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In einer zunehmend digitalisierten und regulierten Geschäftswelt sind IT-Assurance und IT-Compliance zentrale Bestandteile einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. Sie betreffen nicht nur die IT-Abteilung, sondern sind organisationsübergreifend relevant – insbesondere für Unternehmen, die auf digitale Prozesse, Cloud-Dienste oder automatisierte Entscheidungsfindung setzen. Unser Artikel „Organisationen mit Fokus auf IT-Assurance und IT-Compliance-Maßnahmen“ zeigt:

  • Welche Branchen besonders betroffen sind
  • Welche IT-Compliance und Anforderungen gelten

1. Regulierte Branchen

Beispiele: Finanzwesen, Versicherungen, Gesundheitswesen, Energieversorger

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • Informationssicherheit und Digitale Souveränität
    • Compliance-Management-Systeme (CMS)
    • Angemessenheit interner Kontrollsysteme
    • Dokumentation und Prüfung von Schnittstellen und automatisierten Prozessen 
    • Sicherstellung von Outsourcing-Prozessen
  • Compliance-Standards:
    • GoBD, DORA
    • BaFin-Vorgaben, MaRisk, KWG, XAIT
    • ISO 27001, ISO 27799, COBIT, ITIL
    • IDW PS 951, ISAE 3402
    • BSI-Grundschutz, BAIT, VAIT

2. Unternehmen mit komplexen IT-Landschaften

Beispiele: Konzerne mit ERP-Systemen, Data Warehouses, Cloud-Plattformen, KI-Anwendungen oder BPO-Modellen

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • Sicherstellung der Datenintegrität und Nachvollziehbarkeit in komplexen Systemlandschaften 
    • Einhaltung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorgaben (z. B. GoBD) 
    • Schutz vor Datenverlust und unbefugtem Zugriff in Cloud-Umgebungen- Transparenz und ethische Kontrolle bei KI-Anwendungen 
    • Dokumentation und Prüfung von Schnittstellen und automatisierten Prozessen 
    • Sicherstellung von Outsourcing-Prozessen
    • Compliance-Management-Systeme (CMS)
    • Nachweis über Angemessenheit der Kontrollsysteme
  • Compliance-Standards:
    • GoBD
    • ISAE 3402, IDW PS 951, IDW PS 980 (CMS)
    • ISO 42001 & EU AI Act (bei KI-Anwendungen)
    • IT-Grundschutz, ISO 27001, ISO 27017, BSI C5 (Cloud)

3. Öffentliche Verwaltungen und Behörden

Beispiele: Kommunen, Landesbehörden, Bundesinstitutionen

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • Informationssicherheit und Digitale Souveränität
    • GoBD-konforme digitale Buchführung & Verfahrensdokumentation
    • E-Government
    • Compliance-Management-Systeme (CMS)
  • Compliance-Standards:
    • KS IDW PS 951, IDW PS 980 (CMS)
    • ISO 27001, BSI 200-x Standards
    • XÖV-Rahmenwerk, IT-Planungsrat-Standards

4. Industrieunternehmen mit automatisierten Produktionsprozessen

Beispiele: Maschinenbau, Automotive, Chemie, Pharma

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • GoBD-konforme digitale Buchführung & Verfahrensdokumentation
    • Risikokontrollsysteme
    • Nachvollziehbarkeit von Produktionsdaten
    • Schutz vor Manipulation und Ausfall
  • Compliance-Standards:
    • IKS IDW PS 951, IDW PS 980 (CMS)
    • ISO 27001, IEC 62443, BSI-Grundschutz
    • TISAX (Automobil-Lieferkette)

5. Handelsunternehmen mit E-Commerce und Omnichannel-Strategien

Beispiele: Einzelhandel, Großhandel, Online-Plattformen

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • Informationssicherheitsmanagementsystem
    • GoBD-konforme digitale Buchführung & Verfahrensdokumentation
    • Zahlungsdaten & PCI DSS
    • Transparente Preisgestaltung, Widerrufsrecht
  • Compliance-Standards:
    • GoBD
    • IDW PS 951 & ISAE 3402
    • ISO 27001, PCI-DSS
    • IDW PS 980 (CMS)

6. Bildungseinrichtungen und Hochschulen

Beispiele: Universitäten, Forschungseinrichtungen, Akademien

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • GoBD-konforme digitale Buchführung & Verfahrensdokumentation
    • Forschungsdatenrichtlinien
    • Schutz personenbezogener Daten
  • Compliance-Standards:
    • GoBD
    • ISO 27001, BSI-Grundschutz-Profil Hochschulen
    • IDW PS 980 (CMS), ISO 19600

7. Soziale Einrichtungen und NGOs

Beispiele: Wohlfahrtsverbände, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • GoBD-konforme digitale Buchführung & Verfahrensdokumentation
    • Transparenzanforderungen
    • Nachweis der Mittelverwendung
  • Compliance-Standards:
    • ISAE 3402, IDW PS 951
    • IDW PS 980, IT-Compliance-Guideline Sozialwirtschaft (FINSOZ)
    • DICO L19 Leitlinie für NGOs

8. Logistik- und Transportdienstleister

Beispiele: Speditionen, Paketdienste, Lagerbetreiber

  • IT-Compliance-Anforderungen:
    • Supply-Chain- Management
    • Informationssicherheit
    • GoBD-konforme digitale Buchführung & Verfahrensdokumentation
    • Sicherheitsrichtlinien für Tracking- und Lagerdaten
    • Schnittstellenprüfung zu Partnern
  • Compliance-Standards:
    • ISO 27001, ISO 28000 (Supply Chain Security)
    • NIS2-Richtlinie, KRITIS-Dachgesetz
    • TISAX (Automobil-Lieferkette)

Fazit

IT-Assurance und IT-Compliance sind heute zentrale Elemente verantwortungsvoller Unternehmensführung. Sie stehen für Transparenz, Vertrauen und strategische Steuerung. Eine professionelle Begleitung durch Gehrke-Econ unterstützt Organisationen dabei, diese Prinzipien wirksam umzusetzen und regulatorische sowie unternehmerische Anforderungen nachhaltig zu erfüllen.

Wir unterstützen Sie gerne! Hier mehr erfahren.

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Die Einführung eines ERP-Systems ist ein strategisch bedeutsames Projekt, das tiefgreifende Auswirkungen auf die Geschäftsprozesse, IT-Infrastruktur und Compliance eines Unternehmens hat. Neben klassischen Projekt- und IT-Risiken sind insbesondere steuerliche und rechtliche Anforderungen wie die GoBD zu beachten. Mit seiner projektbegleitende IT-Prüfung nach IDW PS 850 bietet Gehrke Econ hier einen strukturierten Rahmen zur Risikominimierung und Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit.

1. Risiken bei der ERP-Einführung

  • Budget- und Zeitüberschreitungen durch unklare Anforderungen oder mangelhafte  Projektsteuerung.
  • Fehlende Ressourcen oder Know-how im Projektteam.
  • Unzureichendes Testmanagement, das zu Fehlern im Produktivbetrieb führt.

  • Fehlerhafte Datenmigration, insbesondere bei Stamm- und Bewegungsdaten.
  • Systeminkompatibilitäten mit bestehenden Anwendungen.
  • Unzureichende IT-Sicherheit und mangelnde Zugriffskontrollen.

  • Widerstand der Mitarbeitenden gegen neue Prozesse.
  • Fehlende Change-Management-Maßnahmen.
  • Unklare Verantwortlichkeiten im Projekt.

  • Nichtbeachtung der GoBD, insbesondere bei der Datenmigration und Archivierung.
  • Fehlende Verfahrensdokumentation, die die Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit der Buchführung gefährdet.

2. Die GoBD im Kontext der ERP-Einführung

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) definieren die Anforderungen an die digitale Buchführung. Bei der Einführung eines ERP-Systems sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit aller Geschäftsvorfälle.
  • Unveränderbarkeit der Daten und Belege.
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenmigration.
  • Zeitgerechte Erfassung und Archivierung.
  • Verfahrensdokumentation, die alle Prozesse und Systeme beschreibt.

Ein Verstoß gegen die GoBD kann zum Verlust der Bilanzkontinuität, zur Verwerfung der Buchführung und zur Gewinnschätzung durch die Finanzbehörden führen (§ 162 AO).

3. Relevanz der projektbegleitenden Prüfung nach IDW PS 850

Der Prüfungsstandard IDW PS 850 regelt die projektbegleitende Prüfung bei IT-Projekten wie der ERP-Einführung. Durch das Gehrke Econ IT-Audit werden Risiken frühzeitig identifiziert und die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen sichergestellt.

Prüfungsinhalte

  • Projektorganisation und -management: Bewertung der Steuerungsmechanismen.
  • Datenmigration: Prüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit.
  • IKS und Compliance: Sicherstellung der Einhaltung der GoBD und anderer Vorschriften.
  • Verfahrensdokumentation: Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.

Vorteile

  • Frühzeitige Risikoerkennung und Vermeidung von Fehlentwicklungen.
  • Sicherstellung der GoBD-Konformität, insbesondere bei der Datenübernahme.
  • Revisionssicherheit durch dokumentierte Prüfprozesse.
  • Effizienzsteigerung durch gezielte Prüfungsbegleitung und Feedback.

Fazit

Die Einführung eines ERP-Systems ist nicht nur ein technisches, sondern auch ein steuerlich und organisatorisch sensibles Vorhaben. Die Einhaltung der GoBD ist dabei essenziell, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine projektbegleitende IT-Prüfung durch Gehrke Econ nach IDW PS 850 ermöglicht es, Risiken frühzeitig zu identifizieren und die Ordnungsmäßigkeit der neuen Systemlandschaft gegenüber Finanzbehörden und Wirtschaftsprüfern transparent darzustellen.

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IT-Compliance wird 2026 zum strategischen Erfolgsfaktor für Unternehmen. Neben klassischen Anforderungen wie den GoBD und der Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) rücken neue Themen wie KI-Governance und die Prüfung von KI-Systemen gemäß IDW PS 861 und ISO/IEC 42001 in den Fokus. Ein professionelles IT-Audit – durch Gehrke Econ – stellt sicher, dass IT- und KI-Prozesse nicht nur sicher, sondern auch prüfbar und ethisch verantwortbar gestaltet sind.

1. GoBD: Ordnungsmäßigkeit in der digitalen Buchführung mit Gehrke Econ

Die GoBD definieren die Anforderungen an die digitale Buchführung und Archivierung steuerlich relevanter Daten. 2026 sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • E-Rechnungspflicht: Seit Januar 2025 müssen strukturierte elektronische Rechnungen verwendet werden.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Daten müssen ohne Konvertierung prüfbar sein.
  • Dokumentation von Konvertierungen: OCR-Ergebnisse und Formatwechsel sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Verfahrensdokumentation: Unternehmen müssen ihre Prozesse zur Datenverarbeitung, Archivierung und Zugriff klar beschreiben.

Ein von Gehrke Econ zertifiziertes, GoBD-konformes System bildet die Grundlage für die steuerliche Anerkennung und minimiert Risiken durch Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen.

2. IKS-Aufbau & Prüfung mit Gehrke Econ nach IDW PS 951 und ISAE 3402

Die Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) ist essenziell für die Verlässlichkeit ausgelagerter Dienstleistungen:

  • IDW PS 951 (Deutschland) und ISAE 3402 (international) prüfen die Angemessenheit und Wirksamkeit von Kontrollen.
  • Typ 1: Prüfung der Konzeption und Implementierung zu einem Stichtag.
  • Typ 2: Zusätzlich Prüfung der Wirksamkeit über einen Zeitraum.

Ein durch Gehrke Econ geprüfter IKS-Bericht signalisiert gelebte Unternehmenssteuerung und stärkt das Vertrauen von Stakeholdern. Er erleichtert nicht nur die Jahresabschlussprüfung, sondern wird zunehmend als Qualifikationsmerkmal in Ausschreibungen und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen vorausgesetzt.

3. KI-Managementsysteme: Neue Prüfstandards und Governance

Mit dem zunehmenden Einsatz von KI-Systemen steigen die Anforderungen an deren Steuerung, Kontrolle und Prüfung. Ein durch Gehrke Econ durchgeführter IT-Audit schafft hier Transparenz, stärkt das Vertrauen in die eingesetzten Technologien und unterstützt die Einhaltung regulatorischer Vorgaben.

IDW PS 861 – Prüfung von KI-Systemen

  • Entwickelt für Prüfungen außerhalb der Abschlussprüfung.
  • Basiert auf ISAE 3000 (Revised).
  • Bewertet die Angemessenheit und ggf. Wirksamkeit von KI-Systemen.
  • Prüfkriterien umfassen:
    • Ethische und rechtliche Anforderungen
    • Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit
    • IT-Sicherheit
    • Leistungsfähigkeit
    • Governance und Monitoring

ISO/IEC 42001 – KI-Managementsystem

  • Erster internationaler Standard für KI-Governance.
  • Deckt den gesamten Lebenszyklus von KI-Systemen ab.
  • Anforderungen:
    • Einführung eines KI-Managementsystems (AIMS)
    • Risikomanagement für KI-bezogene Gefährdungen
    • Transparenz, Fairness, Nichtdiskriminierung
    • Integration in bestehende Managementsysteme (z. B. ISO 27001)

Diese Standards – geprüft und begleitet durch Gehrke Econ – unterstützen Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen wie den EU AI Act zu erfüllen und stärken das Vertrauen von Stakeholdern in den verantwortungsvollen Einsatz von KI.

Neuer Artikel in „kfz-betrieb“: Wie der Investitionsbooster Kfz-Betrieben nutzt

Veränderte Abschreibungsregeln, sinkende Körperschaftsteuer und neue Investitionsanreize – das „Investitionsbooster-Gesetz“ der Bundesregierung eröffnet Autohäusern und Werkstätten spannende Chancen. 

Der nachstehende Artikel ist in der Zeitschrift “kfz-Betrieb” Nr. 39–40 Anfang Oktober erschienen.
Dennis J. Hartmann und Carina Rathmann von Gehrke Econ zeigen, wie Betriebe jetzt von den neuen steuerlichen Möglichkeiten profitieren können – von verbesserten Abschreibungen bis zu Sonderregelungen für E-Fahrzeuge.

Jetzt lesen im aktuellen Heft von »kfz-betrieb« (Ausgabe 39–40/2025)!

Der kfz-Betrieb ist eine Medienmarke der Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Würzburg.

Maximilian Irmer verstärkt ab sofort die Geschäftsführung der Corporate Finance Hannover GmbH!

Wir freuen uns sehr, dass Maximilian Irmer ab sofort die Geschäftsführung der Corporate Finance Hannover GmbH verstärkt und nun neben Dr. Dirk Jungen und Sven Dierking die Zukunft der Gesellschaft mitgestaltet.

Max ist seit vielen Jahren ein geschätzter Kollege und hat die erfolgreiche Entwicklung der CFH maßgeblich mitgestaltet. Umso schöner, dass nun ein erfahrener Experte aus den eigenen Reihen diesen nächsten Schritt geht.

Gemeinsam mit dem gesamten Team wird Max daran arbeiten, die positive Entwicklung der vergangenen Jahre fortzusetzen und die CFH weiter wachsen zu lassen.


Lieber Max, wir gratulieren dir herzlich zur neuen Rolle und freuen uns auf die gemeinsame Zukunft!

Mehr über die Corporate Finance Hannover GmbH erfahren!

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Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerneutral erfolgen. Insbesondere müssen hierzu sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen werden. Betrieblich genutzte Immobilien, die im Eigentum des Einzelunternehmers stehen, sind immer wesentliche Betriebsgrundlage. In der Praxis führte dies bisher für derartige Umwandlungsvorgänge zu einem Interessenkonflikt:

Wird die Immobilie mit auf die GmbH übertragen kann die Umwandlung zwar ertragsteuerneutral (ohne Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung) durchgeführt werden. Der Vorgang löste jedoch Grunderwerbsteuer aus. Wird die Immobilie zurückbehalten, ist die Umwandlung regelmäßig nicht ohne Ertragsteuerbelastung möglich.

Grundsätzlich sind Umwandlungsvorgänge zwar nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hatte bisher in einem Erlass (GLE 25.5.2023 S 4514, Tz. 2.1) jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nicht für die Umwandlung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft anzuwenden sei.

Mit Urteil vom 25. September 2024 (II R 2/22) ist der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Danach kann eine solche Umwandlung unter die Befreiung der Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG fallen. Die übrigen Voraussetzungen des § 6a GrEStG sind dabei jedoch zu beachten.

Die Finanzverwaltung hat das Urteil am 30.04.2025 im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2025, 253). Das Urteil entfaltet somit auch Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung.

Somit können nun auch Umwandlungen eines Einzelunternehmens in eine GmbH zukünftig ohne Grunderwerbsteuerbelastung durchgeführt werden.

Wir unterstützen Sie!

Sie haben Fragen rund um die Neustrukturierung und Umwandlung Ihres Unternehmens? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Anika Hartmann,
° Diplom-Kauffrau (FH) ° Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) ° Steuerberaterin ° Geschäftsführerin ° Partnerin
Laufbahn
  • Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule Wilhelmshaven
  • Bestellung zur Steuerberaterin in 2012
  • Tätigkeit als Steuerberaterin in verschiedenen mittelständischen Steuerberatungsgesellschaften
  • Seit 2022 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung in Unternehmensnachfolgeprozessen
  • Begleitung von Betriebsprüfungen
  • Laufende steuerliche Betreuung mittelständischer Unternehmensgruppen sowie Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
  • Durchführung von Steuerschulungen
Moritz Bauer,
° Master of Arts Taxation ° Steuerberater ° Manager
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Mit dem Ziel, die Transparenz im Umgang mit elektronischen Kassensystemen zu erhöhen und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen, wurde die sogenannte Kassenmeldepflicht in § 146a der Abgabenordnung (AO) verankert. Diese Verpflichtung betrifft Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen.

Obwohl die Einführung ursprünglich bereits für das Jahr 2020 vorgesehen war, verzögerte sich die Umsetzung aufgrund technischer Hürden. Ab dem 1. Januar 2025 steht nun eine funktionierende Infrastruktur zur Verfügung, die eine elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung ermöglicht.

Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die betroffenen Unternehmen, die Mitteilungspflichten, die Fristen sowie der Inhalt der Meldung übersichtlich und praxisnah dargestellt.

Einführung & Hintergrund

  • Die Kassenmeldepflicht gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) wurde ursprünglich für den 1. Januar 2020 vorgesehen. Aufgrund fehlender technischer Infrastruktur konnte die Umsetzung jedoch nicht wie geplant erfolgen. Erst ab dem 1. Januar 2025 steht eine funktionierende Übermittlungsoption zur Verfügung – über das Online-Portal „Mein ELSTER“ sowie die ERiC-Schnittstelle.
  • Diese gesetzliche Verpflichtung dient der besseren Nachvollziehbarkeit von Bargeldtransaktionen und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit elektronischen Kassensystemen.

Betroffene Unternehmen

Die Meldepflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Dazu zählen insbesondere auch:

  • Bäckereien
  • Konditoreien
  • Gastronomiebetriebe
  • Einzelhändler
  • Dienstleister mit Kassenbetrieb

Mitteilungspflichten & Fristen

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt bestimmte Informationen zu ihren Kassensystemen mitzuteilen. Die Fristen richten sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Außerbetriebnahme:

  • TSE-Kassen, angeschafft vor dem 1. Juli 2025
    Mitteilung spätestens bis zum 31. Juli 2025
  • TSE-Kassen, angeschafft ab dem 1. Juli 2025
    Mitteilung innerhalb von einem Monat nach Anschaffung
  • Außerbetriebnahme ab dem 1. Juli 2025
    Mitteilung ebenfalls innerhalb von einem Monat
  • Außerbetriebnahme vor dem 1. Juli 2025
    Nur meldepflichtig, wenn die ursprüngliche Anschaffung bereits gemeldet wurde

Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung an das Finanzamt muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der verwendeten TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. Registrierkasse, PC-Kasse)
  • Anzahl der eingesetzten Systeme
  • Seriennummer(n) der Geräte
  • Datum der Anschaffung
  • Datum der Außerbetriebnahme (z. B. bei Verkauf, Defekt, Diebstahl oder Standortwechsel)

Besonderheiten bei der Übermittlung

  • Die Mitteilung muss einheitlich für alle Systeme einer Betriebsstätte erfolgen.
  • Auch gemietete oder geleaste Kassensysteme gelten als angeschafft und sind entsprechend zu melden.
  • Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
  • Wenn Sie das System an einem anderen Standort oder in einer anderen Betriebsstätte einsetzen, muss dies gemeldet werden.
  • Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle.

Vorgehen

  • Sie können diese Meldung selbstständig und kostenlos nach einer Registrierung im Online-Portal ELSTER vornehmen.
  • Alternativ ist auch eine Meldung über den Kassenhersteller rechtlich zulässig, sofern dieser diesen Service anbietet. Bitte sprechen Sie doch ihren Kassenhersteller an, ob dieser die Übernahme der Meldung für ihr eingesetztes Aufzeichnungssystem anbietet. Dies dürfte häufig die günstigste und komfortabelste Lösung zur Erfüllung der Meldepflicht sein.

PDF Format: Mandanteninformation ° Kassenmeldepflicht nach § 146a AO

Wir unterstützen Sie!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Zögern Sie bitte nicht uns bei Fragen zu kontaktieren. Für eine persönliche Beratung stehen die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen von Gehrke Econ sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Neben Ihren bekannten Ansprechpartnern bei Gehrke Econ stehen Ihnen hierfür: 

Stephan Hachmeyer (stephan.hachmeyer@gehrke-econ.de; 0511-700 50-189) und

Tobias Ostermeier (tobias.ostermeier@gehrke-econ.de; 0511-700 50-575)

gerne zur Verfügung 

Zu weiteren spanenden Artikeln: News

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Echte Insights, professionelle Bewerbungsfotos & Networking

Meet Your Future!

Du studierst Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht oder Jura und möchtest wissen, wie dein Einstieg in die Berufswelt konkret aussehen kann?

Dann ist dieses Karriereevent deine Chance, hinter die Kulissen eines interdisziplinären Beratungsunternehmens zu blicken.

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Event-Details

Datum: Der Termin für 2026 folgt.
Zeit: 16:30 – 19:30 Uhr
Ort: Gehrke Econ, Büro Hannover (Torhaus)
Teilnahme: Das Event ist kostenfrei – aber die Plätze sind begrenzt. Melde dich frühzeitig an, um dir deinen Platz zu sichern.

Ein Event – viele Perspektiven

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Dann melde dich über das untenstehende Anmeldeformular an und nutze die Gelegenheit, dich in einem persönlichen Rahmen mit unseren Fachbereichen zu vernetzen.

Du hast Fragen zum Event?

Dann melde dich gerne bei uns unter karriere@gehrke-econ.de.

Das Event hat bereits stattgefunden.

Du konntest nicht dabei sein? Dann folge uns auf Social Media, um kein Event zu verpassen! Vielleicht sehen wir uns beim nächsten „Meet Your Future“-Karrierevent.

 

Die Gehrke Econ Gruppe beabsichtigt, im Rahmen von Veranstaltungen Bildmaterial anfertigen zu lassen. Dieses Bildmaterial soll ggf. in Form eines Rückblick – Videos an folgender Stelle veröffentlicht werden: www.gehrke-econ.de, Instagram, Xing, LinkedIn, Facebook, Youtube. Die Veröffentlichung soll auf unbestimmte Zeit erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass Bildmaterial im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen das Bildmaterial weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben. Der für die Veröffentlichung Verantwortliche ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für persönliche Daten zu gewährleisten. Angesichts der besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (insbesondere Internet) kann dieser den Datenschutz jedoch nicht umfassend garantieren. Daher nimmt der Teilnehmer Risiken für eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass die personenbezogene Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine denen der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Ferner ist nicht garantiert, dass die Daten vertraulich bleiben, die inhaltlich Richtigkeit fortbesteht und die Daten nicht verändert werden können. Die nachfolgende Einwilligung gilt ab dem Datum der Einwilligung auf unbestimmte Zeit. Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, dass bei Veranstaltungen Bild- und Filmaufnahmen von meiner Person erstellt werden. Ich erkläre mich zudem damit einverstanden, dass diese von mir erstellten Fotos zur Pressearbeit und Berichterstattung auf der Internetseite www.gehrke-econ.de sowie den dazugehörigen Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, Xing, LinkedIn, Youtube) veröffentlicht werden. Mir ist bekannt, dass ich für die Veröffentlichung kein Entgelt erhalte. Die Zustimmung ist unbefristet erteilt. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Widerrufserklärung kann an folgende Kontaktkanäle gerichtet werden: geschaeftsleitung@gehrke-econ.de Der Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche sichert zu, dass ohne Zustimmung des Unterzeichnenden Rechte an den in das Internet eingestellten Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Allerdings gilt diese Zustimmung auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform [z. B. als GmbH] tätig wird.

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MEET YOUR FUTURE

bei Students 4 Tax 2026

Networking mit vier renommierten mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Hannover in Zusammenarbeit mit dem Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre:

  • KSB INTAX
  • Gehrke Econ
  • RSM Ebner Stolz

Wichtig: Alle Informationen werden auf der Seite ständig aktualisiert (Räumlichkeiten, Downloads etc.)

DAS ERWARTET DICH bei Students 4 Tax 2026

° Tax Business Cases
° Wertvolle Insights in den Arbeitsalltag der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
° Get-together inkl. Food and Drinks

WO?/WANN?

Zwischenpräsentationen vor Ort in den Partnerkanzleien mit anschließendem Get together bei Food und Drinks

– Termine folgen ° Im Anschluss findet eine gemeinsame Abendveranstaltung mit Preisverleihung statt. 

Einreichung der Ergebnisse/Präsentationen jeweils bis einen Tag vorher per E-Mail an: 

julius.kaune@gehrke-econ.de

Gruppenzuordnung, Räumlichkeiten und weitere Informationen werden nach Anmeldeschluss bekanntgegeben.

Adressen: 

Ebner Stolz, Karl-Wiechert-Allee 1 d, 30625 Hannover

Gehrke Econ, Aegidientorplatz 2b, 30159 Hannover

KSB INTAX, Kaiserallee 9, 30175 Hannover

WHY NOT?

  • Attraktives Preisgeld in Höhe von bis zu 1.000 € für die besten Gruppen
  • Networking auf Führungsebene
  • Exklusive Einblicke hinter die Kulissen der Kanzleien

ANMELDUNG zu Students 4 Tax 2026

  • Anmeldung über das unten stehende Kontaktformular
  • Sei schnell, denn die Plätze sind begrenzt
  • Anmeldeschluss: Termin folgt

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NOCH FRAGEN?

Dann wende Dich bitte an Monika Martyniak:
monika.martyniak@ksb-intax.de

Die Anmeldung öffnet bald.

Wir freuen uns auf deine Teilnahme in 2026.

Hinweis:
Bitte gebe unter Bemerkungen an, mit wem du eine Arbeitsgruppe bilden möchten. Es kann in Gruppen bis zu maximal vier Personen gearbeitet werden. Auch eine Einzelanmeldung ist möglich.

 

Die Gehrke Econ Gruppe beabsichtigt, im Rahmen von Veranstaltungen Bildmaterial anfertigen zu lassen. Dieses Bildmaterial soll ggf. in Form eines Rückblick – Videos an folgender Stelle veröffentlicht werden: www.gehrke-econ.de, Instagram, Xing, LinkedIn, Facebook, Youtube. Die Veröffentlichung soll auf unbestimmte Zeit erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass Bildmaterial im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen das Bildmaterial weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben. Der für die Veröffentlichung Verantwortliche ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für persönliche Daten zu gewährleisten. Angesichts der besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (insbesondere Internet) kann dieser den Datenschutz jedoch nicht umfassend garantieren. Daher nimmt der Teilnehmer Risiken für eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass die personenbezogene Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine denen der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Ferner ist nicht garantiert, dass die Daten vertraulich bleiben, die inhaltlich Richtigkeit fortbesteht und die Daten nicht verändert werden können. Die nachfolgende Einwilligung gilt ab dem Datum der Einwilligung auf unbestimmte Zeit. Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, dass bei Veranstaltungen Bild- und Filmaufnahmen von meiner Person erstellt werden. Ich erkläre mich zudem damit einverstanden, dass diese von mir erstellten Fotos zur Pressearbeit und Berichterstattung auf der Internetseite www.gehrke-econ.de sowie den dazugehörigen Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, Xing, LinkedIn, Youtube) veröffentlicht werden. Mir ist bekannt, dass ich für die Veröffentlichung kein Entgelt erhalte. Die Zustimmung ist unbefristet erteilt. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Widerrufserklärung kann an folgende Kontaktkanäle gerichtet werden: geschaeftsleitung@gehrke-econ.de Der Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche sichert zu, dass ohne Zustimmung des Unterzeichnenden Rechte an den in das Internet eingestellten Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Allerdings gilt diese Zustimmung auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform [z. B. als GmbH] tätig wird.

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Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, welches zuvor am 18.10.2024 im Bundestag verabschiedet wurde. Ebenso hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Steuerarten betreffen. Viele der Neuregelungen sind technischer Art, d.h. konkretisieren Gesetzesformulierungen und nehmen Anpassungen an die Rechtsprechung vor.

Ausgewählte Maßnahmen, die für Sie von Bedeutung sein könnten, möchten wir Ihnen gern kurz erläutern. 

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Das Gesetz sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR vor. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen setzt nun einheitlich für alle Gebäudearten voraus, dass die Photovoltaikanlage maximal eine Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Insgesamt darf die Bruttoleistung unverändert höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Neuregelungen zur Übermittlung der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)

Die Neuregelung von § 5b Abs. 1 EStG erweitert den Umfang der elektronisch an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten. Neben den bisher bereits zu übermittelnden Daten, u.a. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalkonten, müssen nun auch Kontennachweise, der Anlagenspiegel und das zugrundeliegende Anlagenverzeichnis übermittelt werden. Dieser Übermittlungsumfang gilt ebenfalls für die Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Ebenso sind Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und gesondert zu erstellende Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG elektronisch zu übermitteln.

Die Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen tritt für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die übrigen neuen Übermittlungspflichten gelten hingegen erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften erfolgt nun auch zwingend zu Buchwerten.

Die Buchwertübertragung ist in allen offenen Veranlagungen anzuwenden. Für Übertragungen vor dem 12.1.2024 kann aus Vertrauensschutzgründen davon abgesehen werden, wenn die an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter dies gemeinsam beantragen.

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Betreuungskosten, aber max. 4.800 EUR pro Kind als Sonderausgaben abziehbar. Bisher konnten lediglich zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 EUR abgezogen werden.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 u. 3 EStG)

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlten Bonusleistungen für zum Beispiel Schutzimpfungen oder Früherkennungsuntersuchungen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR je Versicherter und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Darüber hinaus gelten die Bonusleistungen wie bisher als Beitragserstattung. Es besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ausgezahlten Bonusleitungen keine Beitragserstattung darstellen. Dies entspricht der bisher angewandten Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, die für geleistete Zahlungen bis zum 31.12.2024 gilt.

Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem 01.01.2025.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern können aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden. Dies gilt nun auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (§ 19a Abs. 3 EStG) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

Es werden die gesonderten Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen gestrichen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist für Geldzuwendungen nur noch möglich, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Bar ausgezahlte Unterhaltsaufwendungen sind nicht mehr abziehbar.

Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)

Die Steuerermäßigungen können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.

Gewerbesteuer

Einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)

Aufgrund der neu festgesetzten Grundsteuerwerte wird die Grundbesitzkürzung angepasst. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Summe des Gewinns nicht mehr um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes gekürzt, sondern um die als Betriebsausgabe berücksichtigte Grundsteuer.

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)

Die Steuerbefreiung gilt nun für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Das bisher bekannte Bescheini- gungsverfahren, wonach die zuständige Landesbehörde bescheinigen muss, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen“ bleibt erhalten. Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.

Die Regelungen gelten ab dem 1.1.2025.

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)

Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) soll künftig erst dann möglich sein, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Um dies für den Unternehmer erkennbar zu machen, müssen Rechnungen eines Ist-Versteuerers die Bezeichnung “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” tragen.

Die Regelung gilt erstmals für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.

Erbschaftsteuer

Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Eine Stundung der Erbschaftsteuer erfolgt für bis zu 10 Jahre weiterhin auf Antrag, wenn die Erbschaftsteuer auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz entfällt und diese nur durch Veräußerung dieses Grundbesitzes aufgebracht werden kann. Neu ist, dass neben eigenen Wohnzwecke auch fremde Wohnzwecke in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Liegt der Grundbesitz im Ausland, gilt diese Regelung nicht mehr wie bisher nur für den EU-/EWR-Raum, sondern für alle Drittstaaten, welche auf einer entsprechenden Liste des Bundesfinanzministerium geführt werden.

Die Stundung endet, wenn der Grundbesitz an Dritte übergeht oder nicht mehr zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird.

Die Neuregelung greift für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)

Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

Dies gilt für Erwerbe nach Ablauf des 30. Novembers 2024 (Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt ist).

Grunderwerbsteuer

Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft
(§ 1 Abs. 4a GrEStG)

Mit der Neuregelung wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte. Der Gesetzgeber trifft damit eine einmalige Zuordnung eines Grundstücks.

Die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit angewandte Mehrfachzuordnung von Grundstücken, die zum Teil zu doppelter Belastung mit Grunderwerbsteuer führte, ist somit nicht mehr anwendbar.

Steuervergünstigung für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG)

Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf Grundstücksübertragungen einer Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter, ein Verstoß liegt immer vor, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.

PDF Format: Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

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