Menü
Suchen
en So nah.
So gut.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Frage geht, ob Umsätze aus medizinischer Telefonberatung umsatzsteuerpflichtig sind oder ob es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Die Beratungen wurden im Regelfall von besonders geschulten medizinischen Fachangestellten bzw. Krankenschwestern durchgeführt. In mehr als einem Drittel der Fälle wurde zudem ein Arzt, regelmäßig ein Facharzt, hinzugezogen. Das Gericht hat vor allem Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen mit medizinischem Inhalt unabhängig von einer konkreten ärztlichen Behandlung durch die Auskunft gebende Person und ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient unter die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen fällt. Es hat die Streitfrage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Tipp
Umsatzsteuerfestsetzungen für medizinische Telefonberatungen sollten daher offen gehalten werden.

Will ein Mieter die in einem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungsoption ausüben, ist dabei keine Schriftform einzuhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In einem Gewerbemietvertrag war neben einer Festlaufzeit eine zehnjährige Verlängerungsoption für den Mieter vorgesehen. Diese Option übte der Mieter auch rechtzeitig aus, jedoch per Computerfax ohne Unterschrift. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass die Option mangels eingehaltener Schriftform nicht wirksam ausgeübt worden sei. Nach Auffassung des Gerichts war die Optionsausübung jedoch wirksam erfolgt. Die Parteien haben keinen neuen Vertrag geschlossen, vielmehr wurde dem bestehenden Mietverhältnis lediglich ein neuer Zeitabschnitt hinzugefügt. Durch die Optionsausübung hat der Mieter mittels einseitiger Erklärung ein ihm eingeräumtes Gestaltungsrecht wahrgenommen, das keinerlei Formerfordernissen unterliegt.

Renovierungskosten der eigenen Wohnung während der Selbstnutzung können steuerlich nur eingeschränkt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Beabsichtigt der Eigentümer die dauerhafte Vermietung dieser Wohnung, sind die nach seinem Auszug entstandenen Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hat er sich noch nicht endgültig zur Vermietung entschieden, sind die Renovierungskosten erst dann abzugsfähig, wenn eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese kann z. B. durch Zeitungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die
Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 % Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als
angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahrten oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehepartner-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Ein hauptberuflich bei einer Versicherung tätiger Generalagent hatte mit seinem Arbeitgeber einen Versorgungsvertrag geschlossen. Es handelte sich um zwei Direktversicherungsverträge als sog. Aufbauversicherungen gegen jährliche Einmalbeträge in variabler Höhe. Diese errechneten sich aus dem Bestandszuwachs gemäß einer vertraglich vereinbarten Berechnungsmethode. Beitragszahler war beim ersten Vertrag die Versicherung. Beim zweiten Vertrag wurden die Beiträge jeweils hälftig von der Versicherung und dem Generalagenten geleistet. Die Verträge wurden 1982 mit einer Laufzeit bis 2011 abgeschlossen. Für die Kapitalwerte der von der Versicherung finanzierten Versicherungsleistungen wurde zwischen den Beteiligten ein Handelsvertreterausgleichsanspruch ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlungen aus beiden Aufbauversicherungen zum Ablaufzeitpunkt steuerfrei waren. Es handelte
sich um Leistungen der sog. externen Altersversorgung, zu denen auch die Direktversicherung gehört. Die Zahlungen gehörten auch nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die eventuelle Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch spielt für die Beurteilung keine Rolle.

Ein Makler ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber in steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Immobilienvermittlung zu beraten, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks beauftragte 2013 einen Makler damit, für das von ihr Anfang 2004 gekaufte Haus einen Käufer zu finden.

Noch im selben Jahr wurde das Anwesen verkauft. Da der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte, war der hieraus erzielte Gewinn zu versteuern. Die ursprüngliche Eigentümerin (Verkäuferin) vertrat die Auffassung, der Makler hätte sie vor Abschluss des Kaufvertrags auf die Steuerpflichtigkeit hinweisen müssen und verlangte Schadensersatz in Höhe der gezahlten Steuer.

Dies sah das Gericht anders. Der Makler war nicht verpflichtet, die Verkäuferin auf die Spekulationsfrist hinzuweisen. Zwar können sich aus einem Maklervertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten ergeben. Wie weit eine solche Unterrichtungspflicht im Einzelnen reicht, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Demnach sind Makler zwar grundsätzlich nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt, zu einschlägigen steuerrechtlichen Fragen Auskünfte zu erteilen und zu beraten. Sie sind dazu aber gegenüber dem Auftraggeber aus einem Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert.

Herunter Scrollen

Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Zur Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen“ und um dort Verbindungen zu potenziellen Geschäftspartnern aufzubauen, erwarb die Gesellschaft im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California zum Bruttokaufpreis von 182.900 €. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand. Es kürzte den Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuerauf den Kaufpreis für den
Ferrari. Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Zwar sei beim Erwerb eines Luxussportwagens grundsätzlich von einem privaten Affektionswert für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht
war im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari im entschiedenen Fall zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den Vorsteuerabzug zu.

Hinweis
In einem anderen Verfahren versagte das Finanzgericht Hamburg den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines gebrauchten Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Gebäudereinigungsunternehmen. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob diese Befreiung auch für den notärztlichen Bereitschaftsdienst gilt. Im entschiedenen Fall machte ein Arzt im Rahmen seines notärztlichen Bereitschaftsdiensts bei einer Sportveranstaltung kontinuierlich Rundgänge, um frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der Veranstaltungsgäste zu erkennen. Bei Bedarf führte er auch ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durch. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Begriff der „Heilbehandlung“ nicht besonders eng auszulegen ist. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Der therapeutische Zweck muss dabei im Vordergrund stehen. Vor diesem Hintergrund entschied er, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung zu beurteilen und somit umsatzsteuerfrei ist.

Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifizierung eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatsweise zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht. Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Diese steuerlich zulässige Erleichterung beschränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es
hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei einem Containerentladedienst zu entscheiden. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Die Grunderwerbsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben. Dazu muss der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer und vor Eigentumsübergang „rückgängig gemacht“ werden. Eine GmbH hatte auf einem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, das nach Ende des Mietvertrags wieder beseitigt werden musste. Dieses Gebäude veräußerte sie an eine andere Kapitalgesellschaft (K). Im Kaufvertrag war ein Rücktrittsrecht vereinbart, von dem die K fristgerecht Gebrauch machte. In derselben Urkunde übertrugen die GmbH-Gesellschafter 94 % ihrer Anteile auf die Muttergesellschaft der K. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des für den ersten Erwerb erteilten Grunderwerbsteuerbescheids ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ein Erwerbsvorgang ist nur dann „rückgängig gemacht“, wenn die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag waren in einer einzigen Urkunde zusammengefasst. Damit verblieb der K trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitendenRechtsposition, sodass die GmbH nicht aus ihren Bindungen entlassen war.








    E-Mail