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Änderungen Insolvenzrecht

Stand 16. April 2020

Bisher waren Geschäftsleiter von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist (bspw. GmbH & Co. KG) gem. § 15a InsO sowie Vereine und
Stiftungen gem. § 42 BGB unverzüglich und spätestens 3 Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Verstöße hiergegen sind mit einer
Strafbarkeit und einer persönlichen Haftung des Geschäftsleiters sanktioniert.

Zu den zahlreichen Änderungen im Insolvenzrecht können Sie sich hier weiter informieren:

Änderungen zum Insolvenzrecht durch das COVInsAG

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ansprechpartner

Thorsten<br/>Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung








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