Änderungen Insolvenzrecht
Stand 16. April 2020
Bisher waren Geschäftsleiter von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist (bspw. GmbH & Co. KG) gem. § 15a InsO sowie Vereine und
Stiftungen gem. § 42 BGB unverzüglich und spätestens 3 Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Verstöße hiergegen sind mit einer
Strafbarkeit und einer persönlichen Haftung des Geschäftsleiters sanktioniert.
Zu den zahlreichen Änderungen im Insolvenzrecht können Sie sich hier weiter informieren:
Änderungen zum Insolvenzrecht durch das COVInsAG
Bleiben Sie gesund!