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Stand 27. März 2020

Die geänderten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht befreien den Geschäftsleiter nicht davon, die
Insolvenzreife stetig zu überprüfen. Vielmehr besteht aufgrund der Krisensituation eine gesteigerte
Verpflichtung zur kritischen Hinterfragung der wirtschaftlichen Situation auf den Eintritt und die
Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit und einer Überschuldung. Eine Analyse sollte vor allem anhand
einer Liquiditätsplanung erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzverfahren, Insolvenzplan

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ansprechpartner

Thorsten Hunsalzer,
° Rechtsanwalt ° Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ° Geschäftsführer ° Partner
Laufbahn
  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
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Stand 27. März 2020

Wer Zahlungen von einem kriselnden Unternehmen annimmt, läuft grundsätzlich Gefahr, dass er diese
aufgrund späterer Insolvenzanfechtung an einen Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Die neuen
Regelungen des COVInsAG sehen eine Unanfechtbarkeit vor, wenn keine Insolvenzantragspflicht
bestand, weil die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus beruht und
Aussichten auf die Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Insolvenzanfechtung, Sicherung von Lieferbeziehungen

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  • 2004 – 2019 Rechtsanwalt in Insolvenzverwalterkanzleien
  • 2016 – 2019 Bestellung zum Insolvenzverwalter
  • 2019 Legal Counsel und Restrukturierungsberater bei Volkswagen AG
  • Seit 2020 bei Gehrke Econ
  • Seit 2021 geschäftsführender Gesellschafter der Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwerpunkte
  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen
  • Beratung von Geschäftsführern insbesondere Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
  • Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
  • Gläubigervertretung
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Stand 14. April 2020

Um dem Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister gerecht zu werden, wurden für diese
Einrichtungen Erstattungsansprüche durch das Gesetz zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur
Absicherung sozialer Dienstleiter aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 (SodEG) geschaffen. Dies gilt
beispielsweise für Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Versorgungs- und
Rehabilitationseinrichtungen oder beispielsweise Anbieter von Sprachkursen. Ausgenommen sind als
Leistungsträge die Gesetzliche Krankenversicherung und die Soziale Pflegeversicherung.
Der Zuschuss ist auf 75 % der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen
Leistungsträger begrenzt und ist beim jeweiligen Leistungsträger zu beantragen. Hierbei sind die teilweise
zur Verfügung gestellten Musteranträge zu verwenden. Der Unterstützungszeitraum endet zunächst zum
30.09.2020.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Erstattung für Sozialdienstleister nach dem SodEG

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  • Beratung bei Restrukturierung, Insolvenz- sowie Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
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Stand 14. April 2020

Der Gesetzgeber unterstützt mit dem Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 Krankenhäuser,
Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern.
Krankenhäuser werden unterstützt, um die Versorgungskapazitäten für COVID-19-Patienten
bereitzustellen und Einnahmeausfälle für ausgefallene elektive Behandlungen decken zu können.
Honorareinbußen von niedergelassenen Ärzten und Pflegeeinrichtungen sollen abgefedert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Ausgleich für Krankenkassen, Vertragsärzte und Gesundheitseinrichtungen nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

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Stand 27. März 2020

Der erste Gesetzesentwurf des CORInsAG sah zunächst Änderungen für alle Darlehen vor. Letztlich umgesetzt
im COVInsAG wurden jedoch lediglich Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge. Danach sind für
Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, Rückzahlungs-, Zins- und
Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer
von drei Monaten gestundet. Dies gilt, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der
COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen,
dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der
Leistung insbesondere, wenn der eigene Lebensunterhalt der der Unterhaltsberechtigten oder die wirtschaftliche
Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährdet wäre.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Sonderregelungen für Verbraucherdarlehen durch das COVInsAG

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Stand 27. März 2020

Die Pflicht zur Mietzahlung besteht unverändert fort. Allerdings darf ein Vermieter ein Mietverhältnis (Wohn- und
Geschäftsraummiete) nicht allein deswegen kündigen, weil Mieten aus der Zeit vom 01.04. – 30.06.2020 trotz
Fälligkeit nicht geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung aufgrund der Auswirkungen des Corona-
Virus nicht erfolgt. Der Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der Corona-Krise und der Nichtleistung ist
vom Mieter im Streitfall glaubhaft zu machen, so dass eine schriftliche Dokumentation anzuraten ist.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Neuerungen im Mietrecht durch COVInsAG

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Stand 16. April 2020

Bisher waren Geschäftsleiter von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist (bspw. GmbH & Co. KG) gem. § 15a InsO sowie Vereine und
Stiftungen gem. § 42 BGB unverzüglich und spätestens 3 Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Verstöße hiergegen sind mit einer
Strafbarkeit und einer persönlichen Haftung des Geschäftsleiters sanktioniert.

Zu den zahlreichen Änderungen im Insolvenzrecht können Sie sich hier weiter informieren:

Änderungen zum Insolvenzrecht durch das COVInsAG

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Stand 25. Mai 2020

Sozialversicherungsbeiträge können gem. § 76 Sozialgesetzbuch IV gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Eine solche erhebliche Härte ist nach dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dann anzunehmen, wenn sich ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Stundung hat grundsätzlich unter Verzinsung und Stellung von Sicherheiten zu erfolgen. Aufgrund dieser strengen Voraussetzung wurden vor der Corona-Pandemie nur selten gestundet.

Zu den Corona bedingten Änderungen lesen Sie hier weiter:

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Stand 14. April 2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen_Änderungen – Stand 25. Mai 2020

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Stand 18. Mai 2020

Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse können den Arbeitgeber dazu veranlassen, die
Arbeitszeit dauerhaft oder vorübergehend zu verringern. Erfolgt die Arbeitszeitverkürzung vorübergehend
und ist der Arbeitgeber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung hierzu
ermächtigt, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen und zahlt für die Zeit des Arbeitsausfalls
Kurzarbeitergeld.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kurzarbeit und KurzarbeitergeldStand 14. April 2020

Änderung Kurzarbeit und KurzarbeitergeldStand 18. Mai 2020

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Stand 7. Mai 2020

Um die Auswirkungen der Corona-Krise für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen abzufedern, hat der
Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Dafür stellt der Bund den Ländern die notwendigen Mittel zur
Verfügung. Das Angebot des Bundes wird dann über die NBank an die niedersächsischen Zielgruppen
weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Konkretisierung der Bedingungen und Anträge für Zuschüsse ab dem 01.04.2020 sowie Vorstellung des NBank-Liquiditätskredits

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