Menü
Suchen
en So nah.
So gut.

 

Die Veranstaltung war ein voller Erfolg –  wir freuen uns auf weitere Veranstaltungen mit Ihnen!

 

Im Rahmen unserer Mandantenveranstaltungen möchten wir dieses Mal Ihre MitarbeiterInnen aus dem Bereich Lohn und Personal am 27. November herzlich einladen.

Setzen Sie den richtigen Schachzug, indem wir Ihre MitarbeiterInnen über die aktuellen Themen zum Jahreswechsel 2019/ 2020 informieren.

Freuen Sie sich auf unsere Vorträge zu folgenden Themen:

  • DATEV Jahreswechsel 2019/2020
  • Update  Lohnsteuerrecht
  • Update Sozialversicherungsrecht
  • Update Arbeitsrecht

Im Anschluss an die Vorträge stehen den TeilnehmerInnen unsere vier Thementische mit folgenden Spezialthemen zur Verfügung:

  • Tipps für DATEV-Anwender
  • Betriebsprüfungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht; unser Erfahrungsbericht zu Feststellungen und Auswirkungen
  • Sozialversicherungsrecht; Studenten/Praktikanten
  • Arbeitsrecht; das Teilzeitbefristungsgesetz

Unsere Thementische sind so konzipiert, dass alle TeilnehmerInnen Fragen und Gedanken persönlich anbringen und sich fachlich zu allen aufgeführten Themen austauschen können.

Nutzen Sie gern die Möglichkeit für Ihre MitarbeiterInnen und melden Sie diese direkt über unseren Anmeldung Button an.

Die Veranstaltung ist als Service unseres Hauses kostenfrei.

Wir freuen uns auf  Ihre MitarbeiterInnen!

Jens Bruns,
° Diplom-Kaufmann (FH) ° Steuerberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten, Studium mit Schwerpunkt Steuern, Wirtschaftsprüfung und Bankwirtschaftslehre
  • 2004 Bestellung als Steuerberater
  • Seit 2014 geschäftsführender Gesellschafter
  • Lehrbeauftragter Masterstudiengangs „Mittelständische Unternehmensführung MBA“ an der Hochschule Hannover
Schwerpunkte
  • Private und betriebliche Steuerdeklaration
  • Unternehmensnachfolge sowie private Vermögensübertragungen
  • Beratung gemeinnütziger Einrichtungen

Lesen Sie den spannenden Artikel:

Digitalisierung, Automation, künstliche Intelligenz ° Wie können kaufmännische Prozesse unterstützt werden?

aus der 10. Ausgabe der Service Seiten Finanzen, Steuern, Recht von Carten Klingebiel.

https://www.service-seiten.com/Finanzen-Steuern-Recht/Hannover-2019/Digitalisierung-Automation-kuenstliche-Intelligenz.html

Service Seiten_Finanzen, Steuern, Recht

 

Der Renntag war ein voller Erfolg –  wir freuen uns dass wir Sponsor sein konnten!

 

Auch in diesem Jahr sind wir wieder Sponsor des Renntags der Landwirtschaft vom Pferderennen auf der neuen Bult.

Start ist am Sonntag, den 15. September 2019 um 12:30 Uhr.

Weitere Informationen zum Renntag finden Sie unter folgendem Link:

https://www.neuebult.de/renntermine/?race_action=show_event&event_id=115

 

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen. In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister
fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten. Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die
Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene
Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs
außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%-ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.

SGP Report –  das zentrale Informationspaket für das TOP-Management der Sozial-, Gesundheits,- und Pflegewirtschaft, liefert Ihnen die wesentlichen Informationen und Analysen über die aktuellen Entwicklungen im Finanz-, Immobilien- und Pflegemarkt.

Im folgendem Bericht finden Sie ein spannendes Interview mit Dr. Dirk Jungen, Geschäftsführender Gesellschafter der Corporate Finance Hannover GmbH.

Beratung_Mittelstaendler_sgr12_2019

Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt. Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war insoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb
„Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass
auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.

Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte
in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend. Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.

Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der Anknüpfungspunkt.
Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt. Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studienort in einer eigenen Wohnung. Der Vater zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse versagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leistete. Zu Recht, meinte
der Bundesfinanzhof. Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt. Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente. So ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100 € mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt.








    E-Mail