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Stand 3. November 2020

Das Corona Virus beherrscht weiterhin unser tägliches Leben und bringt erhebliche Auswirkungen auf unsere Gesellschaft und unser Wirtschaftsleben mit sich. Wir hoffen auf eine baldige Rückkehr zur Normalität und möchten die Gelegenheit nutzen Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema „FAQ zum Kurzarbeitergeld“ sowie „Kurzarbeitergeld – Praxishinweise für Unternehmen“ finden Sie hier:

Corona-Krise_Merkblatt_FAQ zum KUG

Corona-Krise_Merkblatt_KUG-Praxishinweise für UN

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Stand: 6. November 2020 (lt. Bundesfinanzministerium)

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen (inklusive gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen), die von temporären Schließungen gleich Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 betroffen sind. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Eckpunkte zur sog. „Novemberhilfe“ des Bundes

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zusätzlich zur Förderung „Neustart Niedersachsen Investition“ (vgl. Information vom 28.09.2020) und zur Förderung „Neustart Niedersachsen Innovation“ (vgl. Information vom 19.10.2020) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie 23-32330/0501 vom 6.10.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuwendungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie speziell im Gaststättengewerbe.

Förderkreis

 Antragsberechtigt sind Unternehmen des Gaststättengewerbes, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden, für jedermann zugänglich sind und als Haupterwerb betrieben werden. Zudem muss die Betriebstätte in Niedersachsen liegen und das Unternehmen muss einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum verzeichnen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Abs. 3  Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt damit auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe (z.B. Jahrmarkt) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gegenstand der Förderung

 Die Zuwendung wird für Investitionsvorhaben gewährt, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern.

Die im Rahmen der Investition angeschafften Wirtschaftsgüter müssen dabei eine gewöhnliche Nutzungsdauer von mindesten fünf Jahren aufweisen.

Gefördert werden Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierungsmaßnahmen insbesondere Anpassungen an pandemiespezifische Maßnahmen (z.B. technische Modernisierung der Lüftungs-, Hygiene-, Spül- und Küchentechnik, Outdoor-Heizkonzepte, Trennwände).

Zuwendungsvoraussetzungen / Einschränkungen

  •  Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.
  • Gaststätten, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorübergehend stillgelegt sind, können nur dann gefördert werden (ausnahmsweise), wenn die anschließende Nutzung als Gaststättenbetrieb sichergestellt ist. Eine Reaktivierung von länger als neuen Monaten stillgelegten Betrieben wird nicht gefördert.
  • Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren von 2 Mio. € oder mehr sowie Franchisebetriebe oder Betriebe mit einem systemgastronomischen Betriebskonzept sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sofern neben dem Gaststättenbetrieb auch ein Beherbergungsbetrieb ausgeübt wird, werden nur Maßnahmen gefördert, die ausschließlich dem Gaststättenbetrieb zuzuordnen sind.

 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80% der zuwendungsfähige Ausgaben gewährt. Die Förderhöhe je Unternehmen beträgt mindestens T€ 5 und maximal T€ 100. Nicht förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen, Finanzierungskosten, Umsatzsteuer, Leasing- und Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistungen, Ausgaben für Grunderwerb und Einzelbelege kleiner € 500. Eine weitere Antragstellung für das genannte Investitionsvorhaben nach anderen Zuschussförderprogrammen des Landes oder der Bundes ist ausgeschlossen. Aufgrund der Kleinbeihilfenregelung erfolgt eine Anrechnung dieser Förderung auf die für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Förderhöchstgrenze von T€ 800, die sich auf alle vom Bund und Land erhaltenen Zuwendungen bezieht (wie z.B. Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe, Beihilfewert von KfW-Darlehen und Bürgschaften, sonstige Beihilfen).

Hinweise zum Verfahren

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), die unter www.nbank.de die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen wird. Antragsstellungen sind bis zum 31.03.2021 möglich. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Eine Antragstellung ist momentan noch nicht möglich, da die Richtlinie erst zum 1.11.2020 in Kraft tritt.

Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie sehr gerne!

Für über 200 Autohausbetriebe von etwa 90 Handelsgruppen begann Anfang 2020 die Umstellung von APS 3 auf das neue webbasierte
Softwaretool PlanAPP. Nun stellt der Anbieter für Plan ungssoftware für das Autohaus sein Angebot noch breiter auf.

Lesen Sie hier den Artikel von Peter Plagens und Ingo Breitenfeld.

PlanAPP schaltet einen Gang höher

Peter W. Plagens,
° Of Counsel
Laufbahn
  • 1984 Bestellung als Steuerberater
  • 1990 Bestellung als Wirtschaftsprüfer
  • Von 1988 bis 2014 geschäftsführender Gesellschafter
  • Von 2015 bis 2020 Geschäftsführer
  • Seit 2020 Of Counsel
Schwerpunkte
  • Interne Rechnungslegung und Rechnungslegung bei Sonderbilanzen
  • Restrukturierung und Sanierung
  • Strategische Beratung mit Schwerpunkt Automotive, Immobilien und Textil
  • Begleitung von Betriebsprüfungen, steuerliche Abwehr und Durchsetzungsberatung
  • Steuergestaltung (interdisziplinär)
Ingo Breitenfeld,
° Diplom-Kaufmann (FH) ° Unternehmensberater
Laufbahn
  • Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und anschließendes Studium
  • Seit 2007 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Integrierte Planungsrechnung für verschiedene Anwendungsfälle (Restrukturierung / Sanierung, Finanzierung, Unternehmenssteuerung)
  • Erstellung von unterjährigen Berichtswesen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01. Januar 2020 wurde das Forschungszulagengesetz eingeführt, über das wir Sie bereits informiert haben.

Aufgrund von Neuigkeiten zur Zulassungsstelle sowie zu den Ermittlungs- und Dokumentationspflichten ergibt sich nun erstmals und unmittelbar Handlungsbedarf. Im Folgenden stellen wir Ihnen kurz dar, was Sie tun müssen, um sich Ihre Forschungszulage zu sichern.

Für die Beantragung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Im ersten Schritt erfolgt ein Antrag auf die Bescheinigung zur Forschungszulage. Im zweiten Schritt wird dann die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt. Die maximale Forschungszulage beträgt 1.000.000 € pro Jahr.

Antrag auf die Bescheinigung für die Forschungszulage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) an ein Konsortium aus Wissenschaftsunternehmen vergeben. Auf der Internetseite der BSFZ (https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/) kann der Antrag auf die Bescheinigung gestellt werden. Der Antragsprozess verläuft in fünf Schritten:

  • Registrierung auf der Internetseite der BSFZ
  • Ausfüllen des Antrags online
  • Einreichung des Antrags online und zusätzliche postalische Einreichung des unterschriebenen Antrags
  • Prüfung des Antrags durch die BSFZ auf die Förderfähigkeit des Vorhabens
  • Bescheiderstellung durch die BSFZ

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind für die Förderfähigkeit des Vorhabens insbesondere die Erläuterungen zu den wissenschaftlichen oder technischen Risiken wichtig. Wenn das Vorhaben einen konkreten Bezug zu bestehenden Produkten/Dienstleistungen/Verfahren hat, muss verdeutlicht werden, inwieweit die Arbeiten des Vorhabens über übliche routinemäßige Entwicklungsleistungen hinausgehen. Bei der Beantragung der Bescheinigung ist außerdem von Bedeutung, dass es sich bei dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben um einen budgetierten Prozess handeln muss. In dem Antrag werden Angaben zu den Gesamtkosten des Vorhabens über die Laufzeit benötigt.

Bei der Erstellung des Antrags ist darauf zu achten, dass bei Vorhaben der Entwicklung nur die experimentelle Entwicklung förderungsfähig ist. Entwicklungen sind nicht förderungsfähig, wenn den Lösungsansätzen nur betriebswirtschaftliche und nicht technologische Konzepte zugrunde gelegt werden wie z.B. bei der Marktforschung, Vorhaben mit dem Ziel der Marktentwicklung, Erarbeitung von Produktionshandbüchern und Qualitätssicherungsrichtlinien.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Dokumentationspflichten

Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind – neben den Aufwendungen einer eventuellen Auftragsforschung – die Arbeitslöhne der forschenden Mitarbeiter. Für die Dokumentation des Arbeitseinsatzes in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Die Anwendung der GoBD im Rahmen der Dokumentation der Arbeitszeiten der forschenden Mitarbeiter ist als erhebliche Hürde auf dem Weg zur Forschungszulage anzusehen, da insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Zeitnahe und laufende Erfassung der Arbeitsstunden
  • Systematische und übersichtliche Erfassung der Arbeitsstunden
  • Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen
  • Einzelaufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden für jeden forschenden Arbeitnehmer
  • Erfassung der gesamten Arbeitszeit und der förderfähigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers

Die Aufzeichnungen können in elektronsicher Form und auch in Papierform erfolgen. Auch für kleine und mittlere Unternehmen gelten die Dokumentationspflichten der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage. Es gibt keine Erleichterungen.

Aus der Anwendung der GoBD ergibt sich insbesondere, dass die Erfassung der relevanten Zeiten beispielsweise in einer Excel-Tabelle nicht ausreichend ist. Da eine Forschungszulage bereits erstmals für das Jahr 2020 beantragt werden kann, sollte die angemessene laufende Dokumentation schnellstmöglich sichergestellt werden.

Klargestellt wurde zudem, dass die Forschungszulage einer Steuererstattung gleichzusetzen ist, sodass für die Forschungszulage die Strafvorschriften des § 370 AO zur Steuerhinterziehung entsprechend gelten. Die Überprüfung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die angemessene Dokumentation wird das Finanzamt erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung untersuchen. Der laufenden Dokumentation von Beginn an ist daher höchste Bedeutung zuzurechnen.

Unsere Unterstützungsmöglichkeiten

Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu Ihrer Forschungszulage. Sofern Sie den Antrag auf die Bescheinigung selbst erstellen, können wir eine kritische Durchsicht bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen für das Forschungs- und Entwicklungsvorheben für Sie durchführen. Dabei achten wir darauf, dass Sie durch Ihre Angaben Stolpersteine – bspw. bezüglich der Abgrenzung der experimentellen von der sonstigen Entwicklung – meiden. Selbstverständlich können wir auch die gesamte Erstellung des Antrags für Sie übernehmen.

Fällt die Bescheinigung der Zulassungsstelle positiv aus, ist der Antrag auf die Auszahlung der Forschungszulage im Rahmen der Steuererklärung zu stellen. In diesem Rahmen ermitteln wir die Bemessungsgrundlage und alle förderfähigen Aufwendungen für Sie.

Bereits jetzt müssen die Voraussetzung für die angemessene Dokumentation geschaffen werden. Gerne erläutern wir Ihnen die erforderlichen Maßnahmen – bspw. die Einrichtung eines Zeiterfassungssystem – und unterstützen Sie bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit unseren Erfahrungen.

 

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
Miriam Raab,
° Bachelor of Arts ° Steuerrecht ° Steuerfachangestellte
Laufbahn
  • Ausbildung zur Steuerfachangestellten
  • Studium an der dualen Hochschule Baden Württemberg mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen/Steuerrecht/Wirtschaftsrecht
  • Seit 2019 bei Gehrke Econ
Schwerpunkte
  • Besteuerung der öffentlichen Hand
  • Steuerliches Projektgeschäft
  • Umstrukturierungen / Umwandlungen von Unternehmen
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Zusätzlich zur Förderung „Neustart Niedersachsen Investition“ (vgl. Information vom 28.09.2020) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie 30-328 7026 vom 09.09.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuschüsse als Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungskosten, um von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen notwendige Innovationstätigkeiten zu ermöglichen.

Förderkreis

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks – insbesondere der Automobilwirtschaft – mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden und einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatten.

Gegenstand der Förderung

Innovationsvorhaben, bei denen mit Hilfe von eigenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ein neues oder verbessertes Produkt, Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt wird.

  • Förderungsfähig sind dabei Personalausgaben, Fremdausgaben (z. B. externe Berater, Dienstleistungen), anteilige Investitionsausgaben (z. B. Instrumente, Ausrüstung gemäß ihrer Nutzungsdauer im Vorhaben) und sonstige Sachausgaben (Material, Reisekosten, Messen).

Zuwendungsvoraussetzungen

 Das Innovationsvorhaben (Einzelvorhaben) muss den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens erhöhen.

  • h. Erfüllung qualitativer Kriterien zur Beurteilung der Förderwürdigkeit:
  • Innovationsgehalt = Verbesserung der Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen (mit Fokus auf Weiterentwicklung)
  • Entwicklungsrisiko = innovativer Ansatz mit ungewissem Lösungsweg
  • Realisierbarkeit = hinreichende Konkretisierbarkeit und zu erwartende erfolgreiche Realisierbarkeit
  • Marktfähigkeit = hinreichende Marktfähigkeit und Verwertungsinteresse des Antragsstellers
  • Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft = Sicherung der Arbeitsplätze und Steigerung der Leistungsfähigkeit am Standort Niedersachsen.
  • Die Ausgaben für Personal müssen mindestens 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben umfassen.
  • Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. November 2020
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bis zu einer Fördersumme von 250.000,00 €.
  • Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.

 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

 Die Zuwendung wir als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt:

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks Zuschuss i. H. v. 60 %
  • für Unternehmen der Automobilwirtschaft Zuschuss i. H. v. 75 %

Die Förderhöhe beträgt maximal T€ 800. Dabei erfolgt aufgrund der Kleinbeihilfenregelung eine Anrechnung der bereits im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 erhaltenen Zuwendungen von Bund und Land (wie z. B. Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe, Beihilfewert von Kfw-Darlehen und Bürgschaften, sonstige Beihilfen).

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen anderer öffentlicher Mittel aus Bundes-, Landes- oder kommunalen Programmen oder aus anderen Mittel der Europäischen Union für denselben Zweck ist ausgeschlossen.

Hinweise zum Verfahren

 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Unter www.nbank.de finden Sie die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke.  Die Einreichung des Antrags sowie der zusätzlichen Dokumente erfolgt dann entsprechend zunächst online und im Anschluss im Original auf postalischem Wege.

Neben dem Antrag sind als zusätzliche Dokumente eine Projektbeschreibung, ein Arbeitsplan, ein Finanzierungsplan inkl. ggf. Finanzierungsbestätigung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre bzw. alternativ entsprechende BWA’s dem Antrag beizufügen.

Ansprechpartner Gehrke Econ

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Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe der Richtlinie 35-32329/1400 vom 1.9.2020 (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) über die NBank Zuwendungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie.

 

Förderkreis

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks sowie Unternehmen der Automobilwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden, dauerhaft am Markt tätig sind und die Umsetzung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen.

Gegenstand der Förderung

  • Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren
  • Anschaffung von Kraftfahrzeugen mit Straßenzulassung (je Fahrzeug in Höhe von maximal T€ 10)

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
  • Die Maßnahmen müssen die mittelfristige Beschäftigung absichern und durch Arbeits- und Prozessoptimierungen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
  • Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. November 2020
  • Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 30. Juni 2022. Nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben sind zuwendungsfähig.
  • Der NBank ist der Verwendungsnachweis (inkl. Belege und Zahlungsnachweise) vorzulegen (online und postalisch). Eine Auszahlung erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
  • Das beantragende Unternehmen muss in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum einen durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzrückgang nachweisen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wir als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt:

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks
    • 50% bei Investitionen bis zu T€ 200
    • 40% bei Investitionen bis zu T€ 625
  • für Unternehmen der Automobilwirtschaft
    • 30% bei Investitionen bis zu T€ 1.650
    • 20% bei Investitionen bis zu T€ 4.000.

Die Förderhöhe beträgt mindestens T€ 5 und maximal T€ 800.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Finanzierungen, Umsatzsteuer, Leasing- und Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistungen, Ausgaben für Grunderwerb, als Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter und Einzelbelege kleiner € 500.

Eine weitere Antragstellung für das genannte Investitionsvorhaben nach anderen Zuschussförderprogrammen des Landes oder der Bundes ist ausgeschlossen.

Hinweise zum Verfahren

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), die unter www.nbank.de die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke und Verwendungsnachweise zur Verfügung stellt. Die Einreichung des Antrags sowie der zusätzlichen Dokumente erfolgt dann entsprechend online.

Ansprechpartner bei Gehrke Econ

 

Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
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Der Gesetzgeber hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allein für die Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert. Damit gilt für zahlungsunfähige Unternehmen entweder noch vor dem 30.09.2020 Maßnahmen zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit umzusetzen oder ab dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag zu stellen. Da beides Zeit erfordert, gilt es jetzt zu handeln. Auch gesunde Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass illiquide Vertragspartner in ein Insolvenzverfahren geraten.

Gleichzeitig mit der teilweisen Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat das BMVJ am 18.09.2020 einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFog) veröffentlicht. Der Referentenentwurf soll insbesondere die EU-Richtlinien zum präventiven Restrukturierungsrahmen umsetzen. Durch das insgesamt 247 Seiten umfassende Werk sollen aber auch die Insolvenzantragsgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verändert werden.

Lesen Sie hier mehr: Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
Lars Krümmel,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Bankkaufmann sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre (Universität Münster)
  • Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IFUS-Institut)
  • 2002 – 2004 Prüfungsnahe Beratung bei PricewaterhouseCoopers
  • 2004 – 03.2019 Mittelstandsberatung bei der hahn,consultants gmbh
  • Seit 04.2019 Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
  • Seit 05.2020 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Konzepterstellung und Umsetzungsbegleitung in Restrukturierungs-/Sanierungsphasen
  • Wachstumsberatung sowie Nachfolgeregelung
  • Unternehmenssteuerung/Controlling
Dr. Dennis J. Hartmann,
° Diplom-Kaufmann ° Wirtschaftsprüfer ° Steuerberater ° Fachberater für Internationales Steuerrecht ° Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Hannover und Eichstätt-Ingolstadt (Diplom)
  • 2011 Bestellung als Steuerberater, 2013 als Wirtschaftsprüfer
  • Tätigkeiten bei Hannover Rück, Linklaters und PwC
  • Seit 2018 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Gestaltende Steuerberatung
  • Umstrukturierungen
  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Due Diligence
  • Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
  • Sanierung und Restrukturierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Sonderprüfungen
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Stand: 22. September 2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich gemäß gemeinsamer Pressemitteilung vom 18. September darauf verständigt, dass die Überbrückungshilfe in dem Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt wird und dabei die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet wird.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Verlängerung Überbrückungshilfe

Bleiben Sie gesund!

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Vier Tage volles digitales Programm

Nach jeweils 20 Stunden Messelaufzeit, über 20 Fachvorträgen und vielen interessanten Gesprächen im Experten-Chat war die erste Online-Fachmesse der Bäckereibranche der Firma MIWE sehr erfolgreich. Die virtuellen Besucher hatten die Möglichkeit sich in einer 3-D Messehalle über einige Messestände zu bewegen, um sich dort die jeweiligen Kontakte und Fachinformationen herunterzuladen. Die Online-Messe war aufgeteilt in jeweils zwei Tageblöcke, die sich über zwei Monate gestreckt haben. Somit hatte das Fachpublikum ausreichend Möglichkeiten sich über Neuerungen und aktuelle Themen zu informieren.

Wir, die Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, mit über 60 Jahren Branchenexpertise und derzeit rund 160 Fachbetrieben in der Betreuung und Beratung, waren auch mit einem Messestand und vier Fachvorträgen zu den Themen Standortanalyse und Business Intelligence dabei. Oliver Vogt, Geschäftsführer und Partner der Gehrke Econ Gruppe hat sehr transparent die Vielfalt und Bedeutung der einzelnen Themen in seinen Vorträgen dargestellt.

Alle, die doch keine Möglichkeit hatten, bei der Online-Messe dabei zu sein oder einen der wichtigen Vorträge zu hören, dürfen sich sehr gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Rufen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie!

Oliver Vogt,
° Diplom-Kaufmann ° Unternehmensberater ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
  • Tätigkeit bei Unilever
  • Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
Schwerpunkte
  • Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
  • Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
  • Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
  • Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
  • Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
  • Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
  • Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung








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