Unsere Zahl des Monats Ausgabe 49
Wissens-Werte aus der Bäckerbranche.
Mieten für Standflächen bei der Gewerbesteuer – Was Sie als Marktverkäufer wissen müssen!
In Deutschland gibt es eine beeindruckende Anzahl von Weihnachtsmärkten. Im Jahr 2024 gibt es insgesamt über 2.500 Weihnachtsmärkte im ganzen Land. Diese Märkte reichen von kleinen, charmanten Dorfmärkten bis hin zu großen, bekannten Märkten in Städten wie Nürnberg, Dresden und München.
Wenn Sie mit Ihrem Verkaufswagen oder -stand auf Märkten, Festen oder Veranstaltungen tätig sind, könnte Sie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) interessieren. Sie betrifft die gewerbesteuerliche Behandlung von Standmieten – ein Thema, das auch für Bäckereien mit mobilen Verkaufsplätzen relevant ist.
Worum geht es?
Der BFH hat entschieden, dass Mieten für Standflächen, auch wenn diese nur kurzfristig angemietet werden, zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG führen können.
Was bedeutet das für Sie?
- Fiktives Anlagevermögen: Die angemieteten Standflächen werden steuerlich so behandelt, als würden sie zu Ihrem Anlagevermögen gehören – auch wenn Sie diese nur kurzzeitig nutzen. Das Finanzamt unterstellt eine langfristige Nutzung, wenn regelmäßig ähnliche Standflächen angemietet werden.
- Höhere Steuerlast: Die Mieten fließen in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ein. Dabei wird ein Freibetrag berücksichtigt, der seit 2020 bei 200.000 € liegt.
Keine Hinzurechnung für Betriebskosten
Kosten für Wasser, Strom oder ähnliche Betriebskosten sind nicht betroffen. Diese zählen nicht als Miete und bleiben außen vor.
Warum diese Entscheidung?
Der BFH sieht die regelmäßige Anmietung als Ersatz für eine dauerhafte Eigennutzung. Selbst wenn die Standflächen nur tageweise angemietet werden, wird bei regelmäßiger Nutzung über mehrere Jahre eine „surrogative“ langfristige Nutzung unterstellt.
Für kleinere Betriebe meist nicht relevant
Die Regelung betrifft Sie in der Regel nur, wenn Ihre Mietaufwendungen inkl. der Standmieten den Freibetrag von 200.000 € überschreiten. Für viele kleinere Marktverkäufer bleibt diese Entscheidung daher ohne direkte Auswirkung.
Fazit
Prüfen Sie Ihre Standmieten und kalkulieren Sie mögliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Lassen sie sich die üblicherweise pauschal vereinbarten Standmieten nach Miet- und Betriebskostenanteil aufschlüsseln. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterstützung bei der Bewertung Ihrer Kosten benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit und gute Geschäfte auf den Weihnachtsmärkten.
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