Unsere Zahl des Monats Ausgabe 62
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.
Was sich für Bäckereien ab dem 1. Januar 2026 bei der Umsatzsteuer ändert
Zum Jahreswechsel tritt eine Änderung bzgl. der Umsatzsteuer in Kraft, die für viele Bäckereien wirtschaftlich spürbare Vorteile bringt: Speisen, die zum Vor Ort Verzehr abgegeben werden, sind ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft mit 7 % statt 19 % zu besteuern.
Das betrifft alle Bäckereien, die Sitzgelegenheiten in einem Café Bereich anbieten.
Was bedeutet das konkret für Ihren Bäckereibetrieb?
1. Vor Ort Verzehr („sonstige Leistung“)

Hinweis: Auch Milch und Milchmischgetränke gelten als Getränke, selbst wenn sie überwiegend Milch enthalten. Nach der geltenden Rechtslage zählen Milchmischgetränke — also Getränke auf Milchbasis wie Latte Macchiato, Kakao / Trinkschokolade, etc. grundsätzlich zu den Getränken.
Milchmischgetränke gelten erst dann als begünstigte Speisen, wenn mindestens 75 % des fertigen Produkts aus „Speiseanteilen“ u.a. Smoothies, Milchshakes bestehen. Hier sind Detailprüfungen notwendig, bitte sprechen Sie uns im Einzelfall an.
2. Verkauf zum Mitnehmen („Lieferung“)

Beim Verkauf zum Mitnehmen bilden Milchmischgetränke die *Ausnahme, wenn der Milchanteil bei mindestens 75 % des Fertigproduktes liegt. Hier sind Voraussetzungen zu erfüllen und Detailprüfungen notwendig, bitte sprechen Sie uns im Einzelfall an.
Worauf Bäckereien besonders achten müssen
1. Kombiangebote („Kaffeegedeck“, Frühstück, Menüpreise)
Wenn Speise und Getränk verbilligt zusammen, als Paket verkauft werden, musste das Entgelt bereits bei Außer-Haus-Lieferungen aufgeteilt werden. Dies Konstellation ergibt sich jetzt auch bei der Abgabe von Speisen (7%) und Getränken (19%) im Kombiangebot zum Vor-Ort-Verzehr.
Neue Erleichterung:
Das BMF akzeptiert, dass 30 % des Gesamtpreises pauschal den Getränken zugeordnet werden können – etwa bei Frühstücksangeboten oder Buffets.
2. Eisgetränke & Mischprodukte (z. B. Eiskaffee, „Eiskalter Engel“)
Ob ein Produkt als Speise oder Getränk gilt, hängt aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vom Gesamtcharakter ab.
- Häufig gelten diese Produkte nicht als Getränk, da sie wesentliche Speiseanteile (Eis, Sahne) enthalten.
- Es kommt auf den überwiegenden Bestandteil
Hier sind Detailprüfungen notwendig, bitte sprechen Sie uns im Einzelfall an.
3. Catering & Partyservice
Bäckereien, die Buffets aufbauen oder Personal stellen, profitieren ebenfalls:
- Sobald ausreichende Dienstleistungen (Mobiliar, Geschirr, Aufbau, Bedienung) dazukommen, wird daraus eine Verpflegungsdienstleistung.
- Diese unterliegt ab 2026 einheitlich dem 7 %-Satz – auch wenn zusätzliche Leistungen wie Dekoration oder Personal einfließen.
4. Gutscheine
Ab dem 1.1.2026 gelten zwei unterschiedliche Steuersätze für Speisen und Getränke, dies hat umsatzsteuerliche Auswirkungen auf Gutscheine zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Einzweckgutscheinen für z.B. nur Speisen oder nur Getränke (Umsatzsteuer entsteht beim Verkauf des Gutscheins) und Mehrzweckgutscheinen für Speisen und Getränke (Umsatzsteuer entsteht beim Einlösen des Gutscheins).
- bis zum 31. Dezember 2025 verkaufte „Einzweckgutscheine“ bleiben bei der ursprünglichen Versteuerung (19 %). Hier ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzustellen. Auch wenn der Gutschein erst 2026 eingelöst wird und die Leistung dann aus Speisen (7 %) und Getränken (19 %) besteht, wird nichts korrigiert.
- ab dem 1. Januar 2026 ausgegebene Gutscheine für Speise + Getränke sind Mehrzweckgutscheine. Der Verkaufszeitpunkt ist umsatzsteuerlich irrelevant. Die Umsatzsteuer entsteht erst bei der Einlösung.
In der Praxis sollte dies in den Kassensystem separat erfasst werden und auch die Anbindung zur Finanzbuchhaltung verifiziert werden. Zudem stellt sich auch die Frage wie die Anbindung einer App zu beurteilen ist. Handelt es sich um Zahlungsmittel oder vielleicht doch um Gutscheine, dies kommt auf den Einzelfall an. Hier sind Detailprüfungen notwendig, bitte sprechen Sie uns an.
Praktische Checkliste für Bäckereien
- Preisauszeichnung prüfen: neue USt-Sätze in Speise- und Getränkekarten.
- Kassenprogramm aktualisieren: korrekte Zuordnung von Speisen/ Getränken
- Anbindung Kassenprogramme zum ERP: sind die Schnittstellen in die FiBu und Kontenzuordnung überprüft
- Mitarbeiter schulen: Unterschied zwischen Lieferung und sonstiger Leistung klarmachen.
- Kombiangebote neu kalkulieren: ggf. 30 %-Getränkepauschale nutzen.
- Gutscheinsystem anpassen: Einzweck vs. Mehrzweck korrekt abbilden.
Fazit
Die neue Regelung bringt vielen Bäckereien eine deutliche steuerliche Entlastung – vor allem dort, wo Café Bereiche ein wichtiger Umsatzträger sind. Entscheidend ist jetzt, Speisen- und Getränkeumsätze sauber abzugrenzen, damit die Begünstigung vollständig genutzt werden kann.
Bei Fragen unterstützen wir Sie – sprechen Sie uns gerne an.
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Kluge Köpfe hinter den Zahlen
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.
Oliver
Vogt
- Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium in Augsburg
- Tätigkeit bei Unilever
- Seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter
- Begleitung von Unternehmen im Rahmen ganzheitlicher Unternehmensanalysen – insbesondere im Bereich der Restrukturierung und Sanierung
- Erarbeitung und Implementierung von unternehmensindividuellen Strategien
- Coaching von Familienunternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung
- Ganzheitliche Begleitung von Transaktionen für den Mittelstand
- Aufbau und Implementierung von Planungsrechnungen sowie Controllinginstrumenten
- Installation und Begleitung von Benchmarking Workshops
- Coach bei der KfW-Bank im Bereich Turn Around Beratung
Stephan
Hachmeyer
- Ausbildung zum Industriekaufmann und anschließendes Studium der Wirtschaftswissenschaften in Paderborn
- Langjährige Tätigkeit bei PwC
- Bestellung zum Steuerberater 2010 / zum Wirtschaftsprüfer 2014
- Seit 2021 Geschäftsführer
- Erstellung, Beratung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen
- Prüfung und Beratung von mittelständischer Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe
- Rechnungslegung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS
- Prüfung der IT-Systeme bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (Projektbegleitende bzw. Ordnungsmäßigkeit und Sicherheitsanforderungen)
- Betriebswirtschaftliche Prüfungen (ISAE 3000 / ISRS 4400)





