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, anschließendes Studium mit den Schwerpunkten Steuern und Rechnungslegung in Hannover und Lüneburg
  • Tätigkeit bei Leichsenring & Buchs GbR
  • Seit 2006 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Jahresabschlusserstellung nach Handels- und Steuerrecht
  • Erstellung von Betriebssteuererklärungen
  • Begleitung steuerlicher Außenprüfungen
  • Steuerliche und betriebswirtschaftliche Betreuung mittelständischer Handwerksbetriebe
  • Digitalisierung im Rechnungswesen
Olav Grünheit,
° Steuerberater
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, Qualifikation zum Bilanzbuchhalter und anschließend zum Steuerberater in 2009 - alles bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Jahresabschlüsse, Steuererklärungen
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Betreuung von Dienstleistungsbetrieben und Freiberuflern
Alexander Sichart,
° Steuerberater ° Prokurist
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten
  • Fortbildung zum Steuerfachwirt in Frankfurt am Main
  • 2006 Bestellung als Steuerberater, anschließend in mittelständischen Beratungsgesellschaften tätig
  • Seit 2014 als Teamleiter bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Erstellung von Jahresabschlüssen für alle Gesellschaftsformen
  • Steuerdeklaration und steuerliche Beratung
  • Umsatzsteuerrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits in den Informationen vom 9. November und 18. November mitgeteilt, wurde für die vom Lockdown indirekt oder direkt betroffenen Unternehmen als Kompensation die Novemberhilfe entwickelt, die sich insbesondere auf den Umsatz im Vergleichsmonat November 2019 bezieht.

Die Novemberhilfe kann seit dem 25. November2020 beantragt werden.

Die Beantragungsfrist endet am 31. Januar 2021.

 Für weitere Informationen zur Novemberhilfe verweisen wir auf unsere Information vom 9. November 2020.

Wir unterstützen Sie

Sie haben Fragen rund um das Thema „Novemberhilfe“ des Bundes?

Ihre Ansprechpartner bei Gehrke Econ stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihre Gehrke Econ Gruppe

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Stand 3. November 2020

Das Corona Virus beherrscht weiterhin unser tägliches Leben und bringt erhebliche Auswirkungen auf unsere Gesellschaft und unser Wirtschaftsleben mit sich. Wir hoffen auf eine baldige Rückkehr zur Normalität und möchten die Gelegenheit nutzen Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema „FAQ zum Kurzarbeitergeld“ sowie „Kurzarbeitergeld – Praxishinweise für Unternehmen“ finden Sie hier:

Corona-Krise_Merkblatt_FAQ zum KUG

Corona-Krise_Merkblatt_KUG-Praxishinweise für UN

Bleiben Sie gesund!

Ihre Ansprechpartner

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Stand: 6. November 2020 (lt. Bundesfinanzministerium)

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen (inklusive gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen), die von temporären Schließungen gleich Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 betroffen sind. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Eckpunkte zur sog. „Novemberhilfe“ des Bundes

Bleiben Sie gesund!

Ihre Ansprechpartner

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zusätzlich zur Förderung „Neustart Niedersachsen Investition“ (vgl. Information vom 28.09.2020) und zur Förderung „Neustart Niedersachsen Innovation“ (vgl. Information vom 19.10.2020) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie 23-32330/0501 vom 6.10.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuwendungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie speziell im Gaststättengewerbe.

Förderkreis

 Antragsberechtigt sind Unternehmen des Gaststättengewerbes, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden, für jedermann zugänglich sind und als Haupterwerb betrieben werden. Zudem muss die Betriebstätte in Niedersachsen liegen und das Unternehmen muss einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum verzeichnen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Abs. 3  Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt damit auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe (z.B. Jahrmarkt) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gegenstand der Förderung

 Die Zuwendung wird für Investitionsvorhaben gewährt, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern.

Die im Rahmen der Investition angeschafften Wirtschaftsgüter müssen dabei eine gewöhnliche Nutzungsdauer von mindesten fünf Jahren aufweisen.

Gefördert werden Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierungsmaßnahmen insbesondere Anpassungen an pandemiespezifische Maßnahmen (z.B. technische Modernisierung der Lüftungs-, Hygiene-, Spül- und Küchentechnik, Outdoor-Heizkonzepte, Trennwände).

Zuwendungsvoraussetzungen / Einschränkungen

  •  Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.
  • Gaststätten, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorübergehend stillgelegt sind, können nur dann gefördert werden (ausnahmsweise), wenn die anschließende Nutzung als Gaststättenbetrieb sichergestellt ist. Eine Reaktivierung von länger als neuen Monaten stillgelegten Betrieben wird nicht gefördert.
  • Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren von 2 Mio. € oder mehr sowie Franchisebetriebe oder Betriebe mit einem systemgastronomischen Betriebskonzept sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sofern neben dem Gaststättenbetrieb auch ein Beherbergungsbetrieb ausgeübt wird, werden nur Maßnahmen gefördert, die ausschließlich dem Gaststättenbetrieb zuzuordnen sind.

 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80% der zuwendungsfähige Ausgaben gewährt. Die Förderhöhe je Unternehmen beträgt mindestens T€ 5 und maximal T€ 100. Nicht förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen, Finanzierungskosten, Umsatzsteuer, Leasing- und Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistungen, Ausgaben für Grunderwerb und Einzelbelege kleiner € 500. Eine weitere Antragstellung für das genannte Investitionsvorhaben nach anderen Zuschussförderprogrammen des Landes oder der Bundes ist ausgeschlossen. Aufgrund der Kleinbeihilfenregelung erfolgt eine Anrechnung dieser Förderung auf die für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Förderhöchstgrenze von T€ 800, die sich auf alle vom Bund und Land erhaltenen Zuwendungen bezieht (wie z.B. Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe, Beihilfewert von KfW-Darlehen und Bürgschaften, sonstige Beihilfen).

Hinweise zum Verfahren

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), die unter www.nbank.de die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen wird. Antragsstellungen sind bis zum 31.03.2021 möglich. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Eine Antragstellung ist momentan noch nicht möglich, da die Richtlinie erst zum 1.11.2020 in Kraft tritt.

Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie sehr gerne!

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Zusätzlich zur Förderung „Neustart Niedersachsen Investition“ (vgl. Information vom 28.09.2020) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie 30-328 7026 vom 09.09.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuschüsse als Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungskosten, um von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen notwendige Innovationstätigkeiten zu ermöglichen.

Förderkreis

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks – insbesondere der Automobilwirtschaft – mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden und einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatten.

Gegenstand der Förderung

Innovationsvorhaben, bei denen mit Hilfe von eigenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ein neues oder verbessertes Produkt, Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt wird.

  • Förderungsfähig sind dabei Personalausgaben, Fremdausgaben (z. B. externe Berater, Dienstleistungen), anteilige Investitionsausgaben (z. B. Instrumente, Ausrüstung gemäß ihrer Nutzungsdauer im Vorhaben) und sonstige Sachausgaben (Material, Reisekosten, Messen).

Zuwendungsvoraussetzungen

 Das Innovationsvorhaben (Einzelvorhaben) muss den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens erhöhen.

  • h. Erfüllung qualitativer Kriterien zur Beurteilung der Förderwürdigkeit:
  • Innovationsgehalt = Verbesserung der Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen (mit Fokus auf Weiterentwicklung)
  • Entwicklungsrisiko = innovativer Ansatz mit ungewissem Lösungsweg
  • Realisierbarkeit = hinreichende Konkretisierbarkeit und zu erwartende erfolgreiche Realisierbarkeit
  • Marktfähigkeit = hinreichende Marktfähigkeit und Verwertungsinteresse des Antragsstellers
  • Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft = Sicherung der Arbeitsplätze und Steigerung der Leistungsfähigkeit am Standort Niedersachsen.
  • Die Ausgaben für Personal müssen mindestens 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben umfassen.
  • Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. November 2020
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bis zu einer Fördersumme von 250.000,00 €.
  • Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.

 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

 Die Zuwendung wir als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt:

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks Zuschuss i. H. v. 60 %
  • für Unternehmen der Automobilwirtschaft Zuschuss i. H. v. 75 %

Die Förderhöhe beträgt maximal T€ 800. Dabei erfolgt aufgrund der Kleinbeihilfenregelung eine Anrechnung der bereits im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 erhaltenen Zuwendungen von Bund und Land (wie z. B. Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe, Beihilfewert von Kfw-Darlehen und Bürgschaften, sonstige Beihilfen).

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen anderer öffentlicher Mittel aus Bundes-, Landes- oder kommunalen Programmen oder aus anderen Mittel der Europäischen Union für denselben Zweck ist ausgeschlossen.

Hinweise zum Verfahren

 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Unter www.nbank.de finden Sie die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke.  Die Einreichung des Antrags sowie der zusätzlichen Dokumente erfolgt dann entsprechend zunächst online und im Anschluss im Original auf postalischem Wege.

Neben dem Antrag sind als zusätzliche Dokumente eine Projektbeschreibung, ein Arbeitsplan, ein Finanzierungsplan inkl. ggf. Finanzierungsbestätigung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre bzw. alternativ entsprechende BWA’s dem Antrag beizufügen.

Ansprechpartner Gehrke Econ

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Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe der Richtlinie 35-32329/1400 vom 1.9.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuwendungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie.

 

Förderkreis

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks sowie Unternehmen der Automobilwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden, dauerhaft am Markt tätig sind und die Umsetzung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen.

Gegenstand der Förderung

  • Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren
  • Anschaffung von Kraftfahrzeugen mit Straßenzulassung (je Fahrzeug in Höhe von maximal T€ 10)

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
  • Die Maßnahmen müssen die mittelfristige Beschäftigung absichern und durch Arbeits- und Prozessoptimierungen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
  • Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. November 2020
  • Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 30. Juni 2022. Nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben sind zuwendungsfähig.
  • Der NBank ist der Verwendungsnachweis (inkl. Belege und Zahlungsnachweise) vorzulegen (online und postalisch). Eine Auszahlung erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
  • Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wir als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt:

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks
    • 50% bei Investitionen bis zu T€ 200
    • 40% bei Investitionen bis zu T€ 625
  • für Unternehmen der Automobilwirtschaft
    • 30% bei Investitionen bis zu T€ 1.650
    • 20% bei Investitionen bis zu T€ 4.000.

Die Förderhöhe beträgt mindestens T€ 5 und maximal T€ 800.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Finanzierungen, Umsatzsteuer, Leasing- und Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistungen, Ausgaben für Grunderwerb, als Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter und Einzelbelege kleiner € 500.

Eine weitere Antragstellung für das genannte Investitionsvorhaben nach anderen Zuschussförderprogrammen des Landes oder der Bundes ist ausgeschlossen.

Hinweise zum Verfahren

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), die unter www.nbank.de die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke und Verwendungsnachweise zur Verfügung stellt. Die Einreichung des Antrags sowie der zusätzlichen Dokumente erfolgt dann entsprechend online.

Ansprechpartner bei Gehrke Econ

 

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
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Der Gesetzgeber hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allein für die Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert. Damit gilt für zahlungsunfähige Unternehmen entweder noch vor dem 30.09.2020 Maßnahmen zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit umzusetzen oder ab dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag zu stellen. Da beides Zeit erfordert, gilt es jetzt zu handeln. Auch gesunde Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass illiquide Vertragspartner in ein Insolvenzverfahren geraten.

Gleichzeitig mit der teilweisen Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat das BMVJ am 18.09.2020 einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFog) veröffentlicht. Der Referentenentwurf soll insbesondere die EU-Richtlinien zum präventiven Restrukturierungsrahmen umsetzen. Durch das insgesamt 247 Seiten umfassende Werk sollen aber auch die Insolvenzantragsgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verändert werden.

Lesen Sie hier mehr: Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
Lars Krümmel,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
  • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
  • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
  • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
  • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
  • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
  • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
  • Unternehmenssteuerung/Controlling
Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
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Stand: 22. September 2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich gemäß gemeinsamer Pressemitteilung vom 18. September darauf verständigt, dass die Überbrückungshilfe in dem Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt wird und dabei die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet wird.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Verlängerung Überbrückungshilfe

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Die EU-Amtshilferichtlinie DAC 6 regelt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Von der Meldefrist sind sowohl zurückliegende als auch aktuelle und zukünftige Steuergestaltung betroffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Unsicherheiten bezüglich meldepflichtiger Sachverhalte oder mit der Begleitung des Meldeverfahrens.

Hierzu bieten wir Ihnen in zunächst einen telefonischen Workshop an, in dem wir mit Ihnen gemeinsam potentiell meldepflichtige Sachverhalte anhand eines von uns erarbeiteten detaillierten Leitfadens identifizieren. Je nach Ergebnis nehmen wir dann im Anschluss eine Einzelfallprüfung für Sie vor.

Wozu dient die Meldepflicht?

Ziel der Meldepflicht soll eine Erhöhung der Steuertransparenz sein. Dadurch sollen Gewinnverlagerungen in Drittstaaten verringert und das Besteuerungssubstrat im Inland erhalten werden, indem mit den gewonnenen Informationen Gesetzeslücken und Steuervermeidungspraktiken identifiziert werden.

Wann liegt eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor?

Eine Steuergestaltung liegt vor, wenn eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt wird. Es tritt eine steuerliche Wirkung ein, die sonst nicht eintreten würde. Der grenzüberschreitende Bezug ergibt sich durch die Beteiligung von entweder mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten.

Für die Beurteilung, ob eine Steuergestaltung vorliegt, sind nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach dem 24. Juni 2018 verwirklicht worden sind.

Sind alle grenzüberschreitenden Handlungen meldepflichtig?

Nein, für das Vorliegen einer Meldepflicht muss eines der folgenden Kennzeichen, ein sog. Hallmark vorliegen:

General Marks

  • Vereinbarung einer qualifizierten Vertraulichkeitsklausel zwischen den Beteiligten
  • Vereinbarung einer Vergütung, die abhängig von Entstehung und Höhe des steuerlichen Vorteils ist
  • Standardisierte Dokumentation oder Struktur für eine Vielzahl von Fällen
  • Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens zum eigenen steuerlichen Vorteil
  • Umwandlung von Einkünften in nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen
  • Zirkuläre Vermögensverschiebungen
  • Nullsatzjurisdiktion bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen
  • Steuerbefreite Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen

Wird eines der vorgenannten Merkmale erfüllt, besteht eine Meldepflicht, wenn der steuerliche Vorteil ein Hauptvorteil ist (sog. Main-Benefit-Test).

Specific Marks

  • Ansässigkeit des Zahlungsempfängers in nicht kooperativen Ländern
  • Mehrfache Inanspruchnahme von Steuervorteilen
  • Unterschiedliche Bewertung eines Vermögensgegenstandes (Differenz von mehr als 10%)
  • Aushöhlen der Mitteilungspflicht nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS (insb. Finanzinstitute)
  • Verschleierung der Identität durch intransparente Ketten, bei denen die Identität wirtschaftlich Berechtigter verschleiert wird.
  • Verrechnungspreisgestaltungen (Safe-Harbour-Regelungen, schwer zu bewertende immaterielle Vermögensgegenstände, Funktionsverlagerungen mit erheblichen Auswirkungen)

Besonderheiten bei Dauersachverhalten

Vor dem 25. Juni 2018 verwirklichte und nicht mitteilungspflichtige Dauersachverhalte (z.B. Lizenz- und Darlehensverträge) führen daher nur zu einer Steuergestaltung, wenn nach dem 24. Juni 2018 wesentliche Änderungen eingetreten sind, die isoliert betrachtet als Steuergestaltung anzusehen sind, da sie insb. eines der obenstehenden Kennzeichen erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, was ggf. als wesentliche Änderung zu werten ist.

Besonderheiten bei Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen

Außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten stehende Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (z.B. Gesetzesänderungen, Abschluss eines DBA) infolge derer eine Gestaltung erst nachträglich eines der Kennzeichen verwirklicht, führen grundsätzlich nicht zum (erneuten) Vorliegen einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung.

Welche Fristen gelten für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen?

Aktuelle und zukünftige Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn oder Bereitstellung ab dem 1. Juli 2020 unterliegen einer Meldefrist von 30 Tagen.

Rückwirkende Steuergestaltungen mit Umsetzungsbeginn bzw. Bereitstellung zwischen dem 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 sind gesammelt bis 31. August 2020 zu melden.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erfolgt elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Die Übermittlung der Daten kann dann in Form einer Einzel- oder Sammeldatenübermittlung durchgeführt werden.

Bin ich immer zur Meldung in Deutschland verpflichtet?

Nein, eine Meldung in Deutschland ist nur bei Inlandsbezug erforderlich. Dafür ist maßgeblich, ob der Intermediär oder der Nutzer einen Inlandsbezug aufweisen.

Bei Ansässigkeit der Beteiligten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Mitteilung nach dortigem Recht zu prüfen.

Was passiert, wenn ich einer Meldepflicht nicht nachkomme?

Wird eine Meldung nicht fristgerecht oder unvollständig vorgenommen, drohen Geldbußen. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Mitgliedsstaat. In Deutschland können bis zu 25.000 € pro unterlassener / unvollständiger Meldung festgesetzt werden.

Wer muss die Meldung vornehmen?

Im Grundsatz muss die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch den Intermediär – also z.B. den Steuerberater oder Rechtsanwalt, der die Gestaltung beraten hat – erfolgen. Ist kein Intermediär an der Steuergestaltung beteiligt oder entbindet der Steuerpflichtige den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht, muss der Steuerpflichtige selbst eine Meldung vornehmen.

Wir unterstützen Sie

Sie haben Fragen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen oder möchten einen Meldung vornehmen?

Sprechen Sie uns gern an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
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  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
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  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
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  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
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  • Jahresabschlussprüfung
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Carina Schmidt,
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Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der FHDW Hannover mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen
  • Seit 2013 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
  • Internationales Steuerrecht








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